Im Urteil wegen Eigenbedarfskündigung vom 20.03.2009 wurden die Beklagten verurteilt, die Wohnung bis zum 30.06.2009 zu räumen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreclung durch Sicherheitsdleistung aussetzen, wenn nicht der Kläger (ich) vor der Vollstreckung die Sicherheit leistet.
Es ist wahrscheinlich, dass die Beklagten in Berufung bis Ende April gehen (renitente, pensionierte Lehrer) .
Meine Fragen: Der RA der Gegenseite hatte im Vorfeld den Prozess und Termine geschickt hinausgezögert. (Die EB-Kündigung wurde 10/2007
ausgesprochen)
1. Kann ich durch die Leistung der Sicherheit erzielen, dass die Beklagten auf jeden Fall die Wohnung zum 30.06.09 räumen müssen?
2. Wie lange zieht sich die Berufung hin (Schätzungen, Erfahrungswerte) ? Wird das Urteil eventuell, sicher oder unwahrscheinlich noch vor dem 30.06.2009 gefällt.
Hintergrund : Meine Mutter wird die Wohnung beziehen und müsste in der kommenden Woche kündigen...
Berufung nach Eigenbedarfsurteil
Fragen zur Miete?
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Lehrer sind immer die schlimmsten !!
Das mit der Vollstreckung ist so eine Sache. Ich würde empfehlen, die Sache nicht zu vollstrecken, dakommt eh eine Volstreckungsgegenklage,
Warte lieber ab, schließlich wirst du die Berufung sicher auch gewinnen.
quote:
Lehrer sind immer die schlimmsten !!
Nö!
An schlimmsten ist die Kombination Rechtsamwald / Lehrerin bzw. Lehrer / Rechtsamwäldin
JJ
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--- editiert vom Admin
@ alibaba:
Ich wäre an Deiner Stelle mal nicht so großkotzig, sondern würde mal lieber selbst einen Blick in die ZPO werfen, zum Beispiel wäre § 765a durchaus lesenswert.
@ Fragesteller:
Di kannst zwar aus dem erstinstanzlichen Urteil vollstrecken, aber hiergegen können sich die Mieter wehren. Das ist zwar üblicherweise nicht erfolgreich, aber solange das Verfahren noch in zweiter Instanz ist, könnte dies theoretisch (!) klappen. Und die Mieter - wenn es offensichtlich eh Querulanten sind - werden dieses Register mit Sicherheit ziehen.
Ich würde mir den ärger ersparen, und erst mal die zweite Instanz abwarten. Werden die Mieter auch in 2. Instanz verurteilt zu räumen, dann dürfte der Vollstreckung nichts mehr im Wege stehen.
-- Editiert am 29.03.2009 10:09
@ justice005
Wie lange dauert den üblicherweise ein Urteil der 2. Instanz (von bis in Wochen / Monaten) und müssten die Mieter hiernach unverzüglich räumen oder wird ihnen wieder eine Frist eingeräumt?
Wie lange das dauert, lässt sich schwer sagen. Wenn die Berufung offensichtlich unbegründet ist, also letztlich das Vorbringen der Berufungskläger offenkundig nur Unsinn ist, dann wird die Berufung zügig im Beschlussweg zurückgewiesen. In diesem Fall geht das schnell (wenige Wochen). Wir die Berufung aber angenommen, ausdikutiert und ausverhandelt, dann kann sich das natürlich über Monate hinziehen, bis es ein urteil gibt...
--- editiert vom Admin
quote:
Was sagt denn dein Advokat dazu?
Den erreiche ich frühestens morgen. Ich nehme an, dass er mir rät, die Berufungsklage abzuwarten. Dann kann meine Mutter aber noch nicht kündigen (sie kann nur immer zum Quartalsende kündigen, kompliziert, aber rechtens).
Ich tendiere dazu, die Sicherheitsleistung zu erbringen und umgehend nach Einreichung der Berufungsklage die Zwangsräumung zu erwirken. Das Restrisiko, den Prozess noch zu verlieren halte ich für sehr gering, weil in 1. Instanz das Argument (soziale Härte) von der Richterin komplett nivelliert wurde. Dass ich die Räumungskosten nicht nur vorstrecken, sondern wahrscheinlich wieder einklagen müsste, nehme ich für Planungssicherheit und Wegfall der nervlichen Belastung bei meiner Mutter und mir selbst in Kauf. Wie läuft eine Zwangsräumung in diesem Fall ab???
--- editiert vom Admin
quote:
sie kann nur immer zum Quartalsende kündigen, kompliziert, aber rechtens
Sie hat eine Dienstwohnung, geht in Rente und muss die Wohnung mit Eintritt ins Rentenalter freiziehen.
quote:
Haste denn keine VM - Rechtschutz?
Natürlich habe ich eine, aber die Räumungskosten übernimmt die Versicherung doch nicht, oder?
--- editiert vom Admin
quote:
Bei welcher Vers. bist Du?
HDI, über H&G zumindest bezahlt alles, abzüglich SB.
Ich bin bei der ÖRAG (150,- SB)
Sorry, ich hatte vergessen zu schreiben, dass die Versicherung mir zunächst nur eine Deckungszusage für die 1. Instanz bewilligt hatte. Wird es ein Problem werden, eine Deckungszusage für die 2. Instanz zu erhalten, wenn man die 1. Instanz gewonnen hat? Ich denke, dieses Problemhaben eher meine Mieter, oder?
--- editiert vom Admin
--- editiert vom Admin
--- editiert vom Admin
--- editiert vom Admin
--- editiert vom Admin
quote:
Nur wenn sie Kohle haben, dafür gibts nämlich nix vom Staat (mir)!
Wenn nicht ist die Messe gesungen.
Geld dürfte bei den renitenten Lehrern in rente kein Problem sein. Aber in der Vergangenheit hatte sich schon gezeigt, dass Komoromisse unmöglich sind.
Ich bin mir sicher, dass sie in Berufung gehen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verlieren werden. Ich dagegen, möchte den Sommer für die Sanierung nutzen und meine nervlich angekratzte Mutter endlich einziehen lassen. Selbst wenn ich verlöre, habe ich dann zumindest die Wohnung für meine Mutter und zahle halt die Verfahrens-, Umzugs- und etc-Kosten.
Ich habe keine Rachegelüste, sondern rein pragmatische Gründe.
Hallo Sausa,
wollte Dir nur mal sagen, wie leid mir Dein Ärger tut!
Halt die Ohren steif und lass Dir die Däumchen drücken!
Liebe Grüße
Susanne
--- editiert vom Admin
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