Hallo,
ich habe -als Untermieter- ein Zimmer in 2er-WG gemietet und bin am 31.05. ausgezogen. Beim Ausziehen hat der Hauptmieter behauptet, dass er kein Geld hatte, um mir die 500€ Kaution zurückzugeben. Wir haben uns nach einer langen Diskussion darauf geinget, uns am 30.06. zu treffen, damit ich die Kaution bekomme und ihm den Schlüssel der Wohnung zurückgebe. So ist es nicht passiert.
Auf dem Vertrag steht:
"§3 Kaution:
Der Untermieter erbringt zur Sicherung aller Ansprüche des Untervermieters aus diesem Vertrag eine Kaution in Höhe von 500 Euro. Diese hat der Hauptmieter getrennt von seinem übrigen Vermögen bei einem Kreditinstitut anzulegen. Es gilt hier der übliche Zinssatz für Spareinlagen mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist. Die hier entstehenden Zinsen erhält der Untermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses zusätzlich zur Kaution zurück, sofern vom Untermieter sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag erfüllt wurden. Anderenfalls ist der Hauptmieter zur Einbehaltung eines Teils der Kaution berechtigt (z.B. bei ausstehenden Mitzahlungen, Kosten für die Beseitigung von Schaden am Mietobjekt, welche durch den Untermieter verursacht wurden etc.)"
Und natürlich gab es keine Schäden oder so.
Was soll ich nun tun?
Ich bedanke mich im Voraus.
-- Editier von go469233-44 am 01.07.2017 10:45
Beschwerde gegen ehemaligen Vermieter
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?



ZitatUnd natürlich gab es keine Schäden oder so. :
Schäden vielleicht nicht, aber ....
ZitatWir haben uns nach einer langen Diskussion darauf geinget, uns am 30.06. zu treffen, damit ich die Kaution bekomme und ihm den Schlüssel der Wohnung zurückgebe. :
Solange wie alle Schlüssel nicht beim Vermieter sind, ist Miete bzw. Nutzungsentschädigung zu zahlen. Und zwar Tag genau.
ZitatWas soll ich nun tun? :
Den Schlüssel dem Vermieter zurückgeben. Ach und der Vermieter hat 6 Monate Zeit über die Kaution abzurechnen.
Über die Kaution ist spätestens 6 Monate nach Rückgabe der Mietsache abzurechnen. Normalerweise macht es keinen Sinn, vor Ablauf der 6 Monate gerichtliche Schritte einzuleiten. Es kann zwar sein, dass bereits früher ein Rückzahlungsanspruch existiert. Aber bis ein eventuelles Gerichtsverfahren abgeschlossen ist, sind die 6 Monate vermutlich eh um. Das Kostenrisiko, wenn man den Prozess verliert, ist daher meiner Meinung nach unnötig.ZitatWas soll ich nun tun? :
Unabhängig davon könnte man dem Vermieter mitteilen, dass er sich der Untreue strafbar macht (bzw. gemacht hat), wenn er kein Geld zur Rückzahlung der Kaution hat. Als Forderung aus strafbarem Verhalten wird ein Kautionsrückzahlungsanspruch auch jedes Insolvenzverfahren überstehen. Von daher sollte sich der Vermieter mal überlegen, ob es nicht sinnvoller ist, das Geld irgendwie aufzutreiben. Dem Mieter würde ich nicht empfehlen, irgendwelche Ratenzahlungsvereinbarungen oder ähnliche Dinge abzuschließen. Denn damit könnte sich die insolvenzfeste Forderung so umwandeln, dass er sie bei einer Insolvenz verliert.
Unabhängig davon ist mir bei der Schilderung unklar, ob und wenn ja wann das Mietverhältnis beendet wurde. Die Schlüssel scheinen ja irgendwie noch beim Mieter zu sein. Eventuell wäre es sinnvoll, sich darüber nochmal etwas genauer auszulassen. Denn die Rückzahlung der Kaution wird natürlich erst Thema, wenn das Mietverhältnis beendet ist und keine Forderungen des Vermieters mehr vorliegen.
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Vielen Dank für die Antworten. Bedeutet dieser o.g. Abschnitt des Vertrags, dass der Mieter beim Ausziehen die Kaution sofort bekommen sollte, falls es keine Schäden gibt? Oder habe ich das falsch verstanden?
ZitatVielen Dank für die Antworten. Bedeutet dieser o.g. Abschnitt des Vertrags, dass der Mieter beim Ausziehen die Kaution sofort bekommen sollte, falls es keine Schäden gibt? Oder habe ich das falsch verstanden? :
Ja und Nein. Wenn es nachweisbar keine Schäden gibt, dann ist die Kaution zurückzuerstatten. Nur hat der Vermieter halt bis zu 6 Monate nach Rückgabe der Mietsache Zeit zu prüfen, ob Schäden vorliegen. Von daher müsstest du in diesen 6 den Beweis führen, dass keine Schäden vorliegen und die Rückzahlung fällig ist. Nach den 6 Monaten dreht sich das ganze und die Rückzahlung ist fällig, wenn der Vermieter keine Schäden beweisen kann.
Aber bitte überprüfe nochmal, ob das Mietverhältnis überhaupt beendet und die Mietsache zurückgegeben wurde.
Ich bedanke mich sehr.
Zitatder Hauptmieter behauptet, dass er kein Geld hatte, um mir die 500€ Kaution zurückzugeben :
Das wäre für mich auch der Knackpunkt.... Er hat sich damit ja schon strafbar gemacht.
Man sollte auch beachten, das von der Kaution ein angemessener Anteil für die Nebenkostenabrechung länger als 6 Monate einbehalten werden darf.
Zitathat der Hauptmieter behauptet, dass er kein Geld hatte, um mir die 500€ Kaution zurückzugeben. :
Gibt es das schriftlich?
Bei nicht korrekt angelegter Mietkaution macht sich der VM nach § 266 STGB strafbar.
http://www.mietrecht.org/mietkaution/mietkaution-nicht-angelegt/
ZitatMan sollte auch beachten, das von der Kaution ein angemessener Anteil für die Nebenkostenabrechung länger als 6 Monate einbehalten werden darf. :
Zitathat der Hauptmieter behauptet, dass er kein Geld hatte, um mir die 500€ Kaution zurückzugeben. :
Gibt es das schriftlich?
ne, schriftlich nicht
ich habe eigentlich eine Polizisten danach gefragt und sie hat mir empfohlen, den Hauptmieter einen Brief, in dem ich die Rückzahlung fordere, zu schicken. Ich möchte jeddoch wissen, wie viel es kosten würde, einen Rechtsanwalt einzusetzen?
Zitat:Wir haben uns nach einer langen Diskussion darauf geinget, uns am 30.06. zu treffen, damit ich die Kaution bekomme und ihm den Schlüssel der Wohnung zurückgebe. So ist es nicht passiert.
Wie ist es denn dann passiert? Was hat der Hauptmieter denn gesagt? Wurden zwischenzeiitlich die Schlüssel zurück gegeben (nachweislich)?
Zitat:ich habe eigentlich eine Polizisten danach gefragt
Ich wohne in NRW, da ist es nicht üblich, dass Polizisten eine Rechtsberatung machen. Wenn Sie das Geld für einen Anwalt scheuen, dann könnten Sie einem dieser lustigen Mietervereine beitreten, das ist kostengünstiger.
Ich würde dem Vermieter (in dem Fall dem Hauptmieter) einen Brief zukommen lassen, ihn auffordern die Kaution abzurechnen und den Nachweis zu erbringen, dass die Kaution gem. den gesetzl. Bestimmungen angelegt wurde. Frist setzen, per Einwurf-Einschreiben. Und dann erst mal abwarten was er so sagt. Anwalt und/oder Mieterverein kann man immer noch involvieren, wenn er sich nicht rührt.
Zitat:Zitat:Wir haben uns nach einer langen Diskussion darauf geinget, uns am 30.06. zu treffen, damit ich die Kaution bekomme und ihm den Schlüssel der Wohnung zurückgebe. So ist es nicht passiert.
Wie ist es denn dann passiert? Was hat der Hauptmieter denn gesagt? Wurden zwischenzeiitlich die Schlüssel zurück gegeben (nachweislich)?
Die Situation is wie es war geblieben. Also ich habe weder die Kaution bekommen noch den Schlüssel abgegeben.
Kann man überhaupt nachweisen, das man eine Kaution gezahlt hat?
ZitatIch möchte jeddoch wissen, wie viel es kosten würde, einen Rechtsanwalt einzusetzen? :
Das sollte man den Anwalt fragen. So um die 100 EUR sollte man mindestens rechnen.
Hm, wurde denn für Juni noch Miete bezahlt? Ansonsten stellt sich nämlich irgendwann nicht mehr die Frage der Kaution. Die Rückgabe der Mietsache geschiet in der Regel durch Rückgabe aller Schlüssel. Ver hat in #1 bereits darauf hingewiesen.ZitatAlso ich habe weder die Kaution bekommen noch den Schlüssel abgegeben. :
Nochmal Klartext: Du hast nicht das Recht, die Rückgabe der Schlüssel an die Rückgabe der Kaution zu koppeln, sofern das nicht explizit so vereinbart wurde. Erst die Schlüssel zurück, dann irgendwann nach 6 Monaten die Kaution zurück. Das ist der übliche Vorgang.
Zitat:Nochmal Klartext: Du hast nicht das Recht, die Rückgabe der Schlüssel an die Rückgabe der Kaution zu koppeln, sofern das nicht explizit so vereinbart wurde. Erst die Schlüssel zurück, dann irgendwann nach 6 Monaten die Kaution zurück. Das ist der übliche Vorgang.
... so genau sieht es aus. Da wir mittlerweile bereits Juli haben hat sich die Sache mit der Kaution erledigt (denke ich mal), flugs den Schlüssel zurückgeben und hoffen, dass da nix mehr nachkommt.
Darauf hat er bestanden. Er sagte, dass ich den Schüssel als Garantie, dass ich die Kaution nicht bekommen habe, behalten kann. Den vorschlag mochte ich nicht. Lieber wollte ich mein Geld bekommen.
ZitatDarauf hat er bestanden. Er sagte, dass ich den Schüssel als Garantie, dass ich die Kaution nicht bekommen habe, behalten kann. :
Ich rate jetzt einfach mal: auch das gibt es nicht schriftlich?
Entweder hat er es tatsächlich so gemeint, oder es war einfach nur eine Falle in die man getreten ist.
ZitatOder habe ich das falsch verstanden? :
Offensichtlich ja, denn der zutreffende § wurde ja oben eingestellt.
Einmal angenommen, der Vermieter hat sich gesetzeskonform verhalten, etwas anderes kann nur bisher ohne jeden Beweis unterstellt werden, ist diese Schlussfolgerung
ZitatDas wäre für mich auch der Knackpunkt.... Er hat sich damit ja schon strafbar gemacht. :
Unfug. Wenn der Vermieter kein Geld hat um die Kaution jetzt schon zurückzahlen zu können, ist das völlig ok.
Das die Geschichte mit den nicht zurückgegebenen Schlüsseln noch Auswirkungen haben kann (nicht muss) haben ja die anderen schon erklärt.
Berry
Mitnichten. Die Kaution ist unabhängig vom eigenen Geld anzulegen und zwar jederzeit. Das einzige, was den Vermieter retten würde, wäre dass § 266 StGB einen Vermügensnachteil vorsieht. Das kann sich aber sehr schnell ändern. Wenn der Vermieter tatsächlich auch vor einem Richter bestätigen würde, dass er die Kaution nicht zurückzahlen konnte obwohl er wollte, dann ist die Strafbarkeit da.ZitatUnfug. Wenn der Vermieter kein Geld hat um die Kaution jetzt schon zurückzahlen zu können, ist das völlig ok. :
Mir ist klar, dass er das vermutlich nicht bestätigen wird und daher die Verurteilungswahrscheinlichkeit sehr gering ist. Ändert aber nichts daran, dass er dennoch gegen die Gesetze verstossen hat und dass das weit weg von "völlig ok" wäre.
Cauchy,
versuch doch einfach die ganze Antwort nicht nur zu lesen, sondern zu verstehen. Angefangen von "einmal ang..."
Sie bezieht sich erkennbar auf gesetzeskonformes Verhalten. Etwas anderes hat der TS auch mangels Wissen nicht behaupten können.
Berry
-- Editiert von Sir Berry am 02.07.2017 23:10
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