Berechtigtes Interesse?

22. Mai 2002 Thema abonnieren
 Von 
carokoch
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Berechtigtes Interesse?

Hallo !

Ich habe ein kleines Problem. Und zwar werde ich jobbedingt wahrscheinlich ein halbes Jahr ins Ausland fahren müssen.
Daher habe ich, wie es auch in meinem Mietvertrag steht, schriftlich "eine Genehmigung zur Gebrauchsüberlassung" beantragt. Meine Hausverwaltung hat mir ebenfalls schriftlich geantwortet, dass sie mir leider keine Genehmigung "zur Untermiete" erteilen können. Gerade habe ich sie angerufen und gefragt, was ich denn bitte tun solle, ich könne mir eine 6monatige Mietzahlung nicht leisten, wenn ich zusätzliche Ausgaben im Ausland habe. Sie meinten, sie erteilen grundsätzlich keine Genehmigung, weil sie schlechte Erfahrungen gemacht haben, zudem sei dies sozialer Wohnungsbau (ich habe diese Wohnung mit einem Wohnberechtigungsschein bekommen). Ich sagte ihnen, dass mein Zwischenmieter in Aussicht ebenfalls einen WBS habe. Trotzdem weigerten sie sich weiterhin. Dann habe ich gefragt wie es mit einem Nachmieter sei (ich habe keine Nachmieterklausel in meinem Vertrag). Ich hätte jemanden, der für 2000 Euro meine komplette Möbilierung übernehmen würde. Daraufhin meinten sie, sie hätten so viele Bewerber, dass sie meinen Nachmieter nicht berücksichtigen müssten. Jetzt frage ich mich, ob ich meinen Verlobten, der ebenfalls einen WBS besitzt, in meine Wohnung zuziehen lassen soll, quasi zur teilweisen Untermiete. Meine Wohnung hat 1 1/2 Zimmer, Küche, Wannenbad, Loggia und ist 43 qm groß. Dürfen sie dies ebenfalls ablehnen? Wäre meine Wohnung damit vielleicht überbelegt oder dürften sie die Betriebskosten erhöhen? Dürften sie überhaupt meinen ersten Antrag zur Untervermietung ablehnen?

Tut mir leid, dass es so ein Roman geworden ist, und vielen Dank fürs Lesen und Antworten!

Caro

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Scharnhorst
Status:
Praktikant
(827 Beiträge, 127x hilfreich)

Sehr geehrte Frau Koch,

wenn der Vermieter Ihren Antrag auf Gestattung der Untermiete ablehnt, haben Sie lediglich ein Sonderkündigungsrecht. Aber darauf will der VM wohl hinaus.

Mit freundlichen Grüßen

Scharnhorst
Rechtsanwalt

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