Besichtigung durch Sachverständiger wg Mieterhöhung

23. September 2020 Thema abonnieren
 Von 
Dani2407
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
Besichtigung durch Sachverständiger wg Mieterhöhung

Hi!

ich vermiete eine Wohnung und habe die Miete versucht zu erhöhen (wurde noch nie in 30 Jahren erhöht), dies hat die Mieterin abgelehnt (wg nicht passenden Vergleichswohnungen). Jetzt habe ich ihr einen Sachverständiger beauftragt und haben der Mieteren 3 Termine vorgeschlagen. Vorgestern kam ein Brief von ihr, dass sie meine Angelegenheit an ihren Anwalt weitergeleitet hat und er meldet sich bei mir.

Mein Brief wurde am 17.09. eingeworfen, Deadline für die Antwort war 22.09.
Angebotene Termine waren: 25.09., 02.10. und 09.10.

Jetzt meine Fragen:
1. Wie viel Zeit soll ich ihren Anwalt für eine Antwort überlassen?
2. Zählt das als Verweigerung?
3. Darf ihr Anwalt meine Anfrage ablehnen?

Ich weiss nicht mehr was ich machen soll, sie weigert sich auf alles.
Vielen Dank für eure Hilfe!!
Daniela

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64 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4542 Beiträge, 547x hilfreich)

Ach das ist ärgerlich, entweder wartest du, bist der Anwalt sich meldet, oder aber du beauftragst selber einen Anwalt, was ich bei die Konstellation in Erwägung ziehen würde. Wenn du bei Haus und Grund bist, kannst du dich dort vorab beraten lassen, was du zeitnah tun kannst.

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47480 Beiträge, 16806x hilfreich)

Zitat:
dies hat die Mieterin abgelehnt (wg nicht passenden Vergleichswohnungen).


War die Ablehnung nach Deiner Auffassung berechtigt?

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#3
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4542 Beiträge, 547x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat:
dies hat die Mieterin abgelehnt (wg nicht passenden Vergleichswohnungen).

War die Ablehnung nach Deiner Auffassung berechtigt?


Was spielt das für eine Rolle? Der Eigentümer wollte die Wohnung durch einen Sachverständigen begutachten lassen um hier die Miete richtig festzulegen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47480 Beiträge, 16806x hilfreich)

Zitat:
Was spielt das für eine Rolle?


Dann würde ich direkt auf Zustimmung zur Mieterhöhung klagen. Wenn im ersten Schreiben mit dem Mieterhöhungsverlangen keine gravierenden Fehler gemacht wurden, dann dürfte das nach 30 Jahren unveränderter Miete problemlos möglich sein.

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#5
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4542 Beiträge, 547x hilfreich)

Zitat (von hh):
Dann würde ich direkt auf Zustimmung zur Mieterhöhung klagen.


Ah OK, im Zweifel müsste aber im Gerichtsverfahren auch ein SV zu Hilfe genommen werden, deswegen finde ich den Weg hier gar nicht mal so unüberlegt.

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#6
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10635 Beiträge, 4200x hilfreich)

Zitat (von hh):
Wenn im ersten Schreiben mit dem Mieterhöhungsverlangen keine gravierenden Fehler gemacht wurden, dann dürfte das nach 30 Jahren unveränderter Miete problemlos möglich sein.


Das dürfte das Problem sein, gravierende Fehler.
An ein Mieterhöhungsverlangen sind ja nun doch klare Voraussetzungen gekoppelt, auch nach 30 Jahren ohne Erhöhung....

Zitat (von Solan196):
deswegen finde ich den Weg hier gar nicht mal so unüberlegt.

Ist er letztendlich ja auch nicht, aber man sollte erstmal damit beginnen, rechtlich haltbare Fristen zu setzen, sowohl für die Antwort (14-16 Tage), als auch für den Vorlauf der Termine (nochmal 14-16 Tage).

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#7
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4542 Beiträge, 547x hilfreich)

wobei ich nicht wüsste, warum der Mieter hier ein Recht hätte den SV nicht reinzulassen.

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#8
 Von 
Dani2407
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Zitat (von hh):
Wenn im ersten Schreiben mit dem Mieterhöhungsverlangen keine gravierenden Fehler gemacht wurden, dann dürfte das nach 30 Jahren unveränderter Miete problemlos möglich sein.


Das dürfte das Problem sein, gravierende Fehler.
An ein Mieterhöhungsverlangen sind ja nun doch klare Voraussetzungen gekoppelt, auch nach 30 Jahren ohne Erhöhung....

Zitat (von Solan196):
deswegen finde ich den Weg hier gar nicht mal so unüberlegt.

Ist er letztendlich ja auch nicht, aber man sollte erstmal damit beginnen, rechtlich haltbare Fristen zu setzen, sowohl für die Antwort (14-16 Tage), als auch für den Vorlauf der Termine (nochmal 14-16 Tage).


Hi
kannst Du mir bitte sagen wo im Gesetzt das definiert ist? Danke!

Also bei der Ablehnung, hat die Mieterin bzw ihr Anwalt geschrieben, sie akzeptiert das nicht, weil die Wohnungen nicht den Zustand und Quadratur entsprechen und sie hat Beweise dass in ihrem gebaude die Mieten nicht so hoch sind.. (Beweis hat sie natürlich nicht vorgelegt). Undere Mieterhöhungsverlangen wurde von einem Anwalt erstellt. Und es gab keine gravierende Fehler.

Deswegen haben wir uns entschieden den Weg mit SV zu gehen.
Sie zahlt im Moment 6,7€/qm und für unsere Region liegt der Preis zwischen 8-13€. Insgesamt war die Erhöhung um 100€ (15% von Nettokaltmiete) und sie hat bei der Ablehnung 25€ vorgeschlagen was für uns nicht akzeptabel war, weil mit den 100€ pro Monat ist der Preis immer noch unter 8€/qm.

Wir warten jetzt auf eine Antwort von dem Anwalt. Mich interresiert es nur, wie viel zeit hat der Anwalt jetzt? Das dürfte jetzt nicht 2 Monate dauern oder?

P.s. Für unsere STadt existiert kein Qualifizierter Mietspiegel, deswegen der SV. Falls sie das wieder ablehnt werden wir klagen. Ich wollte nur eure Meinung hören.


-- Editiert von Dani2407 am 23.09.2020 14:53

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4542 Beiträge, 547x hilfreich)

Zitat (von Dani2407):
Undere Mieterhöhungsverlangen wurde von einem Anwalt erstellt. Und es gab keine gravierende Fehler.


Dann gib doch das Schreiben an deinen Anwalt weiter, dann kann der sich mit dem Schreiben der Gegenseite auseinander setzen. Dein Anwalt wird ja berücksichtigt haben, dass die Miete maximal nicht mehr als 20 % angehoben werden darf.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47480 Beiträge, 16806x hilfreich)

Zitat:
Undere Mieterhöhungsverlangen wurde von einem Anwalt erstellt. Und es gab keine gravierende Fehler.


Dann ist es hoffentlich auch wirksam.

Zitat:
Wir warten jetzt auf eine Antwort von dem Anwalt. Mich interresiert es nur, wie viel zeit hat der Anwalt jetzt? Das dürfte jetzt nicht 2 Monate dauern oder?


Und wann läuft die Klagefrist (§ 558b Abs. 2 BGB) für Dein Mieterhöhungsverlangen ab?

Bei so einem Verhalten der Mieterin würde ich mit der Klage nicht warten.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119526 Beiträge, 39734x hilfreich)

Zitat (von Dani2407):
wg nicht passenden Vergleichswohnungen

Das könnte ein erheblicher Fehler sein.


Der Anwalt ist Fachanwalt für Mietrecht?
Wer hat die Vergleichswohnungen gesucht? Anwalt oder Vermieter?
Hat der Anwalt die Vergleichswohnungen geprüft oder einfach vom Vermieter übernommen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort


#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47480 Beiträge, 16806x hilfreich)

Zitat (von Dani2407):
ich bin dadurch nicht schlauer.


Im Klartext: Die Mieterin gewährt dem Sachverständigen keinen Zutritt.

Auf der anderen Seite frage ich mich, warum Du als Vermieter nicht selbst weißt, wie Deine Wohnung ausgestattet ist.

Zitat (von Harry van Sell):
Das könnte ein erheblicher Fehler sein.


Das wäre aber ein inhaltlicher Fehler und kein formaler Fehler. Im Rahmen eines Prozesses ist es dann denkbar, dass das Gericht einen Sachverständigen beauftragt.

Daher würde ich Klage einreichen.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Dani2407
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Wohnung haben wir letztes Jahr im Oktober gekauft, die Rechte sind auf uns am 1.1.2020 übergegangen (wg einfacher Jahresabrechnung usw). Wir haben die WOhnung als Kapitalanlage gekauft. In der Wohnung selber waren wir vlt 20 Minuten. Ich habe noch die Beschreibung von dem Makler.

Auf Mieterhöhung reiche ich keine Klage ein, zuerst möchte ich die Begutachtung vom SV haben.
Das Problem war auch mit der Höhe der Kaltmiete, die Mieterin meint ihre Kaltmiete beträgt 716€ aber auf der Anzeige vom Makler stand 736€. Das muss ich mit dem Verkäufer erstmal klären.

Hat sie wirklich Recht den SV abzulehnen? Oder hält uns ihr Anwalt für dumm...? Überall steht SV könnte der Mieter nicht ablehnen. Wir haben noch mit einem Freund der Anwalt ist gesprochen, er ist der Meinung sie darf nicht ablehnen.

Ich brauche einen extrem guten Anwalt! :fight:

p.s. Eigentlich könnte der SV mit unseren Daten die begutachtung machen, wäre auch einen Weg, oder?

-- Editiert von Dani2407 am 24.09.2020 08:15

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#15
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6418 Beiträge, 2315x hilfreich)

Ich gebe folgende Gesichtspunkte zu bedenken, insbesondere ist mir nicht klar, weshalb das SV-Gutachten gewüncht wird.
1.) Annahme das Mieterhöhungsverlangen ist wirksam:
Dann bedeutet ein weiteres Begründungsmittel (SV-Gutachten) dass man mindestens hinsichtlich der Höhe Zweifel hat. Auch muss man das selbst beauftragten SV-Gutachten bezahlen.
Wird aber Klage auf Zustimmung erhoben und das Gericht hält die Klärung der richtige Höhe der Miete durch ein Sachverständigengutachten für nötig sind die Kosten des SV- Gutachtes Prozeßkosten und von Vermieter oder Mieter je nach Ausgang des Verfahrens ganz oder teilweise zu tragen.

2.) Annahme das Mieterhöhungsverlangen ist unwirksam.
Dann macht das SV-Gutachten mehr Sinn, weil die Mieterhöhungserklärung ja neu abgegeben werden muss und das SV-Gutachten als Begründungsmittel benutzt werden kann.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4542 Beiträge, 547x hilfreich)

Zitat (von Dani2407):
ch bin dadurch nicht schlauer.


Du bist doch anwaltlich vertreten, gib dem Anwalt den Wisch und lass ihn machen. Manchmal ist die Gegenseite prozesswillig, da muss man eben dann durch.

Wäre schön, wenn du hier berichten würdest, wie es letztendlich ausgegangen ist.

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Die Frage, warum man die Wohnung jetzt von einem SV besichtigen lassen will, wo man die Wohnung doch erst im letzten Jahr selbst besichtigt hat, dürfte vor Gericht eine wichtige Rolle spielen.
Das Argument, man habe sich die Wohnung beim Kauf gar nicht richtig angeschaut, dürfte vor Gericht Heiterkeit auslösen.
Ich sehe durchaus gute Chancen, dass der Mieter den SV vor der Tür stehen lassen darf.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Dani2407
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Mieterhöhungsverlangen ist laut ihrem Anwalt unwirksam, weil:
1. die Nettokaltmiete falsch angegeben war (wir haben falsche Info vom Makler bekommen)
2. Die Vergleichswohnungen nitcht vergleischbar waren. Also sie lehnen jegliche vergleiche ab, wir haben sowohl Wohnungen als auch das Mietspiegel von mehreren Immo seiten hinzugefügt.

Mit dem Anwalt war ich nicht zufireden. Er hat sich nicht wirklich Mühe gegeben.

Unser Weg: wir geben dem SV alle Infos (er muss ja die Wohnung nicht betreten) und dann schreiben wir ein Mieterhöhungsverlangen, wenn das Gutachten da ist. Dann wenn sie wieder ablehnt, klagen wir, weil danach weiss ich dass ich alles richtig gemacht habe.Das erste Versuch ist halt blöd gelaufen.

Falls sie annimt, haben wir das Recht mit diesem Gutachten noch mal in 3 Jahren eine Mieterhöhung zu verlangen.
§ 558 d Qualifizierter Mietspiegel: "Nach vier Jahren ist der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen." also kann man nach 3 Jahren den gleichen benutzen, falls nicht über die Grenze.

-- Editiert von Dani2407 am 24.09.2020 10:28

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4542 Beiträge, 547x hilfreich)

Dann wechselt den Anwalt. Aber ob er was falsch gemacht hat kann man anhand deiner Angaben nicht wirklich wissen. Wenn er einen aktuellen Mietspiegel beigelegt hat, dann braucht er keine Vergleichswohnungen. Hier kannst du nur mit gerichtlicher Hilfe weiterkommen, das ist natürlich ärgerlich, da die Wohnung erst gekauft wurde.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119526 Beiträge, 39734x hilfreich)

Zitat (von Dani2407):
wir haben sowohl Wohnungen als auch das Mietspiegel von mehreren Immo seiten hinzugefügt.

Oje oje ...
Das musste ja in die Hose gehen.



Zitat (von Dani2407):
Falls sie annimt, haben wir das Recht mit diesem Gutachten noch mal in 3 Jahren eine Mieterhöhung zu verlangen.
§ 558 d Qualifizierter Mietspiegel: "Nach vier Jahren ist der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen." also kann man nach 3 Jahren den gleichen benutzen, falls nicht über die Grenze.

Nein, hat man nicht.
Denn das gilt nur für einen Qualifizierten Mietspiegel, nicht für den "Wunschzettel" eines Vermieters.

Zudem gilt noch die Obergrenze für Erhöhungen sowie eine eventuelle Mietpreisbremse.



Hier sollte man sich mal vom Fachman beraten lassen was möglich und sinnvoll ist, bevor man noch mal gegen die Wand fährt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Paragrafenreiter
Status:
Praktikant
(771 Beiträge, 478x hilfreich)

Zitat (von Dani2407):
Die Mieterhöhungsverlangen ist laut ihrem Anwalt unwirksam, weil:
1. die Nettokaltmiete falsch angegeben war (wir haben falsche Info vom Makler bekommen)

ich muss mal doof fragen...hast du nicht den Original Mietvertrag? Du verlässt sich hoffentlich nicht auf Angaben von Maklern auch hinsichtlich der Wohnungsgröße etc.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47480 Beiträge, 16806x hilfreich)

Zitat (von Dani2407):
wir haben sowohl Wohnungen als auch das Mietspiegel von mehreren Immo seiten hinzugefügt.


Ernsthaft? Und auf dieser Basis hat ein Anwalt ein Mieterhöhungsverlangen geschrieben ohne Euch darauf aufmerksam zu machen, dass das dann unwirksam ist?

Dann vergiss bitte meine Antwort#13, da das Mieterhöhungsverlangen aus formellen Gründen unwirksam ist.

Zitat (von Dani2407):
Falls sie annimt, haben wir das Recht mit diesem Gutachten noch mal in 3 Jahren eine Mieterhöhung zu verlangen.
§ 558 d Qualifizierter Mietspiegel: "Nach vier Jahren ist der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen." also kann man nach 3 Jahren den gleichen benutzen, falls nicht über die Grenze.


Der Unterschied zwischen Gutachten und qualifiziertem Mietspiegel ist Dir aber bekannt? OK, das war jetzt eine rhetorische Frage, die ich mir selbst mit "Nein" beantworten kann.

Zitat (von Solan196):
Dann wechselt den Anwalt.


Dieser Empfehlung schließe ich mich an.

Zitat (von Solan196):
Aber ob er was falsch gemacht hat kann man anhand deiner Angaben nicht wirklich wissen.


Wohnungsangebote aus Immobilienportalen taugen nicht als Vergleichswohnungen im Sinne des § 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB. Das hätte der Anwalt wissen müssen.

Zitat (von Solan196):
Wenn er einen aktuellen Mietspiegel beigelegt hat, dann braucht er keine Vergleichswohnungen.


Ein Mietspiegel aus einem Immoportal gilt nicht als Mietspiegel im Sinne des § 558c BGB. Auch das hätte der Anwalt wissen müssen.

Der Anwalt hat somit ein Mieterhöhungsverlangen geschrieben, ohne dass er für die Begründung auf eine der in § 558a Abs. 2 BGB möglichen Bezugsgrößen referenziert hat. Somit ist das Mieterhöhungsverlangen im rechtlichen Sinne unbegründet und in der Folge aus formellen Gründen unwirksam.

Zitat (von Dani2407):
Unser Weg: wir geben dem SV alle Infos (er muss ja die Wohnung nicht betreten) und dann schreiben wir ein Mieterhöhungsverlangen, wenn das Gutachten da ist.


Genau das solltet Ihr machen. Damit ist das Mieterhöhungsverlangen jedenfalls formell wirksam. Die formelle Wirksamkeit des Gutachtens hängt nicht davon ab, dass der Sachverständige die Wohnung besichtigt hat. Das ist dann vielmehr eine Frage der inhaltlichen Richtigkeit.

Wenn ein Mieterhöhungsverlangen formell wirksam ist, aber inhaltliche Fehler hat, dann streitet man sich vor Gericht nur darüber, in welcher Höhe das Mieterhöhungsverlangen berechtigt ist und nicht ob es berechtigt ist. Wenn die verlangte Erhöhung um 15% immer noch unterhalb der ortsüblichen Vergleichmiete liegt, dann wäre die Verweigerung der Zustimmung durch die Mieterin nicht zielführend. Das Gericht würde dann ein gerichtliches Sachverständigengutachten erstellen lassen und wenn das dann die 15% bestätigt, dann gehen sowohl die gesamten Prozesskosten als auch die Kosten des gerichtlichen Gutachters zu Lasten der Mieterin.

Nachdem Ihr schon beim Anwalt einen Fehlgriff hattet, hoffe ich, dass Ihr den richtigen Gutachter ausgesucht habt. Der sollte entsprechende Erfahrung haben und Zugriff auf eine Vielzahl echter Mietverträge haben.

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6418 Beiträge, 2315x hilfreich)

Nach den jetzigen Infos ist wohl von einem unwirksamen Mieterhöhungsverlangen auszugehen.
Also muss es ein neues Mieterhöhungsverlangen mit neuer Begründung geben.
Der Weg über ein SV-Gutachten scheint mir daher sinnvoll.
Damit geht es jetzt wieder um den Zutritt zur Wohnung.
Die Auffassung in # 13

Zitat:
Im Klartext: Die Mieterin gewährt dem Sachverständigen keinen Zutritt.

teile ich nicht. Aus welchem Text des Antwortschreibens aus #12 soll sich dies ergeben ?

Als Vermieter hat man natürlich einen Anspruch die Wohnungen von einen SV besichtigen zulassen,
um ein Gutachten über die ortsübliche Vegleichsmiete dafür zu erstellen. Die Auffassung in #17 ist Unsinn, denn
ein SV muss den Zustand und die Wohnungsausstattung schon kennen.
Wenn es wirklich ein fachkundiger SV ist, wird er dies auch erklären. Daher finde ich die Ansicht lt. # 18
" (er muss ja die Wohnung nicht betreten)" nicht richtig.
Die Gegenseite spielt erkennbar auf Zeit um die Mieterhöhung hinauszuzögern. Ihr Anwalt (oder wohl besser ein neuer) solte die Besichtigung erzwingen und eine daraufgerichtet Klage ankündigen wenn sie weiter verweigert wird.
Als nächster Schritt wäre aber die Auswahl und ein Gespräch mit einem SV empfehlenswert.

Signatur:

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1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4542 Beiträge, 547x hilfreich)

Zitat (von hh):
Wohnungsangebote aus Immobilienportalen taugen nicht als Vergleichswohnungen im Sinne des § 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB. Das hätte der Anwalt wissen müssen.


Ja, aber ich bin mir bei der etwas durcheinanderen Schilderung nicht so sicher, ob der Anwalt das 1:1 alles so übernommen hat, das wäre doch recht unprofessionell.

Hinzu kommt ja auch, dass hier scheinbar der Mietvertrag gar nicht vorliegt, das hieße man hat die Wohnung blind gekauft ohne sich über die Einnahmen bzw. deren Aufschlüsselung (Miete zzgl. NK) klar zu sein, respektive diese überhaupt zuordnen zu können. Und ab jetzt wirds gruselig, wie soll da ein Anwalt ein korrektes Erhöhugsverlangen formulieren, der Anwalt meiner Eltern (die haben auch Immobilien) würde hier erst mal die Plörren sortieren und dann weiterschauen.

Was mich auch wundert, warum der Anwalt der Gegenseite die TE direkt angeschrieben hat, wo doch das Mieterhöhungsverlangen von ihrem Anwalt versandt wurde, das ist äußerst unüblich und eigentlich darf der Anwalt das nicht (wenn ich mich recht erinnere). Parteien untereinander dürfen sich alles schreiben, nur wenn Anwälte involviert sind, dann muss der Anwalt dem Anwalt schreiben und nicht der Partei. Oder hat sich da was geändert?

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6418 Beiträge, 2315x hilfreich)

Zitat:
Was mich auch wundert, warum der Anwalt der Gegenseite die TE direkt angeschrieben hat, wo doch das Mieterhöhungsverlangen von ihrem Anwalt versandt wurde, das ist äußerst unüblich und eigentlich darf der Anwalt das nicht (wenn ich mich recht erinnere). Parteien untereinander dürfen sich alles schreiben, nur wenn Anwälte involviert sind, dann muss der Anwalt dem Anwalt schreiben und nicht der Partei. Oder hat sich da was geändert?

Ich kennen kein Verbot, wonach ein Anwalt einen "Gegner" nicht direkt anschreiben darf.
Das entschiedet schließlich auch der Mandant des Anwalts.
Was da sachdienlicher ist, ist ne andere Frage.

Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4542 Beiträge, 547x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Das entschiedet schließlich auch der Mandant des Anwalts.


§ 12 BORA Umgehungsverbot (hab grad mal nachgesehen, ich wusste, dass da was war)

Das gibt was auf die Mütze für den Anwalt, wenn der andere Anwalt sich bei der Kammer beschwert. Macht man einfach nicht.

Zitat:
BORA
§ 12
Umgehung des Gegenanwalts

(1) Der Rechtsanwalt darf nicht ohne Einwilligung des Rechtsanwalts eines anderen Beteiligten mit diesem unmittelbar Verbindung aufnehmen oder verhandeln.

(2) 1Dieses Verbot gilt nicht bei Gefahr im Verzuge. 2Der Rechtsanwalt des anderen Beteiligten ist unverzüglich zu unterrichten; von schriftlichen Mitteilungen ist ihm eine Abschrift unverzüglich zu übersenden.


0x Hilfreiche Antwort


#28
 Von 
Dani2407
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):

Nachdem Ihr schon beim Anwalt einen Fehlgriff hattet, hoffe ich, dass Ihr den richtigen Gutachter ausgesucht habt. Der sollte entsprechende Erfahrung haben und Zugriff auf eine Vielzahl echter Mietverträge haben.


Danke erstmal für dein Input.
Wir haben einen SV gefunden der uns diesen Qualifizierten Mietspiegel erstellen kann (er hat Jahrelang Erfahrung). Mein mann hat heute noch mit ihn telefoniert und der SV sagte er muss in die WOhnung rein, damit er ein richtiges Mietspiegel erstellen kann.

Das wird jetzt an einen Anwalt abgegeben, damit wir diese Besichtigung durchsetzen.
Hat jemand einen guten Anwalt?????

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Dani2407
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Zitat:
Was mich auch wundert, warum der Anwalt der Gegenseite die TE direkt angeschrieben hat, wo doch das Mieterhöhungsverlangen von ihrem Anwalt versandt wurde, das ist äußerst unüblich und eigentlich darf der Anwalt das nicht (wenn ich mich recht erinnere). Parteien untereinander dürfen sich alles schreiben, nur wenn Anwälte involviert sind, dann muss der Anwalt dem Anwalt schreiben und nicht der Partei. Oder hat sich da was geändert?

Ich kennen kein Verbot, wonach ein Anwalt einen "Gegner" nicht direkt anschreiben darf.
Das entschiedet schließlich auch der Mandant des Anwalts.
Was da sachdienlicher ist, ist ne andere Frage.


Ihr Anwalt hat den Schreiben an unseren Anwalt adressiert, also das schreiben ging an ihn.
Hier reden wir nur für Mietrhöhungsverlangen.

Die Besischtigung haben wir der Mieteren geschickt, da wurde nichts vom Anwalt geschickt, deswegen hat der Anwalt direkt uns geschrieben, was ich in Ordnung finde.

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Dani2407
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Zitat (von hh):
Wohnungsangebote aus Immobilienportalen taugen nicht als Vergleichswohnungen im Sinne des § 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB. Das hätte der Anwalt wissen müssen.


Ja, aber ich bin mir bei der etwas durcheinanderen Schilderung nicht so sicher, ob der Anwalt das 1:1 alles so übernommen hat, das wäre doch recht unprofessionell.


Leider JA :(

0x Hilfreiche Antwort

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