Beidseitiger Kündigungsverzicht

7. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
chulio0815
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
Beidseitiger Kündigungsverzicht

Hallo zusammen!

Ich habe für meine Wohnung einen Mietvertrag mit einem beidseitigen Kündigungsverzicht von 1 Jahr unterschrieben.

Dort heißt es:
Die Vertragsparteien verzichten wechselseitig für die Dauer von 1 Jahr ab 01.09.2017 (Abschluss des Vertrages) auf ihr Recht zur Kündigung des Mietvertrages....

Vertrags Datum des Mietvertrages und Unterschrift ist allerdings der 13.08.2017 gewesen. Handelt es sich hierbei evtl um einen Formfehler, der die Klausel unwirksam macht? Denn normal hätten dann in der Klausel ja ab 13.08.2017 stehen müssen. Oder?



-- Editiert von chulio0815 am 07.11.2017 19:37

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von chulio0815):
Denn normal hätten dann in der Klausel ja ab 13.08.2017 stehen müssen.


Warum?

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#2
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von chulio0815):
Denn normal hätten dann in der Klausel ja ab 13.08.2017 stehen müssen. Oder?


Nö.

Zitat (von chulio0815):
Handelt es sich hierbei evtl um einen Formfehler, der die Klausel unwirksam macht?


Auch nö

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#3
 Von 
chulio0815
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Weil so eine Klausel meines Wissens nach ab dem Tag des Vertrages, also dem 13.08.2017 wirksam ist und nicht ab Beginn des Mietverhältnisses ab 01.09.2017. Somit hätte dort stehen müssen, dass die Klausel ab dem 13.08.2017 wirkt und nicht ab dem 01.09.2017... steht ja auch in Klammern dahinter (Abschluss des Vertrages)

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#4
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von chulio0815):
steht ja auch in Klammern dahinter (Abschluss des Vertrages


OK.

Das macht aber keinen Unterschied zu wann erstmals gekündigt werden kann.

Am 13.08. kann frühestens zum 30.11. gekündigt werden. Das kann es auch noch am 01.09. oder bis zum 3. Werktag im September.

Signatur:

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#5
 Von 
Banane123
Status:
Praktikant
(931 Beiträge, 200x hilfreich)

Zitat (von Anitari):
Zitat (von chulio0815):
steht ja auch in Klammern dahinter (Abschluss des Vertrages


OK.

Das macht aber keinen Unterschied zu wann erstmals gekündigt werden kann.

Am 13.08. kann frühestens zum 30.11. gekündigt werden. Das kann es auch noch am 01.09. oder bis zum 3. Werktag im September.


..des Folgejahres, also 2018?

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#6
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von Banane123):
Zitat (von Anitari):
Zitat (von chulio0815):
steht ja auch in Klammern dahinter (Abschluss des Vertrages


OK.

Das macht aber keinen Unterschied zu wann erstmals gekündigt werden kann.

Am 13.08. kann frühestens zum 30.11. gekündigt werden. Das kann es auch noch am 01.09. oder bis zum 3. Werktag im September.


..des Folgejahres, also 2018?


Ja

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47480 Beiträge, 16806x hilfreich)

Zitat:
Vertrags Datum des Mietvertrages und Unterschrift ist allerdings der 13.08.2017 gewesen. Handelt es sich hierbei evtl um einen Formfehler, der die Klausel unwirksam macht? Denn normal hätten dann in der Klausel ja ab 13.08.2017 stehen müssen. Oder?


Warum sollte das ein Formfehler sein?

Es kann vor dem 01.09.2017 gekündigt werden und nach dem 01.09.2018. Dazwischen jedoch nicht.

Wenn der eigentliche Mitbeginn der 01.09.2017 war, dann heißt das, dass eine Kündigung vor Mietbeginn nicht ausgeschlossen war.

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#8
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9871 Beiträge, 4477x hilfreich)

Zitat (von chulio0815):
Die Vertragsparteien verzichten wechselseitig für die Dauer von 1 Jahr ab 01.09.2017 (Abschluss des Vertrages)
Soweit ich das verstanden habe, war der 1.9. nicht der Abschluss des Mietvertrages. Daher sind diese Angaben widersprüchlich. Ungenauigkeiten gehen wegen § 305c (2) BGB zu Lasten des Verwenders der AGB (sprich hier wohl zu Lasten des Vermieters). Vermutlich wird daher der Kündigungsverzicht für ein Jahr ab 13.08.2017 gelten. Das macht ihn aber nicht unwirksam.

Unwirksam würde er dann werden, wenn dort 4 Jahre stehen würden. Denn dann wäre bei Mieter-feindlichster Auslegung 4 Jahre Kündigungsverzicht ab Mietbeginn und nicht ab Mietvertragsabschluss vereinbart worden. Das würde den Verzicht dann in der Tat wegen unangemessener Benachteilung des Mieters unwirksam machen. Da hier jedoch ein Jahr steht und damit der Zeitraum ab Abschluss des Mietvertrages deutlich unter 4 Jahren liegt, ist das hier nicht der Fall.

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#9
 Von 
chulio0815
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Die Situation stellt sich nun wie folgt dar:

Der Mietvertrag wurde am 13.08.2017 mit einem beidseitigen Kündigungsverzicht von 1 Jahr abgeschlossen.
Da ich nun aus privaten Gründen gerne vorher aus dem Mietvertrag möchte, habe ich dem Mieter einen Brief mit der Bitte um vorzeitige Auflösung des Vertrages geschickt. Leider seit 2 Wochen ohne Reaktion. Nun habe ich ihm gestern erneut einen Brief, dieses mal per Einschreiben geschickt und ihm auch gleichzeitig eine Abfindung angeboten, wenn er der vorzeitigen Auflösung zustimmt.Wie schaut es denn generell rechtlich aus (angenommen er stimmt dem nicht zu) wenn ich einen passenden Nachmieter finden würde?

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#10
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von chulio0815):
habe ich dem Mieter einen Brief
dem Mieter? Du bist der Vermieter?

Zitat (von chulio0815):
Wie schaut es denn generell rechtlich aus (angenommen er stimmt dem nicht zu) wenn ich einen passenden Nachmieter finden würde?
Dadurch ändert sich Deine rechtliche Situation nicht. Der Vertragspartner kann einem Aufhebungsvertrag zustimmen, er muss es nicht. Ich würde über das Angebot einer Ablösesumme nachdenken. Die Nachmieterstellung ist bei der Wohnungssituation im Moment nicht besonders interessant.

Zitat (von cauchy):
Soweit ich das verstanden habe, war der 1.9. nicht der Abschluss des Mietvertrages.


Bei Verträgen mit aufgeschobenem Vertragbeginn, sind sogar drei unterschiedliche Begriffe möglich:
- der formelle Vertragsbeginn (das Datum der Vertragsunterzeichnung)
- der technische Vertragsbeginn (der Termin der im Vertrag genannt ist [hier der 01.09])
und bei anderen Vertragsarten zusätzlich noch denkbar
- der materielle Vertragsbeginn (der Termin, ab dem frühestens die Leistung fällig wird - z.B. bei der RSV erst nach Ablauf der Wartezeit)

Hätte da nur "Abschluss des Vertrages" gestanden, wäre es m.M.n ohne Wenn und Aber der 13.08.
Duch die Konkretisierung 01.09.2017 wird aber der Wille der Vertragsparteien hinreichend deutlich.

Berry

-- Editiert von Sir Berry am 19.11.2017 14:37

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#11
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9871 Beiträge, 4477x hilfreich)

@Sir Berry: Meiner Meinung nach ist es in diesem Fall egal, ob nun ab 13.8. oder ab 1.9. ein Jahr Kündigungsverzicht gilt. Praktisch kann das Mietverhältnis in beiden Fällen frühestens zum Ende November gekündigt werden. Ich wollte nur mit meinem Post darauf hinaus, dass dadurch der Kündigungsverzicht nich unwirksam wird.

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