Beriebskostenabrechnung bei Betriebskostenpauschale zulässig?

5. Juni 2016 Thema abonnieren
 Von 
Westfalica09
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Beriebskostenabrechnung bei Betriebskostenpauschale zulässig?

Hallo ihr Lieben,

der Vermieter hat aufgrund der Undurchsichtigkeit der Nebenkosten eine Hausverwaltung damit beauftragt eine Betriebskostenabrechnung für unsere WG (6 Personen in einem alten Fachwerkhaus) zu erstellen.

Laut der Abrechnung sind wir aufgefordert bis zu 700€ pro Person nachzuzahlen. In der Abrechnung sind Punkte wie Allgemeinstrom, Wasser, Abwasser, Heizung usw. aufgeführt. Die Belege der Energieversorger wurden nicht mitgeschickt. Diese kann ich zur Einsicht zunächst ja sowieso anfordern oder?
Der Punkt Hausmeister ist ebenfalls aufgeführt. Wobei lustigerweise schriftlich vereinbart wurde, dass ich der Hausmeister der WG bin und deshalb 50€ weniger zahle. Wieso darf der Punkt mir nun in Rechnung gestellt werden?

Nun aber zum eigentlich (hoffentlich entscheidenen) Punkt.
Im Mietvertrag ist die Höhe der Mieter folgendermaßen geregelt:

§3 Miete, Nebenkosten

1. Die Netto-Kaltmiete (ausschließlich Betriebskosten, Heizung und Warmwasser) beträgt XYZ €.

2. Betriebskostenpauschale für Betriebskosten gemäß Absatz 3 zzt. XYZ €.

3. Die Betriebskosten gemäß Betriebskostenverordnung in der jeweils geltenden Fassung, sind in der gemäß Absatz 1 vereinbarten Netto-Kaltmiete nicht enthalten.


Nun also zu meiner Hauptfrage. Ist die Betriebskostenabrechnung zulässig? Es wurde doch eindeutig eine Pauschale vereinbart?

Vielen Dank für jedwede Hilfe!!

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26 Antworten
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#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat:
der Vermieter hat aufgrund der Undurchsichtigkeit der Nebenkosten eine Hausverwaltung damit beauftragt eine Betriebskostenabrechnung für unsere WG (6 Personen in einem alten Fachwerkhaus) zu erstellen.


Wie definiert man "Undurchsichtigkeit" ? Es ist legitim eine HV mit der Abrechnung zu beauftragen.

Zitat:
Laut der Abrechnung sind wir aufgefordert bis zu 700€ pro Person nachzuzahlen. In der Abrechnung sind Punkte wie Allgemeinstrom, Wasser, Abwasser, Heizung usw. aufgeführt. Die Belege der Energieversorger wurden nicht mitgeschickt. Diese kann ich zur Einsicht zunächst ja sowieso anfordern oder?


Anfordern nicht, aber einsehen.

Zitat:
Der Punkt Hausmeister ist ebenfalls aufgeführt. Wobei lustigerweise schriftlich vereinbart wurde, dass ich der Hausmeister der WG bin und deshalb 50€ weniger zahle. Wieso darf der Punkt mir nun in Rechnung gestellt werden?


Weil jeder Mieter (auch du) in den Genuss der Haumeistertätigkeit gekommen ist, welche abgerechnet werden darf, du hast ja schließlich auch Geld dafür bekommen.

Zitat:
§3 Miete, Nebenkosten

1. Die Netto-Kaltmiete (ausschließlich Betriebskosten, Heizung und Warmwasser) beträgt XYZ €.

2. Betriebskostenpauschale für Betriebskosten gemäß Absatz 3 zzt. XYZ €.

3. Die Betriebskosten gemäß Betriebskostenverordnung in der jeweils geltenden Fassung, sind in der gemäß Absatz 1 vereinbarten Netto-Kaltmiete nicht enthalten.


Ist das alles? Steht da nicht noch was von mtl. und jährlicher Abrechnung? Evtl. in § 4? Wurde vereinbart, dass die NK nicht abgerechnet werden?

-- Editiert von AltesHaus am 05.06.2016 10:31

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#2
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Ist das alles? Steht da nicht noch was von mtl. und jährlicher Abrechnung?


Bei einer BK-Pauschale ist eine Abrechnung nicht vorgeschrieben. Mit Zahlung der Pauschale ist alles abgegolten.

Der Vermieter kann bestenfalls die Pauschale, wenn er nachweist das die Kosten gestiegen sind, erhöhen.

Sofern denn die Erhöhung der Pauschale vertraglich vereinbart ist.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Westfalica09
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für eure Antworten.

Wie sieht die Situation aus, wenn am Ende des Mietvertrages eine Zusatzvereinbarung existiert, die folgendermaßen ausformuliert ist:

"Für den Fall das Ende des Jahres eine Nebenkostennachzahlung kommen sollte, wird diese auf die Mieter verteilt und die Nebenkosten für das nächste Jahr werden erhöht."

Ist die Vereinbarung eindeutig und klar formuliert? Müssten dort Bezüge auf irgendwelche Paragraphen oder Absätze enthalten sein?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Also jetzt doch Abrechnung, das ist mir zu durcheinander, was steht nun tatsächlich im MV drin?

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#5
 Von 
Westfalica09
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Sorry für das Durcheinander. Deshalb sprach ich von Undurchsichtigkeit ;-) Der Vermieter hat zum ersten Mal vermietet...

Der Mietvertrag ist ein einfaches Formular aus dem Internet und entspricht im Wortlaut diesem hier:

http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&frm=1&source=web&cd=6&cad=rja&uact=8&ved=0ahUKEwjm4vG-zpDNAhUDuBQKHSPkA28QFgg_MAU&url=http%3A%2F%2Fwww.fluck-immobilien.com%2Ffileadmin%2Fuser_upload%2FDownloads%2FMietvertrag_Gewerberaeume.pdf&usg=AFQjCNG13CNW_19dcy9jUs6tmxNQb8dCPA

Auf Seite 2 ist der angesprochene Vertragsinhalt. Ausgefüllt wie im Ausgangsbeitrag erwähnt.

1. Die Netto-Kaltmiete (ausschließlich Betriebskosten, Heizung und Warmwasser) beträgt XYZ €.

2. Betriebskostenpauschale für Betriebskosten gemäß Absatz 3 zzt. XYZ €.

3. Die Betriebskosten gemäß Betriebskostenverordnung in der jeweils geltenden Fassung, sind in der gemäß Absatz 1 vereinbarten Netto-Kaltmiete nicht enthalten.


Soweit der Vertrag an sich. Am Ende gibt es eine auf einem Extrablatt selbstformulierte Zusatzvereinbarung, die eben lautet:

"Für den Fall das Ende des Jahres eine Nebenkostennachzahlung kommen sollte, wird diese auf die Mieter verteilt und die Nebenkosten für das nächste Jahr werden erhöht."





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#6
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von Westfalica09):
Auf Seite 2 ist der angesprochene Vertragsinhalt. Ausgefüllt wie im Ausgangsbeitrag erwähnt.


In dem Vertragsmuster steht Betriebskostenvorschuß, nicht -pauschale. Was genau steht denn nun tatsächlich in Eurem Vertrag?

Ist vertraglich ein Betriebskostenvorschuß, also monatliche Vorauszahlungen, vereinbart muß der Vermieter 1 x jährlich abrechnen. Ergibt sich daraus eine Nachzahlung darf er diese Fordern und die Vorauszahlungen entsprechend erhöhen.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#7
 Von 
Westfalica09
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anitari):

In dem Vertragsmuster steht Betriebskostenvorschuß, nicht -pauschale. Was genau steht denn nun tatsächlich in Eurem Vertrag?
Zitat:


Entschuldigung, mein Fehler. Am einfachsten wäre es, den Teil hier als Bild hochladen zu können...
Dann gibt es doch eine kleine Unterscheidung zwischen meinem Vertrag und der Vorlage.
In meinem Vertrag stehen unter Absatz 2 beide Varianten drin:

"Neben der Miete sind monatlich zu entrichten für:

- Betriebskostenvorschuss für Betriebskosten gemäß Abs. 3
- Betriebskostenpauschale für Betriebskosten gemäß Abs. 3
- Heizkostenvorschuss gemäß §6"

Ausgewählt (vor den beiden Varianten sind Auswahlfelder) ist die Betriebskostenpauschale und hinten steht der als Pauschale zu zahlenden Betrag.
Der Betriebskostenvorschuss ist NICHT ausgewählt.




-- Editiert von Westfalica09 am 05.06.2016 12:26

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#8
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4481x hilfreich)

Mir bleibt's zu undurchsichtig. In der Vorlage geht es doch offenbar um einen Gewerbemietvertrag. Ihr habt aber hoffentlich einen Wohnraummietvertrag. Du kannst deinen Mietvertrag einscannen, anonymisieren, bei einem Bilderdienst hochladen und hier den Link dazu einstellen. Dann kann man sich das im Detail anschauen.

Bei einer Betriebskostenpauschale gibt es keine Abrechnung.

Zitat:
"Für den Fall das Ende des Jahres eine Nebenkostennachzahlung kommen sollte, wird diese auf die Mieter verteilt und die Nebenkosten für das nächste Jahr werden erhöht."

Das wäre demnach ein nie eintretendes Ereignis, weil es nie zu einer Nebenkostennachzahlung kommen kann. Mir scheint der Vermieter da einiges verwurschtelt zu haben. Er kann aber nicht je nach Belieben zwischen den Vorzügen der Nebenkostenpauschale (keine Abrechnung, keine Rückzahlung von überzahlten Nebenkosten) und den Vorzügen der Nebenkostenvorschüsse (Nebenkostennachzahlung möglich) wechseln. Entweder das eine wurde vereinbart oder komplett das andere.

Hier scheint eine Betriebskostenpauschale prominent vorne im Mietvertrag vereinbart worden zu sein. Dann gilt das auch. Mehr zum Thema gibt's z.B. hier http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/b1/betriebskosten2.htm.

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Das kann ich mir ehrlich gesagt nicht vorstellen. Wieviel zahlt denn jede Partei an sog. Pauschale oder gibt es einen Hauptmieter?

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

einfach mal die betreffenden Stellen fotografieren und verlinken, dann kann man ja mal sehen.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Westfalica09
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Pauschale ist schon sehr niedrig angesetzt. Für das Jahr 2015 wurde sie von 40€ auch auf 65€ erhöht
Jeder Bewohner hat seinen eigenen Vertrag mit dem Vermieter.

Hier ist der Auszug aus dem Mietvertrag:


Und hier die Zusatzvereinbarung:


Die Auflistung der Betriebskostenabrechnung habe ich auch direkt mit hochgeladen:


Ich hoffe, das bringt etwas Licht ins Dunkle! Ich danke Euch wirklich sehr für die Mühe!!

-- Editiert von Westfalica09 am 05.06.2016 13:09

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Die Abrechnung selber scheint in Ordnung zu sein, die Kosten für ein Haus wie beschrieben sind OK.

Tja aber, § 3 Pkt. 2 sagt Pauschale, Pkt. 3 sagt Vorschuss. Das ist verwirrend. Wurde denn bei Abschluss des MV erklärt, dass es sich um eine Pauschale handelt, und dass nicht abgerechnet wird? Mich irritiert die Zusatzvereinbarung, da hier offensichtlich von NK-Abrechnung geschrieben wird.

Desweiteren wurde bei der Abrechnung für 2015 lediglich ein Abschlag von 40 € angerechnet, nicht von 65 €, so ist wohl auch hier ein Fehler.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von Westfalica09):
Ich hoffe, das bringt etwas Licht ins Dunkle!


Nicht wirklich ;)

Eindeutig ist eine Betriebskostenpauschale vereinbart. Es ist zu vermuten das der Vermieter die Bedeutung des Wortes nicht kennt.

Mit deren Zahlung ist alles abgegolten.

Vertraglich kann vereinbart werden das die Pauschale angepasst werden kann.

Dazu muß der Vermieter nachweisen das sich die Kosten geändert/erhöht haben. Das geht natürlich am besten mit einer Abrechnung.

Allerdings mit dem Unterschied zu "normalen" BK-Abrechnungen das hier weder eine Nachforderung oder eine Gutschrift geltend gemacht werden kann. Es kann lediglich für die Zukunft die Pauschale geändert werden.

Ob man nun den letzten Satz der Zusatzvereinbarung als Vereinbarung zur Änderung/Erhöhung der Pauschale werten kann bin ich mir ehrlich gesagt nicht sicher.

So nebenbei, die Heizkosten sind ja horrende. Wird die Wohnung mit Strom beheizt?
Zum Vergleich, ich zahle bei ca. 245 m² um die 2000 € jährlich, Gasheizung.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4481x hilfreich)

Vorweg: Unklarheiten gehen zu Lasten desjenigen, der den Mietvertrag verwendet hat. Sollte also der Vermieter diesen Mietvertrag vorgeschlagen haben, dann gehen Unklarheiten zu Lasten des Vermieters.

Es ist deutlich eine Betriebskostenpauschale angegekreuzt worden. Damit gilt das auch erstmal. Der nachfolgende Abschnitt listet dann nur auf, was genau in der Pauschale enthalten ist. Das ist wichtig, wenn der Vermieter die Betriebskostenpauschale erhöhen will. Dazu ist der Vermieter wegen §3(5) auch berechtigt. Er kann also in Zukunft eine höhere Betriebskostenpauschale verlangen, wenn die Betriebskosten entsprechend gestiegen sind.

Hier scheint jedoch ein zusätzliches Probelm vorzuliegen: Offenbar wurde die Pauschale von Anfang an viel zu niedrig angesetzt. Bei Nebenkostenvorauszahlungen wäre das egal, bei einer Pauschale eher nicht. § 560 BGB erlaubt es dem Vermieter, Erhöhungen bei den Betriebskosten durch Erhöhung der Betriebskostenpauschale umzulegen. Hier geht es aber gar nicht um Erhöhungen, sondern um bereits bei Mietvertrag zu gering eingeschätzte Betriebskosten. Diese Differenz ist meiner Meinung nach Sache des Vermieters. Nur Erhöhungen kann er umlegen.

Und damit es nicht zu einfach wird, scheint offenbar 2015 schon eine Erhöhung stattgefunden zu haben. Wenn das auf Basis einer Nebenkostenabrechnung inklusive Nachzahlung geschehen ist, dann kann man anfangen zu diskutieren, ob dadurch konkludent von Pauschale auf Vorauszahlungen umgestellt wurde. Spätestens da wirds mir aber zu kompliziert.

Ich sehe hier für den Mieter nur zwei Möglichkeiten: Man diskutiert zusammen mit dem Vermieter die Probleme und macht ihm klar, dass er ein ziemliches Kuddelmuddel mit dem Mietvertrag verursacht hat. Dann einigt man sich irgendwie bei den Nachzahlungen und vereinbart für die Zukunft einen Betriebskostenvorschuss (und keine Pauschale). Gelingt das nicht, so hilft glaube ich nur eine eingehende Beratung bei einem Fachmann (MIeterverein oder Anwalt für Mietrecht). Es gibt hier zuviele Eventualitäten, die ein Laie nicht einschätzen kann. Selbst ein Anwalt wird vermutlich nicht wirklich vorhersagen können, wie ein eventueller Prozess ausgehen wird.

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Wobei dies lediglich die NK betrifft. Bezüglich der HK müsste dann ein Ausgleich wohl vorgenommen werden, und dann wäre die Pauschale ja OK.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Anitari):
Zitat (von AltesHaus):Ist das alles? Steht da nicht noch was von mtl. und jährlicher Abrechnung?
Bei einer BK-Pauschale ist eine Abrechnung nicht vorgeschrieben. Mit Zahlung der Pauschale ist alles abgegolten.
Der Vermieter kann bestenfalls die Pauschale, wenn er nachweist das die Kosten gestiegen sind, erhöhen.
Sofern denn die Erhöhung der Pauschale vertraglich vereinbart ist.


Ja das ist mir klar, wie sieht es mit den Heizkosten aus?

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

@TE

Was sagt denn euer MV zu den Heizkosten`?

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Westfalica09
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
@TE
Was sagt denn euer MV zu den Heizkosten`?


Sorry... Also im Mietvertrag ist andersweitig nichts mehr geregelt. Lediglich so wie den Bildern zu entnehmen.

Im Grunde ist das Ganze einfach sehr verzwickt.
Vereinbarte Betriebskostenpauschale gegen Zusatzvereinbarung

Ist die Zusatzvereinbarung, so wie sie formulierst ist, zulässig?
Fehlen dort nicht genau Formulierungen auf welche Absätze und Paragraphen sich die dort erwähnten Nebenkosten beziehen?
Also ob dort auch Hausmeisterkosten, Steuern etc. zu gehören oder ob es eben nur Heizkosten sind?

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
gaga92
Status:
Praktikant
(961 Beiträge, 603x hilfreich)

Aus meiner Sicht hat der Vermieter beim Ausfüllen des Mietvertrags im Punkt 2 das Kreuz an der falschen Stelle gemacht.
Offensichtlich sind ja die Kosten von 7.114,56 Euro tatsächlich angefallen.
Wenn die Mieter jetzt die niedrige Vorauszahlung als Pauschale ansehen, und deshalb die Nachzahlung verweigern, könnte es durchaus sein, das sie bei einer Klage des Vermieters gewinnen, und der Vermieter ein paar tausend Euro der angefallenen Kosten aus eigener Tasche zahlt.

Frage: wollen die Mieter das offensichtliche Versehen des Vermieters ausnutzen, und dadurch langfristig das Verhältnis zum Vermieter belasten?

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9889 Beiträge, 4481x hilfreich)

Zitat (von gaga92):
Frage: wollen die Mieter das offensichtliche Versehen des Vermieters ausnutzen, und dadurch langfristig das Verhältnis zum Vermieter belasten?

Auf das Argument habe ich schon fast gewartet. Ich halte mal mit einem anderen Argument dagegen:

Ich schließe bei einem Telefonanbieter ein Flatrate-Angebot zu 10 Euro im Monat ab. Nach einem Jahr sagt mir der Anbieter, ich hätte für 1000 Euro telefoniert und solle jetzt doch bitte trotz Flatrate die 880 Euro bezahlen. Da die Kosten ja offenbar entstanden sind, willst du dann ernsthaft argumentieren, der Telefonanbieter hätte moralisch Anspruch auf die 880 Euro?

Hier beim Teilnehmer ist es nicht anders. Er hat einen Mietvertrag mit Betriebskostenpauschale (=Flatrate) vereinbart. Er hat bei Abschluss des Mietvertrages möglicherweise genau deshalb diese Wohnung (dieses Zimmer) gewählt, weil für ihn die Bruttokosten kalkulierbar und tragbar waren. Er hatte auch keinen Anspruch auf Rückzahlung von Nebenkosten, wenn die Pauschale höher als der wirkliche Verbrauch gewesen wäre. Warum sollte der Vermieter jetzt moralisch Anspruch auf die Nebenkostenabrechnung haben, nur weil sich der Vermieter selber verkalkuliert hat?

Ob sich der Vermieter mit dem Kreuz einfach versehen hat, kann man schlecht beurteilen. Nur wenn der Mieter genau wegen dem Kreuz an dieser Stelle und den kalkulierbaren, günstigen Nebenkosten den Mietvertrag abgeschlossen hat, dann kann dieses Versehen auch moralisch nicht dem Mieter zu Last gelegt werden. Das ist alleine das Problem des Vermieters.

Die Wahrheit wird vermutlich irgendwo zwischen diesen Extremen liegen. Von daher ja auch mein Hinweis, man möge sich irgendwie einigen. Aber den schwarzen Peter jetzt auf die Mieterseite zu schieben, ist meiner Meinung nach komplett daneben.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Westfalica09
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von gaga92):
Frage: wollen die Mieter das offensichtliche Versehen des Vermieters ausnutzen, und dadurch langfristig das Verhältnis zum Vermieter belasten?


Die meisten der Mieter, unter anderem auch ich, wohnen nicht mehr in der Wohnung.
Ich seit dem 31.07.2015 nicht mehr. Die Abrechnung geht zwar bis zum 31.08. aber das war ein Versehen und ist bereits geklärt. Das wird neu berechnet.

Aber unabhängig davon ist ja rein rechtlich nur die Frage entscheidend, ob die Zusatzvereinbarung gültig und zulässig ist.
Ob diese die BetriebskostenPAUSCHALE zu einer BetriebskostenVORAUSZAHLUNG macht oder nicht.

Zur Erinnerung, sie lautet ja:
"Für den Fall das Ende des Jahres eine Nebenkostennachzahlung kommen sollte, wird diese auf die Mieter verteilt und die Nebenkosten für das nächste Jahr werden erhöht."

Im Grunde entspricht sie dem Konzept der Vorauszahlung mit gültiger betriebskostenabrechnung. Aber sie ist ja auch komplett frei formuliert und es wird nicht definiert was in diesem Kontext unter Nebenkosten fällt.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
gaga92
Status:
Praktikant
(961 Beiträge, 603x hilfreich)


Wenn die Mieter inzwischen ausgezogen sind, dann hat der Punkt 'langfristiges Verhältnis zum Vermieter' ein sehr niedriges Gewicht. Da kann man dann darauf spekulieren, das der Vermieter Klageweg scheut...

Da die Abrechnung aber scheinbar nur die Zeit 1.1.2015 - 31.8.2015 betrifft, sollte auf jeden Fall die Abrechnung im Detail geprüft werden:

Laut Abrechnung werden bis auf Strom und Heizung immer 27,19 von 174,53 qm Wohnfläche als Anteil des Mieters angesetzt.
Bei Strom und Heizung sind es 27,19 von 131,96 qm. Da ist komisch, und das sollte man sich begründen lassen!
(Falls die 131,96 qm die Wohnfläche ohne Gemeinschafträume ist, dann muss natürlich der eigene Anteil auch ohne Gemeinschaftsfläche angesetzt werden, d.h. 15,54 qm)

Wenn es an den Heizkörpern Messeinrichtungen gab, dann sollte dies auch in der Abrechnung berücksichtigt werden. Ohne Meßeinrichtung gilt vermutlich §12 der Heizkostenverordnung. Dann darf man die Heizkosten um 15% kürzen...

Außerdem geht aus der Abrechnung nicht hervor, wie hoch die Jahreskosten waren. Der TE muss ja lediglich für seine 7 (8) Monate bezahlen. Da sollte man auf jeden Fall die Originalbelege einsehen und prüfen, ob wirklich nur für 7 (8) Monate berechnet wurde!




1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Westfalica09
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von gaga92):

Da die Abrechnung aber scheinbar nur die Zeit 1.1.2015 - 31.8.2015 betrifft, sollte auf jeden Fall die Abrechnung im Detail geprüft werden:

Laut Abrechnung werden bis auf Strom und Heizung immer 27,19 von 174,53 qm Wohnfläche als Anteil des Mieters angesetzt.
Bei Strom und Heizung sind es 27,19 von 131,96 qm. Da ist komisch, und das sollte man sich begründen lassen!
(Falls die 131,96 qm die Wohnfläche ohne Gemeinschafträume ist, dann muss natürlich der eigene Anteil auch ohne Gemeinschaftsfläche angesetzt werden, d.h. 15,54 qm)

Wenn es an den Heizkörpern Messeinrichtungen gab, dann sollte dies auch in der Abrechnung berücksichtigt werden. Ohne Meßeinrichtung gilt vermutlich §12 der Heizkostenverordnung. Dann darf man die Heizkosten um 15% kürzen...


Das mit den 15% ist interessant, danke dafür! War mir so noch gar nicht bewusst.

Wir werden die Sache jetzt erstmal an einen Mieterverein weitergeben und die Rechnungen prüfen lassen...

Trotzdem bleibt natürlich die Hoffnung, dass die komplette Abrechnung unzulässig ist.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Westfalica09
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo nochmal,

Also wir haben uns nun den Rat eines (sehr unfreundlichen) Mietervereins eingeholt...

Dieser war klar der Meinung, dass die Zusatzvereinbarung, die Betriebskostenpauschale aufhebt und deshalb eine Betriebskostenvorauszahlung gilt. Allerdings tun wir uns schwer damit, dass so zu akzeptieren.
Könnt ihr euch liebenswerterweise noch einmal dazu äußern?

Hat er recht und gibt es da keine Chance für uns?

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Andersen123
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 8x hilfreich)

§3 Miete, Nebenkosten
1. Die Netto-Kaltmiete (ausschließlich Betriebskosten, Heizung und Warmwasser) beträgt XYZ €.
2. Betriebskostenpauschale für Betriebskosten gemäß Absatz 3 zzt. XYZ €.
3. Die Betriebskosten gemäß Betriebskostenverordnung in der jeweils geltenden Fassung, sind in der gemäß Absatz 1 vereinbarten Netto-Kaltmiete nicht enthalten.


In Punkt 1. und 3. Wird erklärt, das dort keine Betriebskosten enthalten sind.
Bliebe hier nur Punkt 2. Da wird ausdrücklich von einer Betriebskostenpauschale geschrieben.
Eine Verwechslung mit "Betriebskostenvorauszahlung" kann ich nicht erkennen.

1x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Westfalica09
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Andersen123):
§3 Miete, Nebenkosten
1. Die Netto-Kaltmiete (ausschließlich Betriebskosten, Heizung und Warmwasser) beträgt XYZ €.
2. Betriebskostenpauschale für Betriebskosten gemäß Absatz 3 zzt. XYZ €.
3. Die Betriebskosten gemäß Betriebskostenverordnung in der jeweils geltenden Fassung, sind in der gemäß Absatz 1 vereinbarten Netto-Kaltmiete nicht enthalten.
In Punkt 1. und 3. Wird erklärt, das dort keine Betriebskosten enthalten sind.
Bliebe hier nur Punkt 2. Da wird ausdrücklich von einer Betriebskostenpauschale geschrieben.
Eine Verwechslung mit "Betriebskostenvorauszahlung" kann ich nicht erkennen.


Es geht um folgende Zusatzvereinbarung:

http://fs5.directupload.net/images/160605/v647b946.jpg

Das ist die entsprechende Stelle aus dem Mietvertrag:

http://fs5.directupload.net/images/160605/zihos2iq.jpg

danke!

0x Hilfreiche Antwort

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