Bestätigung der Übertragung von Kaution an neuen Eigentümer bei Verkauf der Immobilie

29. Oktober 2021 Thema abonnieren
 Von 
ChristianBock
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Bestätigung der Übertragung von Kaution an neuen Eigentümer bei Verkauf der Immobilie

Hallo Zusammen!

Habe folgenden Sachverhalt und einige Fragen dazu…

Die Mietwohnung von einem Mieter wird vom Vermieter und bisherigen Eigentümer an einen neuen Eigentümer verkauft. Der neue Eigentümer tritt somit in den bestehenden Mietvertrag ein.

Nun gibt es eine Kaution in Höhe von 700 EUR, die vor über 10 Jahren geleistet wurde. Diese wird ebenfalls vom bisherigen Vermieter / Eigentümer an den neuen Eigentümer übertragen.

Der Mieter erhält vom Vermieter einen Brief, in dem steht, dass die Kaution an den neuen Eigentümer weitergeleitet wird. Außerdem wird im Schreiben die Höhe der Kaution von 700 EUR und die seit der Anlage aufgelaufenen Zinsen (2%) in Höhe von 170 EUR genannt, somit eine Summe von insgesamt 870 EUR, die an den neuen Eigentümer übertragen wird.

Der Vermieter bittet den Mieter darum, die Kenntnisnahme des oben genannten Sachverhalts mit seiner Unterschrift zu quittieren und ihm das Schreiben unterschrieben zurück zu geben.

Da der Vermieter sich in der jüngsten Vergangenheit mehrmals nicht ehrlich gegenüber seinen Mietern verhielt, weiß der Mieter nicht, ob es für ihn von Nachteil sein könnte, ein solches Schreiben zu unterschreiben und an den Vermieter zurückzugeben oder ob es sich bei dem Schreiben um eine „Falle" handeln könnte, die ihn möglicherweise um irgendwelche Rechte beschneidet.

Was meint ihr? Warum will der Vermieter ein solches vom Mieter unterschriebenes Schreiben haben? Könnte der Mieter irgendwelche Nachteile davon haben, die Kenntnisnahme des Schreibens per Unterschrift zu bestätigen? Ist der Mieter überhaupt dazu verpflichtet die Kenntnisnahme zu bestätigen – hat der Vermieter einen Rechtsanspruch darauf? Letztlich hat der Mieter keinen Nachweis darüber, dass die Kaution vom Vermieter tatsächlich an den neuen Eigentümer transferiert wurde – ausser dem „Ehrenwort des Vermieters".

Wie würdet ihr handeln?

Grüße
Christian

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120293 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von ChristianBock):
Letztlich hat der Mieter keinen Nachweis darüber, dass die Kaution vom Vermieter tatsächlich an den neuen Eigentümer transferiert wurde

Dann würde ich da erst mal von beiden entsprechendes anfordern, bevor ich quittiere das es so passiert sei ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Mybe2
Status:
Schüler
(274 Beiträge, 46x hilfreich)

Vorweg: Der Alt-Eigentümer ist frei befugt, die Kaution an dem Neu-Eigentümer weiterzuleiten, ob mit oder ohne deiner Zustimmung. Grund §566a BGB, unabhängig, ob der Neu-Eigentümer die Kaution erhalten hat, haftet er für die Rückzahlung der Kaution (an dich), sofern es zu einem Auszug (von dir) kommt und (du) zu Mietbeginn eine Kaution nachweisbar geleistet hast/wurde.

Zitat (von ChristianBock):
Warum will der Vermieter ein solches vom Mieter unterschriebenes Schreiben haben?
Stichwort Haftungsfrage. Ohne deiner Zustimmung, haftet der Alt-Eigentümer parallel zum Neu-Eigentumer auf Rückgewehr der Kaution. Die Einholung der Zustimmung ist allerdings Gang-und-Gebe und stellt die Regel dar, keineswegs ungewöhnlich!
Zitat (von ChristianBock):
Könnte der Mieter irgendwelche Nachteile davon haben, die Kenntnisnahme des Schreibens per Unterschrift zu bestätigen?
Ja, der Alt-Eigentümer fällt als Haftender weg. Die Haftung des Neu-Eigentümer bleibt bestehen.
Zitat (von ChristianBock):
Ist der Mieter überhaupt dazu verpflichtet die Kenntnisnahme zu bestätigen – hat der Vermieter einen Rechtsanspruch darauf?
Nö. Verweigerst du die Zustimmung, so kann es passieren, dass der Alt-Eigentümer die Kaution dir rückerstattet, und der Neu-Eigentümer sie NEU von dir einfordert (und das auch zu Recht!). Hier besteht ein Rechtsanspruch des Neu-Eigentümers auf Hinterlegung einer Kaution, sofern der Mieter als Folge der Verweigung zur Zustimmung, die Kaution vom Alt-Eigentümer zurückerstattet bekommen hat.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16840x hilfreich)

Zitat (von Artikel26/Resolution217A(III)):
Ohne deiner Zustimmung, haftet der Alt-Eigentümer parallel zum Neu-Eigentumer auf Rückgewehr der Kaution.


Mit der Zustimmung auch, denn woraus sollte sich ergeben, dass die Haftung des Alt-Eigentümers durch Zustimmung des Mieters entfällt?

Im Übrigen ist auch gar keine Zustimmung gefordert, sondern lediglich die Bestätigung der Kenntnisnahme.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Mybe2
Status:
Schüler
(274 Beiträge, 46x hilfreich)

Oh

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32255 Beiträge, 5667x hilfreich)

Zitat (von ChristianBock):
Der Vermieter bittet den Mieter darum, die Kenntnisnahme des oben genannten Sachverhalts mit seiner Unterschrift zu quittieren und ihm das Schreiben unterschrieben zurück zu geben.
Dieser Bitte kann der Mieter gern nachkommen. Er hat nur Kenntnis genommen.
Zitat (von ChristianBock):
Warum will der Vermieter ein solches vom Mieter unterschriebenes Schreiben haben?
Er will 1.dem Mieter Kenntnis geben, dass die Kaution+Zinsen nun bei ihm liegt. 2. zum Abheften. 3. Bei Auszug des Mieters die Kaution entspr. berücksichtigen/auszahlen.

Ich sehe weder eine Falle noch einen zu befürchtenden Nachteil für den Mieter.
Wo steht was von Ehrenwort und wobei war der neue Vermieter nicht ehrlich?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6438 Beiträge, 2318x hilfreich)

[Quoter]und die seit der Anlage aufgelaufenen Zinsen (2%) in Höhe von 170 EUR genannt,
Ist denn vereinbart, dassdie Erträge aus der Kaution die Mietsicherheit erhöhen sollen und nicht ausgezahlt werden?

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16840x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Ist denn vereinbart, dassdie Erträge aus der Kaution die Mietsicherheit erhöhen sollen und nicht ausgezahlt werden?


Da das bereits im Gesetz steht (§ 551 Abs. 3 Satz 4 BGB) ist eine Vereinbarung nicht erforderlich.

0x Hilfreiche Antwort

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