Bestimmungsrecht des Hauseigentümers über Anzahl Mieter

3. September 2008 Thema abonnieren
 Von 
Christian_M.
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 10x hilfreich)
Bestimmungsrecht des Hauseigentümers über Anzahl Mieter

Guten Tag,

mich beschäftigt folgende Frage:

In einem Haus (im Eigentum des Hauseigentümers) befinden sich Wohnungen, jeweils im Eigentum von Vermietern (die Wohnungen sind somit also nicht Eigentum des Hauseigentümers).

Darf der Eigentümer des Hauses nun den Besitzern der einzelnen Wohnungen, also den Vermietern, vorschreiben wieviele Personen in einer Wohnung maximal wohnen dürfen?

Liebe Grüße!

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16 Antworten
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#1
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Gibt es mehrere Wohnungen in einem Haus, dann gibt es mehrere Miteigentümer. Dazu sollten die einzelnen Wohnungen in sich abgeschlossen sein. Was anderes wäre, wenn ein Alleineigentümer in einem Haus mehrere abgeschlossene Wohnungen besitzt, die er vermietet.

Das heißt in diesem Fall, dass allen Eigentümern, die in dem Haus Wohnungen besitzen, das Haus bzw. Haus und Grund zu Miteigentumsanteilen gemeinsam gehört. Durch diesen Umstand ist es nicht möglich, dass es zusätzlich noch einen sogenannten ALLEINeigentümer gibt, der über den anderen steht. Das wäre mir jedenfalls neu ;)

Aber mal abgesehen davon... Um wie viele Personen und Quadratmeter/Räume handelt es sich denn?

Als Wohnungseigentümer muss man sich nicht vorschreiben lassen wie viele Personen in seiner Wohnung leben, aber dies könnte durchaus ein Problem werden, wenn ein Wohnungseigentümer es zulässt, dass ca. 10 oder mehr Personen darin hausen. Die anderen Miteigentümer könnten dagegen angehen, wenn sie das Gefühl haben, der Hausfrieden wird deswegen gestört.

-- Editiert von Dinsche am 03.09.2008 17:33:50

4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Christian_M.
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 10x hilfreich)

Der Hauseigentümer vermietet ja nicht selbst. Die Wohnungen stehen im Sondereigentum der Vermieter.

Also dem Hauseigentümer gehört das Haus inklusive Flur, etc, also das Gemeinschaftseigentum. Die Vermieter (ein Vermieter pro Wohnung) haben jeweils das Eigentum an den Wohnungen (diese wurden vom Hauseigentümer gekauft).

Es würde sich beispielsweise um eine Erhöhung von einer Person auf zwei Personen handeln bei einer Wohnung von ca. 45qm mit einem großen Zimmer.

Die Frage ist ja aber, kann der Eigentümer des Hauses den Eigentümern der Wohnungen vorschreiben, wieviele Mieter sie maximal in einer Wohnung wohnen lassen dürfen?

MfG

10x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest123-2035
Status:
Schüler
(208 Beiträge, 76x hilfreich)

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#4
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Du verstehst nicht... Ein Vermieter ist Eigentümer. Eine Wohnung ist Sondereigentum, und wer dieses besitzt, der ist Wohnungseigentümer.

Ein Wohnungseigentümer hat Miteigentumsanteile am gesamten Grundstück. Dies wird im Grundbuch und in der Teilungserklärung entsprechend erläutert (wer welches Sondereigentum hat und Sondernutzungsrechte genießt und was Gemeinschaftseigentum ist).

Ein Mieter darf bei sich wohnen lassen wie er mag, aber er sollte es seinem Vermieter mitteilen, schon allein wegen der Nebenkosten, die sich durch eine zusätzliche Person im Haus erhöhen. Bei einer Untervermietung bedarf es eventuell die Zustimmung des Vermieters, hat aber rein gar nichts mit den anderen Eigentümern im Haus zu tun.

Ein Wohnungseigentümer braucht keinen fragen, wen er in seiner Wohnung wohnen lässt, und er kann seinem Mieter erlauben, so viele Personen dort wohnen zu lassen wie er es für richtig hält.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest123-2035
Status:
Schüler
(208 Beiträge, 76x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Ja, ich denke, das trifft hier zu. Alles andere wäre noch komplizierter zu erklären gewesen.

Es sei denn, der Hauseigentümer hat die einzelnen Wohnungen verpachtet, und die werden von den Pächtern weiter vermietet... In einem reinen Wohnhaus fände ich das zwar seltsam, aber vielleicht gibt es dazu ja noch ne Antwort.

-- Editiert von Dinsche am 03.09.2008 18:02:15

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#7
 Von 
Christian_M.
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 10x hilfreich)

@Dinsche:
Jetzt hattest du deinen obigen Post schon editiert, schade. Ich weiß nicht, ob wir aneinander vorbei geredet hatten oder ich mich schlecht ausgedrückt. Ich bin leider kein Rechtsexperte und kenne die genauen Fachbegriffe und Definitionen nicht.

Es gibt konkret mehrere Wohnungseigentümer, im Haus (wobei auf einen Eigentümer eine oder mehrere Wohnungen kommen - nicht, falls du das annehmen solltest, mehrere Eigentümer auf eine Wohnung).
Edit: Nein, die Wohnungen sind nicht gepachtet. Sie stehen im Sondereigentum.

Nun gibt es noch den Eigentümer des Gemeinschaftseigentums. Von diesem haben die Wohnungseigentümer die Wohnungen ursprünglich gekauft. Der Eigentümer des Gemeinschaftseigentums will nun den Wohnungseigentümern vorschreiben, dass in den Wohnungen maximal eine Person wohnen darf.

Mit deinem Post hast du meine Frage prinzipiell aber soweit beantwortet, dass er das nicht darf.
Besteht hier noch die Möglichkeit, da wir in Deutschland ja Vertragsfreiheit haben, dass eine entsprechende Regelung mit dem Eigentümer des Gemeinschaftseigentums beim Kauf der Wohnungen vereinbart wurde? Bitte keine Antwort über Sinn und Unsinn so einer potenziellen Regelung. Ich wäre nur daran interessiert, ob es überhaupt rechtens wäre so eine Regelung zu vereinbaren.

-- Editiert von Christian_M. am 03.09.2008 18:05:09

-- Editiert von Christian_M. am 03.09.2008 18:07:42

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#8
 Von 
guest123-2035
Status:
Schüler
(208 Beiträge, 76x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#9
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Also doch keine Pächter, sondern Wohnungseigentümer.

Gemeinschaftseigentum erwähnst Du... Das ist Eigentum, welches der Gemeinschaft gehört und eigentlich keinem einzelnen allein gehören kann, sondern allen Miteigentümern.

An Deiner Stelle würde ich mir mal die Teilungserklärung ganz genau ansehen... Wer was besitzt und mit wie vielen Miteigentumsanteilen, die Aufteilung des Gemeinschaftseigentums, etc. So wäre das eigentlich üblich. Ich finde das alles gerade sehr seltsam.

Prinzipiell kann aber kein Miteigentümer den anderen vorschreiben, wie viele Personen pro Wohnung da sein dürfen. Dafür bedarf es keine Vereinbarung, weil das so gar nicht vereinbart werden kann/darf. Einzig von Belang wäre die Information wie viele in einer Wohnung leben für die Abrechnung der Hausnebenkosten.

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#10
 Von 
guest123-2128
Status:
Bachelor
(3817 Beiträge, 1593x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#11
 Von 
Christian_M.
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 10x hilfreich)

@123Blockwart:
Meines Wissens nach sieht es genau so aus, wie du es ausgeführt hast.

Würde es etwas ändern, wenn er selber auch Eigentümer einer Wohnung im Haus wäre?

Danke für eure Geduld. :)

@Dinsche:
Ja, wie du es jetzt ausgeführt hast, klingt das für mich auch alles um so merkwürdiger. Ich muss dazu sagen, dass ich kein Miteigentümer bin, sondern nur über die Forderung des Ex-Eigentümers der Wohnungen gehört habe.

-- Editiert von Christian_M. am 03.09.2008 18:16:33

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#12
 Von 
guest123-2035
Status:
Schüler
(208 Beiträge, 76x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#13
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Also, wenn dieser ehemalige Alleineigentümer alle Wohnungen im Haus verkauft hat und selbst keine mehr besitzt... Das wäre der Hammer, weil er im Prinzip dann überhaupt rein gar nichts mehr im Haus zu suchen hätte :grins: Aber das wäre so grotesk, dass es morgen in der BILD stehen müsste :crazy:

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#14
 Von 
guest123-2128
Status:
Bachelor
(3817 Beiträge, 1593x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#15
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Christian, es würde sich auch nichts daran ändern, wenn der selbst noch 1 Wohnung im Haus hätte. Er wäre dann nur Miteigentümer und darf rein gar nichts allein entscheiden, sondern nur gemeinschaftlich mit allen... Aber auch dann könnte die Gemeinschaft keinen Beschluss darüber fassen, dass in einer Wohnung nur 1 Person wohnen darf... Sorry, beschließen könne sie das, aber es hätte null Bestand und wäre nicht rechtskräftig.

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#16
 Von 
Christian_M.
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 10x hilfreich)

Alles klar, dann ist das für mich soweit beantwortet.

Danke für eure Hilfe! :)

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