Bei Auszug Wohnung streichen bei diesem Text im Mietvertrag?

10. Juli 2019 Thema abonnieren
 Von 
Mieterin_Berlin
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Bei Auszug Wohnung streichen bei diesem Text im Mietvertrag?

Hallo,

wir haben einen befristeten Mietvertrag und ziehen demnächst aus. Wir sind uns unsicher, ob wir die Wohnung gestrichen übergeben müssen, auch nachdem wir uns im Internet belesen haben.

Folgendes steht in unserem Vertrag aus dem Jahr 2014:

"Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen zu tragen. Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen. Schönheitsreparaturen umfassen nur das Tapezieren, Anstreichen der Wände und decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen."

Wir haben 5 Jahre dort gewohnt, alles wurde modernisiert übergeben (also keine alten Türen oder Rohre usw., die Wände sind verputzt ohne Tapete). Gibt der Text eine eindeutige Entscheidung her oder müssen wir mit unseren Mietern umständlich aushandeln, was gestrichen werden muss nach den 5 Jahren und was nicht?

Herzlichen Dank im Voraus!

-- Editiert von Mieterin_Berlin am 10.07.2019 21:17

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119481 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat (von Mieterin_Berlin):
Gibt der Text eine eindeutige Entscheidung her

Zum Glück nicht, dann wäre die Klausel nämlich gemäß Gesetz und Rechtsprechung ungültig.




Zitat (von Mieterin_Berlin):
müssen wir mit unseren Mietern umständlich aushandeln, was gestrichen werden muss nach den 5 Jahren und was nicht?

Nein, muss man nicht, man kann sich den Ärger auch sparen und selber renovieren.

Will man das nicht, wird man hoffen müssen das die Mieter von selbst was machen bzw. "vermieterkompatibel" sind.

Trifft beides nicht zu, könnte das dann bis vor Gericht gehen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Ist zwar nicht die Frage, aber einen über 5 Jahre befristeten Mietvertrag? Das ist zumindest in Deutschland ungewöhnlich. Sicher, dass die Befristung wirksam ist?

Der zitierte Teil des Mietvertrages allein erscheint mir übrigens gültig. Es kann aber durchaus noch an anderer Stelle etwas stehen, was dann auch diesen Teil ungültig macht. Wenn z.B. am Ende irgendwo eine Zusatzvereinbarung der Form "Die Wohnung ist in weiß zurückzugeben" steht, dann würde dadurch auch der zitierte Teil ungültig werden.

Daher ist es wichtig, den ganzen Vertrag auf alle Passagen durchzuschauen, die irgendwie in Verbindung mit Schönheitsreperaturen stehen.

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#3
 Von 
Mieterin_Berlin
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich versteh das nicht. Das heißt, wir müssen uns, um uns zu einigen, in jeden Raum gemeinsam vor die Wände stellen und schauen, was gestrichen werden muss/sollte/könnte? Die Vermieter gehen davon aus, dass nach 5 Jahren alles gestrichen werden sollte. Was soll das für eine Diskussionsgrundlage sein? Wer kann denn da sagen, ob etwas noch ok ist oder nicht, wenn jeder nur seine Vorteile sucht. Denn meines Wissens nach müssen, nur weil 5 Jahre verstrichen sind, nicht alle Wände geweißt werden.

(Sehe jetzt erst, dass sich ein Fehler im 1. Text geschlichen hat, wir sind die Mieter, nicht die Vermieter)

-- Editiert von Mieterin_Berlin am 12.07.2019 17:01

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119481 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat (von Mieterin_Berlin):
Das heißt, wir müssen uns, um uns zu einigen, in jeden Raum gemeinsam vor die Wände stellen und schauen, was gestrichen werden muss/sollte/könnte?

ja, genau so. Das wäre eine Variante.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Es steht mit einiger Wahrscheinlichkeit noch mehr dazu im Mietvertrag. Gibt es nirgendwo Fristen oder zumindest Aussagen, wann die Schönheitsreparaturen zu machen sind? Bitte die entsprechenden Passagen wortwörtlich hier einstellen.

Ohne so etwas müsste meiner Meinung nach der Mieter überhaupt nichts machen. Aber ich bezweifle, dass es wirklich im Mietvertrag nichts dazu gibt.

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#6
 Von 
Mieterin_Berlin
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Es gibt keinerlei Fristen, es steht dazu auch nichts weiter im sehr kurzen (2 Seiten) Mietvertrag. Dann wäre mein nächster Schritt, denke ich, sich an einen Mieterbund zu wenden, der mir sagen kann, wie wahrscheinlich es ist, damit durchzukommen, gar nicht zu streichen und uns da zur Seite steht. Da die Wohnung sehr groß ist mit sehr hohen Decken, handelt es sich schon um enorme Malerkosten, die wir natürlich gern vermeiden würden. Danke für die Rückmeldungen! :-)

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#7
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Wenn du Mitglied in einem Mieterverein bist, dann solltest du dich an diesen wenden. Wenn du nicht Mitglied bist, weiß ich nicht, ob es aus diesem Anlass sinnvoll ist, Mitglied zu werden. Definitive Antworten wird man dir dort auch nicht geben können.

Meiner Meinung nach ergibt sich aus der obigen Klausel nicht, wann Schönheitsreparaturen durchzuführen sind. Da es sich vermutlich um eine allgemeine Geschäftsbedingung handelt (also der Vermieter diese ohne Verhandlung bei mehreren Mietverträgen verwendet), gehen Unklarheiten zu Lasten des Verwenders (also des Vermieters). Damit wären keine Fristen vorgesehen und nach 5 Jahren wären vermutlich keine Renovierungen durchzuführen.

Anders wäre es, wenn es sich um eine individuelle Vereinbarung handeln würde. Dann könnte man versuchen, die unvollständige Klausel zu vervollständigen. Also annimmt, dass Schönheitsreparaturen durchzuführen sind, wenn sie objektiv aufgrund des Zustandes notwendig sind. Aber das wäre, wie oben schon angeklungen ist, eine sehr schwammige Regelung. Auch da wäre nach 5 Jahren vermutlich keine Renovierung fällig. Zumindest kenne ich kaum Menschen, die alle 5 Jahre ihre Wohnung streichen.

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#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31949 Beiträge, 5626x hilfreich)

Zitat (von Mieterin_Berlin):
Das heißt, wir müssen uns, um uns zu einigen, in jeden Raum gemeinsam vor die Wände stellen und schauen, was gestrichen werden muss/sollte/könnte?
Das würde ich nicht anbieten.
Ob die Vermieter bei der Übergabe diese sog. Schönheitsreparaturen tatsächlich verlangen, weißt du nicht.
Wenn sie darauf bestehen, müssen sie zumindest eine Nachbesserungsfrist setzen.

Statt Mieterbund würde ich mir für den Übergabetermin einen Sachverständigen an die Seite holen.

Habt ihr die Wohnung vor 5 Jahren---renoviert--- übernommen? Oder was wurde *modernisiert*?
Die Klausel im MV ist erstaunlich: ...betrifft NUR dies und das.
Zitat (von Mieterin_Berlin):
Schönheitsreparaturen umfassen nur das Tapezieren, Anstreichen der Wände und decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen."
Frage: Was sollt ihr denn nicht machen? Was bliebe übrig? :augenroll:

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Statt Mieterbund würde ich mir für den Übergabetermin einen Sachverständigen an die Seite holen.
Weißt du eigentlich, wie teuer so ein offizieller Sachverständiger ist? Das wäre vollkommen überzogen.

Wenn die Sache tatsächlich im Streit endet oder ihr das befürchtet, ist eine saubere Dokumentation des Zustandes empfehlenswert. Dazu reicht es, vor Rückgabe der Wohnung Fotos und Videos von der Wohnung anzufertigen. Wenn man ganz sicher sein will, fragt man dazu einen Bekannten, der dann als Zeuge fungieren kann.

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