Berechnung der Müllabgabe

8. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
mond1957
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)
Berechnung der Müllabgabe

Wie werden die Müllgebühren berechnet?Berechnet man auf qm2 oder auf Personen?Es geht immernoch um die Nebenkostenabrechnung(Anfrage gestern) und mein Vermieter hat auf qm2 berechnet,weil er der Ansicht ist ,das die Abrechnung noch höher wird ,wenn er mit Personen(Ich führe denLaden alleine) rechnet.Ich weiss aus dem privaten Bereich ,das nach Personenzahl gerechnet wird.Ist das bei einem Geschäft anders????
Danke für dieHilfe

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39718x hilfreich)

Nö, in beiden Fällen gilt erstmal das, was vertraglich vereinbart wurde.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#2
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6415 Beiträge, 2315x hilfreich)

Für Gewerberaum (Laden) kommt es verstärkt darauf an, was im Mietvertrag seht.
Wie andere es machen, ist nicht relevant.

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"Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen."

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#3
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Wenn vertraglich nicht anders vereinbart, nach der Wohn- bzw. Nutzfläche.



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#4
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

quote:
Wenn vertraglich nicht anders vereinbart, nach der Wohn- bzw. Nutzfläche.

von Anitari am 08.01.2015 15:22


Woher kommt diese Erkenntnis?

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Woher kommt diese Erkenntnis?

von RMHV am 09.01.2015 00:45 <hr size=1 noshade>


BGB § 556a
Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten

(1) Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.

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#6
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1378x hilfreich)

quote:
Ist das bei einem Geschäft anders????


Ja, denn Geschäft bedeutet Gewerbe und dieser Müll wird in der Regel nicht von den kommunalen Betrieben entsorgt. Da sind dann spezielle Dienstleister gefragt.

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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ja, denn Geschäft bedeutet Gewerbe und dieser Müll wird in der Regel nicht von den kommunalen Betrieben entsorgt. Da sind dann spezielle Dienstleister gefragt.

von Liane46 am 09.01.2015 08:57] <hr size=1 noshade>


Zunächst einmal ist die Erkenntnis, dass Gewerbe etwas anderes ist als Wohnraum, selbstverständlich zutreffend.
Trotzdem ist es aber völlig sinnfrei, sich über den Entsorger Gedanken zu machen.
Das Thema ist die Umlage von Betriebskosten. Durch wen die Leistung erbracht wird ist völlig irrelevant. Die Kosten, so sie denn beim Vermieter anfallen, werden auf die einzelnen Einheiten verteilt.

Zum Umlageschlüssel ist festzuhalten, dass der von Anitari (vorhersehbar und reflexartig) genannte § 556a BGB nur für Mietverhältnisse über Wohnraum gilt.
Für andere Mietverhältnisse gibt es keine entsprechende Vorschrift. Soweit es keine Vereinbarung gibt kann der Umlageschlüssel bei anderen als Wohnraummietverhältnissen vom Vermieter nach billigem Ermessen festgelegt werden.

Eine Verteilung von Kosten nach Wohn- und Nutzfläche - wie lt. UP erfolgt - wird mangels abweichender Vereinbarungen mit Sicherheit nicht zu beanstanden sein.

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#8
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6415 Beiträge, 2315x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Eine Verteilung von Kosten nach Wohn- und Nutzfläche - wie lt. UP erfolgt - wird mangels abweichender Vereinbarungen mit Sicherheit nicht zu beanstanden sein. <hr size=1 noshade>


Dem möchte ich widersprechen, da zwischen Wohnfläche und Nutzfläche schon ein erheblicher Unterschied besteht.
Die Größe der Nutzfläche hat auf den Umfang des anfallenden Mülls bei Gewerberaum weniger Einfluss, als die Wohnfläche einer Wohnung. Zu dem ist § 566a BGB ausdrücklich auf Wohnungsmietverhältnisse abgestellt.

Nach meiner Meinung muss Vermieter wenn er eine einheitliche Gesamtrechnung erhält, aus der Gesamtmüllrechnung zunächst den (vermeintlichen) Anteil für das Gewerbe absetzen und kann nur den restl. Teil den Wohnungsmietern anlasten. Dies muss in der Abrechnung deutlich gemacht sein.
Die Nutzfläche des Gewerberaumes einfach mit den Wohnflächen zusammenzählen und daraus den Verteilerschlüssel ermitteln halte ich mindestens für fragwürdig.
Im Einzelfall könnte dies grob unbillig sein.

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"Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen."

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

quote:
Nach meiner Meinung muss Vermieter wenn er eine einheitliche Gesamtrechnung erhält, aus der Gesamtmüllrechnung zunächst den (vermeintlichen) Anteil für das Gewerbe absetzen und kann nur den restl. Teil den Wohnungsmietern anlasten. Dies muss in der Abrechnung deutlich gemacht sein.


Auch das ist eine immer wieder reflexartig vorgetragene Meinung...

Eine Vorabaufteilung muss nur dann vorgenommen werden, wenn ansonsten ein Wohnraummieter mit durch die Gerwerbenutzung erhöhten Betriebskosten belastet würde. Das ist hier allerdings nicht das Thema. Es geht um den zutreffenden Umlageschluessel bei einem Mietverhältnis über Gewerberäume. Eine fehlende Vorabaufteilung wird allenfalls ein Wohnraummieter beanstanden können.

Zitat:

Die Nutzfläche des Gewerberaumes einfach mit den Wohnflächen zusammenzählen und daraus den Verteilerschlüssel ermitteln halte ich mindestens für fragwürdig.
Im Einzelfall könnte dies grob unbillig sein.
Im Einzelfall könnte jeder beliebige Umlageschluessel grob unbillig sein. Bei einer Umlage nach Wohn- und Nutzfläche wird sich ein Gewerbemieter allerdings sehr schwer tun, eine grobe Unbilligkeit zu begründen.


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