Besichtigungsrecht der Vermieters/Verwalters in Zeiten von Covid-19

5. November 2020 Thema abonnieren
 Von 
lab61
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 3x hilfreich)
Besichtigungsrecht der Vermieters/Verwalters in Zeiten von Covid-19

Muss ein Mieter, der mehrere, vom RKI als sog. Risikovorerkrankungen genannte Erkrankungen hat, derzeit eine eher anlasslose Besichtigung seiner Mietwohnung durch den Verwalter und/oder mehrere beauftragte Personen zulassen, oder kann er dies in der derzeitigen Situation unter Verweis auf seine Gesundheit ablehnen?

Besten Dank
lab61

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19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 280x hilfreich)

Der Mieter kann ja während der Zeit die Wohnung verlassen ...

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#2
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9912 Beiträge, 4488x hilfreich)

Eine anlasslose Besichtigung kann der Vermieter immer ablehnen, unabhängig von Corona. Wenn der Vermieter oder ein Beauftragter die Mietsache besichtigen wollen, müssen sie vorher einen ausreichenden Grund angeben.

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#3
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1379x hilfreich)

Zitat (von lab61):
derzeit eine eher anlasslose Besichtigung seiner Mietwohnung

Auch ohne Corona sind solche Besichtigungen ohne wichtigen Anlass nicht zu dulden.

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#4
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von user08154711):
Der Mieter kann ja während der Zeit die Wohnung verlassen ..


..und gänzlich Unbekannten die Wohnung zur Besichtigung überlassen?
Würde ich als Mieter nicht tun.

Zitat (von cauchy):
Eine anlasslose Besichtigung kann der Vermieter immer ablehnen


..kann der Mieter ablehnen...

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 280x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9912 Beiträge, 4488x hilfreich)

Zitat (von user08154711):
Die Besichtigung ist aber nicht anlasslos. Man lesen einfach den anderen Thread des TE:
https://www.123recht.de/forum/mietrecht/Mietrecht-__f578362.html
Das ändert absolut nichts an den Antworten. Eine anlassloses Besichtigungsrecht des Vermieters gibt es nicht.

Im übrigen ist auch im anderen Thread zweifelhaft, ob es mit den dort vorgestellten Gründen ein Besichtigungsrecht gibt. Wer mag, kann sich ja den ganzen Thread durchlesen.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
lab61
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von user08154711):
Der Mieter kann ja während der Zeit die Wohnung verlassen ...


Und am besten noch alle Barschaften und Wertgegenstände gut sichtbar auslegen, bevor er die Wohnung verlässt, richtig?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
lab61
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von user08154711):
Die Besichtigung ist aber nicht anlasslos. Man lesen einfach den anderen Thread des TE:
https://www.123recht.de/forum/mietrecht/Mietrecht-__f578362.html


Ich habe diese beiden Aspekte bewusst in zwei Fragen aufgetrennt, um nicht beide Einzelaspekte wieder, wie hier so oft üblich, ergebnislos zerreden zu lassen.

Insofern würde ich die Eingangsfrage mal präzisieren wollen, und um Meinungen bitten, ob ein Mieter eine Besichtigung wegen der Corona-Problematik auch dann aktuell ablehnen kann, wenn der Anlass im allgemeinen als berechtigt anzusehen wäre. Diese Frage hätte ich gerne in dem anderen Thread geklärt.
Denn wenn der angegebenen Grund ohnehin nicht zu einer Besichtigung berechtigt, braucht sich der Mieter auch keinen Kopf darüber zu zerbrechen, ob er die gewünschte Besichtigung aufgrund der Corona-Problematik zumindest vorerst ablehnt. Dann lehnt er nämlich ohnehin generell ab.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

Zitat (von lab61):
Diese Frage hätte ich gerne in dem anderen Thread geklärt.

Ok, und was genau hättest Du nun gerne in diesem Thread geklärt?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
lab61
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von lab61):
Diese Frage hätte ich gerne in dem anderen Thread geklärt.

Ok, und was genau hättest Du nun gerne in diesem Thread geklärt?


Genau die Frage aus dem Eröffnungsbeitrag.
Und nicht etwa wieder Vermutungen wie "Könnte es sein, dass..." oder andere Nebenkriegsschauplätze.

Ich kann es gerne noch einmal ganz konkret formulieren:
Kann ein Mieter mit Hinweis auf die derzeitige Situation in der Corona-Pandemie und bei ihm selbst vorhandenen, mehreren Risikoerkrankungen in der aktuellen Lage eine Besichtigung auch dann ablehnen, wenn der angegebene Grund für die Besichtigung ein sog. "berechtigter Anlass" wäre?

Wohlgemerkt besteht keine Gefahr im Verzug wegen irgendwelcher Schäden in der Wohnung (undichte Wasserleitungen, Schäden in der Elektroinstallation, usw.), die die Mietwohnung, andere Mietwohnungen oder die Bausubstanz des Hauses beschädigen könnten, oder sonst irgend einen Gefahr darstellen würden.

-- Editiert von lab61 am 05.11.2020 12:46

-- Editiert von lab61 am 05.11.2020 12:49

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

Zitat (von lab61):
Kann ein Mieter mit Hinweis auf die derzeitige Situation in der Corona-Pandemie und bei ihm selbst vorhandenen, mehreren Risikoerkrankungen in der aktuellen Lage eine Besichtigung auch dann ablehnen, wenn der angegebene Grund für die Besichtigung ein sog. "berechtigter Anlass" wäre?

Sofern der Mieter für die Ablehnung einen berechtigten Anlass hat und dieser berechtigte Anlass im Rahmen der objektiven Interessenabwägung schwerer wiegt als der berechtigte Anlass des Vermieters, dann lautet die Antwort JA.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4610 Beiträge, 554x hilfreich)

Zitat (von lab61):
eine eher anlasslose Besichtigung seiner Mietwohnung


muss man nie zustimmen.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Sofern der Mieter für die Ablehnung einen berechtigten Anlass hat und dieser berechtigte Anlass im Rahmen der objektiven Interessenabwägung schwerer wiegt als der berechtigte Anlass des Vermieters, dann lautet die Antwort JA.


Richtig.

Aber die Vorerkrankungen des Mieters im Zusammenspiel mit der Risikolage werden für eine Ablehnung eines ansonsten berechtigten Ersuchens nicht ausreichen, da die Anwesenheit des Mieters dabei nicht erforderlich ist.
Wie bei anderer Fallstellung auch (z.B. Handwerker) kann er die Begehung durch eine andere Person nach seiner Wahl begleiten lassen, wenn er das für erforderlich hält.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9912 Beiträge, 4488x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Aber die Vorerkrankungen des Mieters im Zusammenspiel mit der Risikolage werden für eine Ablehnung eines ansonsten berechtigten Ersuchens nicht ausreichen, da die Anwesenheit des Mieters dabei nicht erforderlich ist.
So einfach wird man es sich nicht machen dürfen. Der Mieter hat das Recht, die Besichtigung zu beaufsichtigen.

Allerdings wird man überprüfen müssen, ob durch geeignete Mittel (FP2-Masken, Abstand, Dauerlüften, nur wenige Besucher, Besucher dürfen absolut nichts anfassen) dem Sicherheitsinteresse des Mieters ausreichend Rechnung getragen werden kann.

Rein praktisch glaube ich jedoch nicht, dass ein Gericht aktuell während eines Lockdowns (oder wie man das nun nennen will) ein Besichtigungsrecht des Vermieters durchsetzen wird, wenn es nicht absolut dringend ist. So ein Gerichtsverfahren dauert eh eine Weile. Bis das vorbei ist, ist hoffentlich auch der Lockdown vorbei.

Interessant wird es erst dann, wenn dem Vermieter durch das Nicht-Gestatten der Besichtigung ein nachweisbarer Schaden entsteht.

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
lab61
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von lab61):
Kann ein Mieter mit Hinweis auf die derzeitige Situation in der Corona-Pandemie und bei ihm selbst vorhandenen, mehreren Risikoerkrankungen in der aktuellen Lage eine Besichtigung auch dann ablehnen, wenn der angegebene Grund für die Besichtigung ein sog. "berechtigter Anlass" wäre?

Sofern der Mieter für die Ablehnung einen berechtigten Anlass hat und dieser berechtigte Anlass im Rahmen der objektiven Interessenabwägung schwerer wiegt als der berechtigte Anlass des Vermieters, dann lautet die Antwort JA.


Vielen Dank, Herr van Sell.
Derart konkrete und direkte Antworten würde ich mir von Ihnen durchaus öfter wünschen. :)

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
lab61
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Zitat (von Harry van Sell):
Sofern der Mieter für die Ablehnung einen berechtigten Anlass hat und dieser berechtigte Anlass im Rahmen der objektiven Interessenabwägung schwerer wiegt als der berechtigte Anlass des Vermieters, dann lautet die Antwort JA.


Richtig.

Aber die Vorerkrankungen des Mieters im Zusammenspiel mit der Risikolage werden für eine Ablehnung eines ansonsten berechtigten Ersuchens nicht ausreichen, da die Anwesenheit des Mieters dabei nicht erforderlich ist.
Wie bei anderer Fallstellung auch (z.B. Handwerker) kann er die Begehung durch eine andere Person nach seiner Wahl begleiten lassen, wenn er das für erforderlich hält.

Berry


Die Beaufsichtigung eines Handwerkers ist wohl etwas anderes, als eine Begehung durch den Vermieter bzw. seinen Beauftragten. In letzterem Fall kommt es womöglich auch zu Fragestellungen, die nur der Mieter beantworten/auflösen kann. Außerdem ist es wohl für den Mieter auch etwas Zuviel verlangt, ggfs. ein Hausrecht durchzusetzen, weil der Vermieter zu neugierig ist, oder einfach, trotz vorheriger Untersagung anfängt, Foto- oder Filmaufnahmen anzufertigen. Ein Vorgehen, dass bei Handwerkern, die zudem nur an den Ort ihrer beabsichtigten Arbeit geleitet, und auch nur dort beaufsichtigt werden müssen, eher nicht zu erwarten ist.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
lab61
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Zitat (von Sir Berry):
Aber die Vorerkrankungen des Mieters im Zusammenspiel mit der Risikolage werden für eine Ablehnung eines ansonsten berechtigten Ersuchens nicht ausreichen, da die Anwesenheit des Mieters dabei nicht erforderlich ist.
So einfach wird man es sich nicht machen dürfen. Der Mieter hat das Recht, die Besichtigung zu beaufsichtigen.

Allerdings wird man überprüfen müssen, ob durch geeignete Mittel (FP2-Masken, Abstand, Dauerlüften, nur wenige Besucher, Besucher dürfen absolut nichts anfassen) dem Sicherheitsinteresse des Mieters ausreichend Rechnung getragen werden kann.

Rein praktisch glaube ich jedoch nicht, dass ein Gericht aktuell während eines Lockdowns (oder wie man das nun nennen will) ein Besichtigungsrecht des Vermieters durchsetzen wird, wenn es nicht absolut dringend ist. So ein Gerichtsverfahren dauert eh eine Weile. Bis das vorbei ist, ist hoffentlich auch der Lockdown vorbei.

Interessant wird es erst dann, wenn dem Vermieter durch das Nicht-Gestatten der Besichtigung ein nachweisbarer Schaden entsteht.


Vielen Dank für die Antwort.
der Mieter hat, wie gesagt mehrere Risikoerkrankungen und geht stark auf die 60 zu.
Der Vermieter begehrt für gleich zwei Personen Einlass, wenn auch nicht gleichzeitig, sondern nacheinander.
Wäre es also durchaus ein Weg, die Sache zumindest erst einmal für eine Weile hinaus zu zögern, wenn der Mieter den Verwalter unter Hinweis auf seine Vorerkrankungen bittet, vorerst - also vor allem während der derzeit kritischen Pandemielage - sein Ansinnen zurückzustellen?
Sollte er dann möglicherweise auch darauf hinweisen, dass diese Bitte aber noch keine grundsätzliche Zustimmung bedeutet, sondern er sich unabhängig davon noch rechtlich über die Zulässigkeit des Ansinnens beraten zu lassen?

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
nyr
Status:
Schüler
(465 Beiträge, 79x hilfreich)

Zitat (von lab61):
Wäre es also durchaus ein Weg, die Sache zumindest erst einmal für eine Weile hinaus zu zögern, wenn der Mieter den Verwalter unter Hinweis auf seine Vorerkrankungen bittet, vorerst - also vor allem während der derzeit kritischen Pandemielage - sein Ansinnen zurückzustellen?
Nein. Ich sehe hier keine rechtliche Handhabe. Als Vergleich, ähnliche Fälle, wo Mitarbeiter nicht ins Büro wollen, weil sie sich als besonders gefährdet betrachten oder mit gefährdeten Personen zusammenleben, werden auch nicht akzeptiert. Ich würde mich in so einer Situation nicht rechtlich auf so dünnes Eis begeben, da macht man es dem Vermieter einfach.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9912 Beiträge, 4488x hilfreich)

Zitat (von nyr):
Als Vergleich, ähnliche Fälle, wo Mitarbeiter nicht ins Büro wollen, weil sie sich als besonders gefährdet betrachten oder mit gefährdeten Personen zusammenleben, werden auch nicht akzeptiert.
Meiner Meinung nach ein schlechter Vergleich. Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist ein sehr hohes Gut. Bei einer Interessenabwägung ist das zu berücksichtigen.

Zitat (von nyr):
Ich würde mich in so einer Situation nicht rechtlich auf so dünnes Eis begeben, da macht man es dem Vermieter einfach.
Was macht man einfach? Ich kann absolut nichts sehen, was für den Vermieter einfach wäre. Welche realistischen Möglichkeiten hat der Vermieter denn?

Ein Klage auf Zugang dauert. Aber natürlich kann es sein, dass eine solche Klage auf Zugang irgendwann mal für den Vermieter positiv ausgeht. Kosten erzeugt so ein Gerichtsverfahren mit Sicherheit. Bei ungewissem Ausgang wird sich jeder Vermieter genau überlegen, ob es das wert ist oder ob man nicht doch lieber abwartet. Einfach wäre ein solches Gerichtsverfahren nicht.

Ein Klage auf Schadensersatz wegen unberechtigt verweigertem Zugang benötigt einen nachweisbaren Schaden. So allgemein, wie die Frage hier im Thread beschrieben wurde, kann das natürlich sein. Aber einfach ist das mit Sicherheit nicht.

Und sonst? Abmahnung oder Kündigung würde zumindest ich persönlich keine Aussicht auf Erfolg einräumen. Es gibt eine unklare Rechtslage, die Verunsicherung der Menschen ist verständlich. Daraus ein derart erhebliches Verschulden des Mieters zu argumentieren, sodass eine Kündigung möglich wäre, ist alles andere als einfach. Ich würde es als fast unmöglich bezeichnen.

Also: Was macht man dem Vermieter einfach?

0x Hilfreiche Antwort

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