Besitzfrage, kein Mietvertrag

6. Juni 2020 Thema abonnieren
 Von 
fb548472-24
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Besitzfrage, kein Mietvertrag

Hallo zusammen,

folgendes Szenario:
Über einen bekannten bekam ich eine Wohnung vermittelt die ich,
nach Vorgabe des Vermieters nur ohne Mietvertrag beziehen könne,
da die Wohnung offiziell nicht angemeldet sei.
Der Vormieter hat eine Küche hinterlassen die ich übernehmen durfte.

Jetzt steht bald der Auszug an und ich bin mir nicht sicher, ob die Küche tatsächlich mir gehört.
Da nichts schriftlich festgehalten wurde, gehören alle zurückgelassenen Gegenstände incl. Küche mir oder etwa nicht?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
philosoph32
Status:
Lehrling
(1351 Beiträge, 154x hilfreich)

Da man Verträge auch mündlich schließen kann, wäre halt wichtig zu wissen, was genau zu den jeweiligen Themen abgesprochen wurde.....

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von fb548472-24):
Über einen bekannten bekam ich eine Wohnung vermittelt die ich,
nach Vorgabe des Vermieters nur ohne Mietvertrag beziehen könne,
IMO ein riskantes Konstrukt. Es wäre zwingend erforderlich mit dem Vermieter diese Anmietung (den mündlichen Vertrag) zu besprechen. Dabei muss man auch klären, wie das mit der vom Vermieter auszustellenden Wohnunggeberbescheinigung aussieht.


Zitat (von fb548472-24):
Der Vormieter hat eine Küche hinterlassen die ich übernehmen durfte.
Das musst Du mit dem Vormieter (und nicht mit dem vermittelnden Bekannten) klären. Mit dem Wohnungseigentümer (dem mündlchen Vermieter) sollte dann auch geklärt werden was mit der Küche geschehen soll/darf, wenn Du wieder ausziehst - falls es zu einem Einzug überhaupt kommt.

Dem Bekannten solltest Du tunlichst weder eine Ablöse für die Küche, noch die Kaution oder erste Miete für die Wohnung geben! - Sorry, ist nur so ein Gefühl.

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
alls es zu einem Einzug überhaupt kommt.

Kam es wohl schon:
Zitat (von fb548472-24):
Jetzt steht bald der Auszug an




Zitat (von fb548472-24):
die ich übernehmen durfte.

Und das hat sich jetzt wie genau dargestellt?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
fb548472-24
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Anfangs galt das Angebot die, noch relativ neue (ca 2 Jahre) Küche, gegen eine Ablöse von monatlich 50€ mein Eigen zu nennen.

Da ich darauf bestand, dass Mängel in der Wohnung beseitigt werden, bekam ich kurzerhand die Kündigung wegen Eigenbedarf der ich, erfolgreich widersprochen habe. Und über die Küche wurde nicht mehr gesprochen.

Der Vormieter ist aus der Sache raus und hat nichts mehr mit alldem zutun.

Es wurde, bis auf die Dauer die ich hier wohnen kann, nichts weiter besprochen oder auf irgendeine Weise schriftlich festgehalten.
Ich weiß das die Wohnung komplett saniert werden soll, sobald ich ausgezogen bin.
Aus persönlicher Missgunst heraus, glaube ich nicht das der Vermieter Teile der Küche überlässt.

Deswegen meine Frage ob ich in einer Position bin, die mir erlaubt Teile der Küche zu behalten.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von fb548472-24):
Anfangs galt das Angebot die, noch relativ neue (ca 2 Jahre) Küche, gegen eine Ablöse von monatlich 50€ mein Eigen zu nennen.

Und? Von wem? Wurde das Angebot angenommen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von fb548472-24):
Anfangs galt das Angebot die, noch relativ neue (ca 2 Jahre) Küche, gegen eine Ablöse von monatlich 50€ mein Eigen zu nennen.

Und? Von wem? Wurde das Angebot angenommen?


Immer wieder sinnfreie Rückfragen...
Aus dem Zusammenhang heraus wird man unterstellen können, dass das Angebot vom Vermieter gemacht und vom Mieter angenommen wurde.
Sinnvollerweise hätte man nach dem vollständigen Inhalt des Angebots fragen müssen. M.a.W.: handelt es sich um einen Kauf oder um Miete?
Ein monatlicher Betrag ohne vereinbarte Summe spricht eher für Miete als für Kauf.
Bei einem Kauf sollte ein Preis vereinbart sein, der selbstverständlich dann auch durch monatliche Zahlungen getilgt werden kann.
Die Formulierung des TE, die Küche "mein Eigen zu nennen", wird man nicht überbewerten dürfen. Eigentum oder nicht ist die Fragestellung dieses Threads.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von RMHV):
Aus dem Zusammenhang heraus wird man unterstellen können,

Ja, genau wie man unterstellen kann das es grüne Männchen gibt ... halten wir uns im juristischen doch mal eher an Tatsachen ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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