Berechnung ortsübliche Vergleichsmiete

13. Juli 2022 Thema abonnieren
 Von 
kai.cool
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 1x hilfreich)
Berechnung ortsübliche Vergleichsmiete

Hallo liebe Foren-Mitglieder,

ich habe eine kurze Frage zur Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete anhand des Mietspiegels in Frankfurt am Main.

Laut SV liegt ein einheitlicher Mietvertrag über Wohnung inkl Stellplatz vor. Die Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete anhand des Mietspiegels beinhaltet keinen Stellplatz. Kann auf die berechnete Vergleichsmiete noch ein Zuschlag für den Stellplatz hinzugerechnet werden?

Wenn, in welcher Höhe?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6438 Beiträge, 2318x hilfreich)

Sieht der Mietvertrag unterschiedliche Mietbeträge (also 2) für die Wohnung und für den Stellplatz vor oder gibt es nur einen gesammt Mietzins ?

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#2
 Von 
kai.cool
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 1x hilfreich)

Der Mietvertrag ist wie folgt aufgebaut.

I. Monatliche Grundmiete:
1. Wohnung: 1.100,-
2. Stellplatz: 50,-

II. Monatliche Vorauszahlung:
1. Betriebskosten: 200,-

Insgesamt: 1.350,-

-- Editiert von kai.cool am 13.07.2022 22:10

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16840x hilfreich)

Zitat (von kai.cool):
Kann auf die berechnete Vergleichsmiete noch ein Zuschlag für den Stellplatz hinzugerechnet werden?


Ja.

Zitat (von kau.cool):
Wenn, in welcher Höhe?


In Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete für einen Stellplatz.

Bei einem Rechtsstreit würde das Gericht aber wahrscheinlich die bereits vereinbarten 50€ akzeptieren.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
kai.cool
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 1x hilfreich)

Kann der Vermieter ein Erhöhungsverlangen stellen, in welchem er die Miete der Wohnung um 10€ und die des Stellplatzes um 105 Euro erhöht (zukünftige Miete Wohnung: 1.110,- und Stellplatz 155,- = Gesamtmiete 1.265 €).

Die ortsübliche Vergleichsmiete wäre nicht überschritten und die Kappungsgrenze von 15% eingehalten. Jedoch wäre die Aufsplittung unproportional.

Wäre eine solche Aufteilung zulässig? Ergeben sich für den Mieter Nachteile bei der Zustimmung einer solchen Aufteilung?

-- Editiert von kai.cool am 16.07.2022 14:55

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16840x hilfreich)

Zitat (von kai.cool):
Wäre eine solche Aufteilung zulässig?


Wie die Miete aufgeteilt wurde ist juristisch nicht relevant.

Zitat (von kai.cool):
Ergeben sich für den Mieter Nachteile bei der Zustimmung einer solchen Aufteilung?


Formell ergeben sich keine Nachteile.

Allerdings befürchte ich, dass der Vermieter beim nächsten Mal nur die Wohnungsmiete erhöhen will und sich dabei auf die ortsübliche Vergleichsmiete bezieht. Das ist zwar so nicht zulässig, aber dennoch führt das dann zu Streit.

Als Mieter würde ich daher die Zustimmungserklärung so formulieren, dass man einer Erhöhung der Wohnungsmiete auf 1.215€ zustimmt unter Beibehaltung der Garagenmiete in Höhe von 50€. Gegen so eine Zustimmungserklärung kann der Vermieter übrigens nichts unternehmen, da es nur auf die Gesamtmiete ankommt. Als Mieter kann man das einfach damit begründen, dass keine Angaben zur ortsüblichen Vergleichsmiete des Stellplatzes gemacht wurden.

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