Guten Abend,
eine kurze Frage zur Außenbeleuchtung auf dem Außengelände von Mietobjekten. Die betroffene Außenanlage ist ein eingezäunter Bereich mit 4 Mehrfamilienhäusern und entsprechenden Zuwegen zu den Hauseingängen. Seit dem Frühjahr diesen Jahres sind einzelne Laternen der Außenbeleuchtung (Typ Strassenlaterne) in der Nacht nicht mehr eingeschalten, sei es aufgrund eines technischen Defektes oder aufgrund von Sparmaßnahmen, das blieb bisher offen. Nun die Frage: müssen Wege auf dem Außengelände der Wohnanlage ständig, d.h. im ganzen Jahr beleuchtet sein? Oder ist eine teilweise Abschaltung (der Zuweg zur Haustür ist in der Nacht natürlich dunkel) in den Sommermonaten zulässig? Ist der Vermieter verpflichtet, bei Schäden der Beleuchtung diese sofort zu beheben?
Wie ist da die Sachlage einzuschätzen?
Besten Dank für alle Bemühungen,
R. "Kolfinn" T.
Beleuchtung Außenanlage außer Betrieb
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
--- editiert vom Admin
Eine Verkehrssicherungspflicht gibt es natürlich schon.
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--- editiert vom Admin
Vielleicht hilft nachstehende Rechtsprechung zur Verkehrssicherung weiter:
http://www.finanztip.de/recht/immobilien/br-immo110501.html
http://www.ra-kotz.de/beleuchtungspflicht.htm
Eine generelle Beleuchtungspflicht rund um die Uhr besteht danach nicht. Interessant wird die Frage wohl erst im Schadenfall, wo es dann auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Insbesondere Treppenstufen bedürfen wohl einer erhöhten Verkehrssicherung.
...aber er schreibt ja nur von einzelnen Lampen und nicht von der kompletten Beleuchtung....
...der Zuweg zur Haustür ist in der Nacht natürlich dunkel...
--- editiert vom Admin
Hallo allerseits,
ich kann die Lage ja nochmal präzisieren:
es gibt ab dem Gartentor bis zur Haustür einen Weg von ca. 50 Metern, der an einem Hauseingang vorbei zu unserem Hauseingang führt. In den Hauseingängen können die Treppenaufgänge, welche verglast, also nach außen hin transparent sind, per Lichtschalter beleuchtet werden. Auf dem Weg zur Haustür stehen aber eben auch zwei "Strassenlaternen" welche im Winter ab der einsetzenden Dunkelheit den Weg beleuchtet haben. Seit geraumer Zeit sind diese Laternen aber eben gänzlich aus, d.h. sie werden auch bei einsetzender Dunkelheit (z.Z. ja gegen 22 Uhr) nicht aktiviert. Als mögliche Gefahrenquelle sehe ich eine Kellertreppe, welche sich am Hauseck außen befindet. Diese Kellertreppe ist ca. 1 m neben dem Weg und Dunkelheit eben nicht mehr sicher einsehbar.
Die Frage steht also, ob hier eine Gefährdung vorliegt. Und ich frage mich, ob es aus Sparmaßnahmen eben zulässig ist, Wege im Sommer durch die später einsetzende Dunkelheit erst gar nicht zu beleuchten. Oder ist es schlicht ein Versäumnis des Vermieters.
Besten Dank für alle Bemühungen
-- Editiert am 21.07.2009 10:03
Die von Eric benannten Entscheidungen sind übrigens nicht einschlägig.
Vorliegend geht es vor allem um die Verkehrssicherungspflicht des Vermieters gegenüber seinen Mietern (und deren Besuchern).
(1)
Einen Erfüllungsanspruch auf Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht gibt es nicht. Ein Verstoß führt „nur“ zum Schadenersatz.
(2)
Einen Erfüllungsanspruch aus Mietvertrag (oder Mietminderungsanspruch) ist meiner Meinung nach nicht gegeben. Das Ausschalten der Lampen dürfte noch zulässige Sparmaßnahme sein und kein Mietmangel.
--- editiert vom Admin
Herzlichen Dank an alle User für die aufschlussreichen Kommentare.
Beste Grüße und Danke!
--- editiert vom Admin
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--- editiert vom Admin
quote:<hr size=1 noshade>So richtig gelingt mir das wohl noch nicht.
<hr size=1 noshade>
Vergiss es, das klappt manchmal und dann wieder nicht. Ich kenne das. Wir lesen zwischenzeitlich einfach § 119 GVG , vielleicht kann Morti dann schlafen.
--- editiert vom Admin
quote:
vielleicht kann Morti dann schlafen
war übrigens nicht abwertend gemeint, nur zur Sicherheit. War bloß Spaß, ich sage es lieber dazu.
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