Bei Stellplatz Mieterhöhung Sonderkündigungsrecht?

23. Januar 2014 Thema abonnieren
 Von 
muellerlein
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 13x hilfreich)
Bei Stellplatz Mieterhöhung Sonderkündigungsrecht?

Hallo,

Ein Vermieter hat zur Wohnung einen Stellplatz vermietet (im Mietvertrag gesondert mit Betrag aufgeführt). Nun möchte er die Miete um 20% erhöhen und begründet dies mit der Erhaltung der Wirtschaftlichkeit, hat der Mieter in diesem Fall das Recht den Stellplatz getrennt von der Wohneinheit zu kündigen?

Viele Grüße
Müllerlein

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1378x hilfreich)

Soll die Mieterhöhung für den gesonderten Stellplatz, oder für die Wohnung gelten?

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10x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
muellerlein
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 13x hilfreich)

Ausdrücklich auf den Stellplatz bezogen.

11x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Gibt es denn für diese Mieterhöhung eine vertragliche Klausel ?
Das Gesetz sieht keine einseitige Änderung des vereinbarten Mietpreise vor, sondern die Kündigung des Vertrages.
Diese ist aber durch den Kündigungsschutz des Hauptmietvertrages ausgeschlossen.
Jedenfalls in der BRD.

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"Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen."

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
muellerlein
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 13x hilfreich)

Danke, das ist gut zu wissen.

Er verweist im Vertrag ausdrücklich auf Mieterhöhungen nach den §§ 557 bis 560 BGB . Ich bin kein Experte, für mich klingt 557 als müsse ich der Miterhöhung zustimmen, richtig?

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Nur ist § 557 BGB der für Wohnräume gilt gemäß § 578 BGB nicht auf andere als Wohnräume anwendbar.

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"Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen."

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Er verweist im Vertrag ausdrücklich auf Mieterhöhungen nach den §§ 557 bis 560 BGB . Ich bin kein Experte, für mich klingt 557 als müsse ich der Miterhöhung zustimmen, richtig? <hr size=1 noshade>



Nein, du musst nicht. Die Mieterhöhung ist sicher unwirksam, erhöht werden könnte nur die Miete für den ganzen, einheitlichen Vertrag.

Aber auf genau diese Idee könnte der Vermieter kommen, wenn du jetzt nicht zustimmst. Dann wären das vielleicht nicht 20% + für den Stellplatz, sondern für die Wohnungsmiete.

Stimmst du der unwirksamen "billigen" Mieterhöhung jetzt zu, wird sie wirksam. Das hat dann den Vorteil, daß dann erst in 15 Monaten wieder erhöht werden kann, so lange ist dann sicher Ruhe.

Bevor du die Erhöhung zurück weist, solltest du darüber nachdenken, es könnte sich lohnen.

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2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
AndreasC1977
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo,

als Immobilienverwalter kann ich Dir sagen, dass Du die Passagen des Mietvertrags, die sich um den Stellplatz und Mieterhöhungen drehen, aufmerksam lesen musst.

Ohne separate Klausel im Vertrag darf der Vermieter die Miete des Stellplatzes nicht allein erhöhen.
Er darf die Miete der Wohnung erhöhen mit der Miete des Stellplatzes, aber ohne spezielle Klausel nicht die Stellplatzmiete allein.
Auch sollte im Vertrag vereinbart werden, dass die Erhöhung der Miete des Stellplatzes gem. § 557 BGB ff möglich sein soll. Denn diese Paragraphen sind ausschließlich für Wohnraum gedacht und es muss explizit erklärt sein, wenn sie für einen Stellplatz gelten sollen.


MfG
AC

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Auch sollte im Vertrag vereinbart werden, dass die Erhöhung der Miete des Stellplatzes gem. § 557 BGB ff möglich sein soll. Denn diese Paragraphen sind ausschließlich für Wohnraum gedacht und es muss explizit erklärt sein, wenn sie für einen Stellplatz gelten sollen.
<hr size=1 noshade>



Das ist nicht vertraglich regelbar. Das Wohnraum-Mietrecht ist bindendes Recht, auf dem Stellplatz "wohnt" nur das Auto.

Wenn der Stellplatz in einer Vertragsurkunde mit der Wohnung mit-vermietet wird, liegt ein einheitlicher Wohnungs-Mietvertrag vor.

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/g1/garage.htm

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