Berechtigtes Interesse an Untervermietung

6. Mai 2007 Thema abonnieren
 Von 
Gökhan
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
Berechtigtes Interesse an Untervermietung

Hallo Liebe Leute,

Mein Problem ist folgendes:

Mein Vater hat vor etwa 2 Jahren eine einzimmerwohnung gemietet.
Nach einer Insolvenzmeldung wurde er Alg II empfänger. Nach dem er erkannt hat, dass es für ihn als 55 jährigen ALg II-Empfänger hier in Deutschland keine Perspektive mehr gibt, hat er sich entschlossen in seiner Heimat wirtschaftlich fuss zu fassen.
Nun ist er seit einigen Monaten auswärts und hat mir die Wohnung zunächst überlassen.
Es ist eine einzimmerwohnung, etwa 36 qm gross.

Ich bezahle die Miete derzeit, und mein Vater wird voraussichtlich noch einige Monate auswärts sein. Solange kümmere ich mich um die Wohnung und habe sie mittlerweile auch etwas üppiger ausgestattet.

Das Problem ist, der Vermieter verweigert meinem Vater die Untervermietung.

Kann der Vermieter, meinem Vater diese Untervermietung, an dem er ein "berechtigtes" Interesse hat, einfach verweigern?

Bzw. reicht als Begründung eines "berechtigten" Interesses zur Untervermietung, dass er beruflich ausser haus ist?
Und wenn ja, wie lange darf diese Dauer höchstens sein?

Auf was sollte mein Vater in seinem Anschreiben zum Antrag auf Untervermietung hinweisen.?

Vielleicht sei noch dazu erwähnt, dass ich Student bin, und diese Wohnung auch als Arbeitsraum und Wohnraum nutze. Hinzu kommt, dass im gleichen Haus meine Familie (Mutter und Schwester) wohnt (einige stockwerke weiter oben), was an dem "berechtigten" Interesse zur Untervermietung aus meiner sicht ein noch "Berechtigteres" macht.

Ich hoffe ich hab mich hier nicht zu lang gehalten.

Würde mich sehr über eine kompetente Antwort freuen.


Mit freundlichen Grüssen

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eirene113
Status:
Master
(4098 Beiträge, 627x hilfreich)

vielleicht hilft dir das:


http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=23737

Das Problem ist, ihr stellt die komplette Wohnung (1 Zi.) für die Untermiete.Wäre es eine größere Wohnung, wo z.B. nur 1 Zi. für die Untervermietung zur Verfügung gestellt wird, dürfte der VM dieses nicht verbieten.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4957 Beiträge, 466x hilfreich)

Hallo Gökhan,

abgesehen davon, daß es sich hier nicht um Unter vermietung, sondern um Weiter vermietung handeln würde (wie Eirene schon geschrieben hat), erkenne ich Euer Problem nicht ganz.

Dein Vater kann doch seinen Sohn in seine Wohnung aufnehmen. Gut, im Hinblick auf Überbelegung wären 36 qm grenzwertig, aber wenn sie nicht von zwei Personen gleichzeitig genutzt werden, dürfte das nicht problematisch sein.

Warum hat Dein Vater also überhaupt einen Antrag auf Untervermietung gestellt ?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest123-1047
Status:
Praktikant
(986 Beiträge, 575x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4957 Beiträge, 466x hilfreich)

Du alter Sparfuchs !

Würde aber tatsächlich Weiter vermietung erfordern und ließe sich auch anders regeln (wenn überhaupt NK nach Personen verteilt werden).

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Chylla
Status:
Student
(2107 Beiträge, 626x hilfreich)

Wegen der Größe brauchst Du Dir keine Gedanken zu machen. Da gabs ein Urteil, wo ein Vermieter fand 5 Personen in einer 60 qm Wohnung wären zuviel. Kündigung wegen Überbelegung. Klage wurde vom Gericht abgeschmettert. Und auch Sozialhilfeempfänger haben geklagt, dass 11 qm pro Person zu wenig sei, sie waren der Ansicht, der Staat müsste eine Größere bezahlen. Doch auch hier fand das Gericht die Größe ausreichend. Ich persönlich finde zuwar 11 qm eine Zumutung, aber rein rechtlich geht das.



-----------------
"Chylla"

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Eirene113
Status:
Master
(4098 Beiträge, 627x hilfreich)

@chylla

es handelt sich hier um eine 1-Zimmerwohnung. Soll jetzt hier eine Mauer gezogen werden?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Gökhan
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Leute,

Danke erstmal an allen für die regen antworten.

Es geht darum, dass ich gerne für die Zeit der Untervermietung Wohngeld beantragen würde/könnte.
Dafür bräuchte ich allerdings einen Untermietvertrag nach dem Wohnamt.

Und ich teile mir die Wohnung nicht mit meinem Vater, sondern bewohne sie solange, wie er nicht anwesend ist. Und dies wird voraussichtlich noch bis ende dieses Jahres andauern, ganz abgesehen davon dass eine Mauer zwischen mir und meinem vater, selbst in einer einzimmer-wohnung, nicht in frage kommen würde.

Trotzdem Danke nochmal

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4957 Beiträge, 466x hilfreich)

Hallo Gökhan

Dafür bräuchte ich allerdings einen Untermietvertrag nach dem Wohnamt.

Wissen die, daß der Vermieter Dein Vater sein würde ?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Eirene113
Status:
Master
(4098 Beiträge, 627x hilfreich)

Das Problem das du hast ist folgender:
Du kannst eine 1-Zimmerwohnung nicht untervermieten. Hättest du eine 2-Zi. Wohnung, dann könntest du 1 Zimmer untervermieten. Das andere Zimmer wäre dann für den Mieter selber.

Wenn der VM dich jetzt mit in den Mietvertrag aufnehmen würde, dass also 2 Pers. Hauptmieter sind, würdest du vielleicht kein oder wenig Geld von der Wohngeldstelle bekommen.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4957 Beiträge, 466x hilfreich)

Der Vater könnte aber die Wohnung komplett weitervermieten. Fraglich ist nur, ob er das ohne Zustimmung des Vermieters machen kann.

Desweiteren ist fraglich, ob das Wohnungsamt den Mietvertrag mit dem Vater nicht für eine 'Gefälligkeitsbescheinigung' halten würde.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Gökhan
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein, dass sehe ich anders.
Es ist keine Weitervermietung, da sie zeitlich befristet ist, also nur eine (im zeitlichen sinne) teilweise vermietung, und sie der instandhaltung der wohnung dient, solange mein Vater eben weg ist.
Eben so ist das Argument der Überbelegung nicht anwendbar, da Hauptmieter und Untermieter eben nicht gleichzeitig die Wohnung bewohnen.
Ich möchte daran erinnern, dass gerade die nicht-anwesenheit meines Vaters der grund ist mir die Wohnung für einen zeitraum unterzuvermieten.

Ich bin der Meinung, dass der vermieter meinem Vater die Untervermietung gestatten muss, wenn er aus beruflichen Gründen gezwungen ist einem Auslandsaufenthalt nachzugehen und er aber dennoch seinen Lebensmittelpunkt dort nicht verlieren möchte, vor allem aber kann er als arbeitslose kaum für zwei unterkünfte gleichzeitig aufkommen.

Mein Vater muss im Zeitraum des Auslandsaufenthaltes schon für die auswärtige Unterkunft aufkommen. Es ist doch vollends nachvollziehbar, dass er seinem Sohn die Wohnung für den benannten Zeitraum überlasst und gleichzeitig der sohn die wirtschaftliche last der wohnung trägt.

Ich würde dagegen natürlich auch gerne einen Nachweis haben, dass ich wirklich in diesem Zeitraum für diese Wohnung kostentechnisch aufkomme und dort wohne.(untermietvertrag ?!)

Ganz abgesehen davon, hat der Vermieter ausdrücklich zugestimmt, dass ich bei meinem Vater wohnen darf (da ich wohl familienangehöriger bin), jedoch stellt er sich der Untervermietung quer?!
Wie darf ich denn bitte diese Position deuten?

Warum soll bitte das Wohnen erlaubt sein, aber mir der Untermietvertrag verweigert werden?
Macht erst der Untermietvertrag aus meinem Wohnen eine Überbelegung?


-- Editiert von Gökhan am 08.05.2007 12:09:28

-- Editiert von Gökhan am 08.05.2007 12:15:07

-- Editiert von Gökhan am 08.05.2007 12:19:17

-- Editiert von Gökhan am 08.05.2007 12:23:02

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4957 Beiträge, 466x hilfreich)

Ganz abgesehen davon, hat der Vermieter ausdrücklich zugestimmt, dass ich bei meinem Vater wohnen darf

Würde ich auch als Zustimmung zum Vertrag werten.

Womit begründet der Vermieter denn seine 'ablehnende' Haltung ?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest123-1299
Status:
Student
(2376 Beiträge, 252x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Gökhan
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

erstens, habe ich es genau so gemacht.

zweitens, ist meine frage die, ob der vermieter in diesem zusammenhang überhaupt das recht hat mir den vertrag zu verweigern?

Kann ich mit dem Hinweis auf ein Gerichtsurteil ihn auf meine Position aufmerksam machen?
Gibt es einen Präzedenzfall?

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4957 Beiträge, 466x hilfreich)

ob der vermieter in diesem zusammenhang überhaupt das recht hat mir den vertrag zu verweigern

Du schließt doch den Vertrag nicht mit dem Vermieter, sondern mit Deinem Vater ab.

Der Vermieter bleibt dabei außen vor.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest123-1299
Status:
Student
(2376 Beiträge, 252x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Gökhan
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

les dir einfach meine beiträge nochmal unter hinzunahme all deiner konzentrationskraft und lesefähigkeit durch, dann hast du die antwort.

-- Editiert von Gökhan am 10.05.2007 00:17:21

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Commodore
Status:
Lehrling
(1521 Beiträge, 463x hilfreich)

Hallo,

der Beitrag hat nur einen Sinn und alles andere ist mehr oder weniger falsch interpretiert worden.

Mit dem derzeitigen Zustand kann er von keiner Stelle in Deutschland das erwünschte Wohn-Geld (Almosen) erhalten.
:bang:

Um die Behörden zur Melkkuh umfunktionieren zu können, benötigt er die Unterschrift vom Vermieter. Ach der 'arme' Student !!
:wipp:

MfG

-----------------
"Der Beitrag ist keine Rechtsberatung, lediglich eine qualifizierte Äusserung im Laien-Forum !?!"

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.686 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.850 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen