In meinem Mietvertrag sind die Nebenkosten als sogennannte Pauschale vereinbart, und zwar ein Summenwert für die 3 Anteile
- Heizung/Warmwasser
- Bewirtschaftungskosten
- Stromverbrauch
mit ihren jeweiligen Einzelpauschalen.
Es handelt sich um keine Vorauszahlungen. Eine Abrechnung der Nebenkosten findet schon seit vielen Jahren nicht statt, da es sich ja um Pauschalen handelt. Diese möchte er nun um 25% anheben. Er begründet dies mit einer allgemeinen Erhöhung bzw. stark gestiegener Kosten der letzten Jahre.
Im Mietvertrag steht hierzu:
"Der Vermieter ist berechtigt, Erhöhungen der Nebenkosten durch Anhebung der Pauschalsätze mit einseitiger schriftlicher Erklärung anteilig auf den Mieter umzulegen..... Es ist hierbei gleichgültig, ob die Erhöhung auf eine eventuelle Erhöhung der Einheitswerte zurückzuführen ist oder ob sie auf anderen Umständen beruht. Das gleiche gilt, wenn Belastungen neu eingeführt werden."
Meine Frage an die Experten:
Kann der Vermieter nun tatsächlich die Nebenkosten nach seinem Belieben erhöhen oder müsste er dies denn nicht nachvollziehbar begründen. Also quasi eine saubere Abrechnung inkl. Umlageschlüssel erstellen?
Aktuell ist es tatsächlich so, dass bei uns im Hochhaus die Mieter stark unterschiedliche Nebenkostenpauschalen zahlen (Abweichungen von ca. 35%).
Lieben Dank!
-- Editiert von Rdani am 26.03.2018 20:22
Beliebige Erhöhung der Nebenkosten bei vereinbarten Pauschalen erlaubt?
26. März 2018
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Frage vom 26. März 2018 | 20:22
Von
Status: Beginner (83 Beiträge, 5x hilfreich)
Beliebige Erhöhung der Nebenkosten bei vereinbarten Pauschalen erlaubt?
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#1
Antwort vom 26. März 2018 | 22:17
Von
Status: Unbeschreiblich (47462 Beiträge, 16803x hilfreich)
Die Erhöhung der Nebenkostenpauschale muss begründet werden.
#2
Antwort vom 26. März 2018 | 22:24
Von
Status: Beginner (83 Beiträge, 5x hilfreich)
Das ist klar, jedoch in welcher Form und wie genau?
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#3
Antwort vom 26. März 2018 | 23:35
Von
Status: Unbeschreiblich (47462 Beiträge, 16803x hilfreich)
Im Ergebnis muss der Vermieter das machen, was eigentlich bei einer Pauschale überflüssig ist, nämlich einen Abrechnung erstellen.
Zitat:Aktuell ist es tatsächlich so, dass bei uns im Hochhaus die Mieter stark unterschiedliche Nebenkostenpauschalen zahlen
Bezüglich Heizung und Warmwasser ist eine Pauschale übrigens unzulässig.
#4
Antwort vom 27. März 2018 | 10:37
Von
Status: Beginner (83 Beiträge, 5x hilfreich)
Danke, das hilft schon mal weiter!
Kann ich das Erhöhungsschreiben des Vermieters aufgrund der fehlenden nachvollziehbaren Erläuterung nun ignorieren oder muss ich zahlen und die fehlende Abrechnungen nun per Anwalt einklagen (obwohl Pauschalen vereinbart)?
Zitat:Bezüglich Heizung und Warmwasser ist eine Pauschale übrigens unzulässig.
Warmwasser/Heizung: Hierzu muss fairerweise gesagt werden, dass die Warmwasserversorgung zentral erfolgt, er kann also den Anteil der einzelnen Wohnungen hierfür gar nicht exakt ermitteln. Ähnliches gilt für die Heizung: Der überwiegende Anteil erfolgt ebenfalls zentral.
Da es sich um einen Altvertrag vor 2001 handelt, könnte es (meinem Verständnis nach) durchaus sein, dass auch bei Heizung und Warmwasser eine pauschal vereinbarte Abrechnung zulässig ist. Ansonsten könnte man ja Gestaltungsmißbrauch vorwerfen (und der Vermieter vermietet hunderte dieser Wohnungen).
-- Editiert von Rdani am 27.03.2018 10:37
#5
Antwort vom 27. März 2018 | 12:20
Von
Status: Unbeschreiblich (47462 Beiträge, 16803x hilfreich)
Zitat:Kann ich das Erhöhungsschreiben des Vermieters aufgrund der fehlenden nachvollziehbaren Erläuterung nun ignorieren
Rechtlich gesehen ja. Ob man auf das Schreiben dennoch reagiert um das Verhältnis zum Vermieter nicht zu sehr zu belasten muss man selbst wissen.
Zitat:Da es sich um einen Altvertrag vor 2001 handelt, könnte es (meinem Verständnis nach) durchaus sein, dass auch bei Heizung und Warmwasser eine pauschal vereinbarte Abrechnung zulässig ist.
Ausnahmen gibt es nur für Altersheime, Studentenheime u.ä. oder der Vermieter ist wegen einer unbilligen Härte davon befreit. Für normale Wohnungen sieht die Heizkostenverordnung keine Ausnahmen vor, auch nicht bei Altverträgen. Im Übrigen galt die Heizkostenverordnung auch schon im Jahre 2001.
#6
Antwort vom 27. März 2018 | 13:07
Von
Status: Beginner (83 Beiträge, 5x hilfreich)
Zitat:
Zitat:Da es sich um einen Altvertrag vor 2001 handelt, könnte es (meinem Verständnis nach) durchaus sein, dass auch bei Heizung und Warmwasser eine pauschal vereinbarte Abrechnung zulässig ist.
Ausnahmen gibt es nur für Altersheime, Studentenheime u.ä. oder der Vermieter ist wegen einer unbilligen Härte davon befreit. Für normale Wohnungen sieht die Heizkostenverordnung keine Ausnahmen vor, auch nicht bei Altverträgen. Im Übrigen galt die Heizkostenverordnung auch schon im Jahre 2001.
Es ist keine Härte erkennbar, die den Vermieter davon befreien würde.
Der Teufel steckt tatsächlich etwas im Detail: Der Vermieter deklariert das Haus im Mietvertrag als Studentenwohnheim/Wohnheim. Es ist ganz sicher kein Studentenwohnheim, weil kein Student darin wohnt. Gemäß Wikipedia wäre ein Wohnheim eine "Einrichtung für einen konkreten Personenkreis, in der man zur Miete wohnen kann." Dieser Personenkreis ist jedoch hier sicher nicht "konkret": Es wohnt im dem Hochhaus so ziemlich jeder, vorausgesetzt er passt ins Schema des Vermieters und kann die hohe Miete zahlen.
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