Sachlage: Haus wird kernsaniert - Mieter X ist schon lange bei der Freundin eingezogen, kündigt aber nicht weil er eine lächerlich hohe Abfindung möchte, damit er auszieht. Wegen der Sanierungsmassnahmen muessen wir nun in die Wohnung (Heizung, Fenster etc.) um versch. Dinge vermessen zu lassen. Unzählige Briefe mit der Bitte um Zutritt zu der Wohnung (z.B. Schornsteinfeger muss ja auch mal rein) wurden immer abgelehnt ohne weitere Begründung. Jetzt ist ein Wasserschaden aufgetreten, und wir muessten dringend den Schaden feststellen/reparieren.
Im Mietrecht steht dass der Vermieter nur mit einer einstweiligen Verfügung sich Zutritt verschaffen kann (Tür aufbrechen), wenn sich der Mieter weigert. Ist das richtig? Wie kann ich das interpretieren, dass der Vermeiter Zugangsrecht hat bei "dringenden Fällen" wie z.b. Wasserrohrbruch. Das Recht haben, heisst das auch gleichzeitig, dass man ohne Schluessel/Erlaubnis des Mieters in die Wohnung kann oder geht das in dem Fall auch nur mit dieser Verfügung?
Würde mich über kompetente Antworten freuen.
Besichtigungsrecht erwirken trotz Weigerung d. Mieters
5. September 2002
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Frage vom 5. September 2002 | 10:07
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Besichtigungsrecht erwirken trotz Weigerung d. Mieters
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#1
Antwort vom 5. September 2002 | 10:56
Von
Status: Schüler (167 Beiträge, 20x hilfreich)
Sehr geehrter fraggle,
bei Gefahr im Verzuge haben sie auch ohne vorherige Ankündigung ein Zutrittsrecht. Verweigert der Mieter dieses, muss der Weg über das Gericht gegangen werden, wenn Ihnen der Zutritt nicht möglich ist (Freunde, Schlüssel)
Ansonsten müssen sie den Mieter auf Zutritt verklagen, bei Eile eine einstweilige Verfügung erwirken. Diese Kosten gehen dann zu Lasten des Mieters, soweit er solvent ist.
mit freundlichem Gruß
Sebastian Berndt
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