Wie steht es in einem Zweifamilienhaus mit Einliegerwohnung: Die Einliegerwohnung wurde vor 2 Jahren an einer alleinstehenden Frau vermietet. Danach hatte sie einen Freund der sehr oft zu Besuch war und dann immer sein Auto auf meinen zweiten Abstellplatz stellte, obwohl in mitgeteilt habe, dass diesen nicht beschlossen wurde. Neurdings hat die Mieterin lapidar mitgeteilt, dass ihr Sohn aus dem Ausland zurück kommt mit seiner Freundin und solange die beiden noch keine Wohnung haben, bei der Mieterin wohnen. Die Wohnung ist für eine max. zwei Personen zugeschnitten, wie lange muss man Besuch dulden und das Verhalten überhaupt zulässig?
Besuch in einer vermieteten Wohnung
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?



quote:<hr size=1 noshade>Die Wohnung ist für eine max. zwei Personen zugeschnitten, wie lange muss man Besuch dulden und das Verhalten überhaupt zulässig? <hr size=1 noshade>
Der Vermieter muss dies nicht dulden, im Gegenteil, er hat überhaupt keine Mitspracherecht.
Hier ein Auszug von vielen Urteilen:
Die Aufnahme naher Angehöriger in die Mietwohnung steht jedoch, da der Vermieter sie ohnehin zu dulden hat, außerhalb seines Einflußbereichs. Auch daraus folgt, daß die Fälle der Gebrauchsüberlassung an Dritte einerseits und an nächste Angehörige andererseits unterschiedlich zu behandeln sind.
LG Hamburg
Entscheidungsdatum: 05.10.1999
Aktenzeichen: 316 S 133/98
Dokumenttyp: Urteil
Bei der Freundin allerdings ist es etwas anders, diese muss der Vermieter nicht dulden.
Und hier noch ein weiteres Urteil:
LG Berlin 64. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 12.10.1985
Aktenzeichen: 64 S 137/85
Dokumenttyp: Urteil
Eine übermäßige Belegung des Wohnraums liegt nicht vor, wenn für 7 Personen eine Wohnfläche von mindestens 63 qm zur Verfügung steht
Danach dürfte sich die Frage nach der Wohnungsgrösse ebenfalls erledigt haben.
Ich gehe einmal davon aus, dass die betreffende Wohnung weder einen eigenen Wasserzähler noch verbrauchsabhängige Heizkostenzähler hat und nach qm abgerechnet wird, sodass der Mieter die Kosten des Vermieters mitzahlt.
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Oder hier, noch besser:
Es ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, daß der Mieter für die Aufnahme von nächsten Familienangehörigen, von zum Haushalt gehörenden Bediensteten und von Personen, die er zu seiner Pflege benötigt, grundsätzlich keiner Erlaubnis des Vermieters bedarf; diese Personen sind nicht Dritte im Sinn des § 549 Abs. 1 Satz 1 BGB
(BGH NJW 1991, 1750
/1751; BayObLGZ 1983, 285
/288; 1990, 301
/304 und 1995, 162
/165; OLG Hamm RES II § 549 BGB Nr. 1
; MünchKomm/Voelskow Rn. 9, Staudinger/Emmerich Rn. 6, Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender/Franke Wohnungsbaurecht Anm. 4 jeweils zu § 549 BGB
; kritisch Nassall ZMR 1983, 333/334). Wo für Familienangehörige im einzelnen die Grenze zu ziehen ist, ist allerdings nicht abschließend geklärt. Zum privilegierten Personenkreis gehören unstrittig der Ehegatte und die gemeinsamen Kinder. In der Regel werden hierzu auch Stiefkinder des Mieters oder seines Ehepartners gezählt (OLG Hamm WuM 1997, 354), ebenso unter Umständen die Enkel (LG Wuppertal MDR 1971, 49
), nicht aber die Geschwister des Mieters (BayObLGZ 1983, 285
/288 f.) oder dessen Schwägerin (eingehende Darstellung der Rechtsprechung bei Staudinger/Emmerich § 549 Rn. 8 bis 10).(Staudinger/Emmerich § 549 Rn. 8
Bayerisches Oberstes Landesgericht 1. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 06.10.1997
Aktenzeichen: RE-Miet 2/96
, 1Z RE-Miet 2/96
Dokumenttyp: Beschluss
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Hallo,
und Besuch bis zu 6 Wochen muss im Normalfall auch geduldet werden.
Du kannst nur ggf. die Nebenkosten anpassen bei dauerhaftem Wohnsitz des Sohnes.
Und Du kannst Dein Recht auf Mieterhöhung voll ausschöpfen und damit versuchen, den Mieter zu vergraulen.
Was Du aber nicht hinnehmen musst, ist die Belegung des fremden Stellplatzes. Es ist zumutbar auf der Strasse zu parken.
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"Chylla"
Vielen Dank für die Antworten. Die Wohnung hat Heizkosten- und Wasserzähler. Aber die Mülltonnen werden stark beansprucht und laufen über. Bei einem Zweifamilienhaus hat man doch ein Sonderkündigungsrecht oder muss ich auf Eigenbedarf für meine Tochter kündigen?
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Wenn's zutrifft [URL=http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__573a.html]BGB § 573 a
[/URL] - um 3 Monate verlängerte Kündigungsfrist, aber ohne Angabe von Gründen - d.h. es wäre auch kein Widerspruch der Mieterin möglich, weil keine Gründe gegeneinander abzuwägen sind.
Eine Eigenbedarfskündigung für die Tochter wäre alternativ möglich - dann 3, 6 oder 9 Monate "normale" Kündigungsfrist je nach Mietzeitdauer, Widerspruchsmöglichkeit der Mieterin - ggf. Abwägung der jeweils benannten Gründe. Zudem drohen Schadensersatzansprüche der Mieterin, falls die Tochter dann doch nicht einzieht ...
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""Es hilft nichts, das Recht auf seiner Seite zu haben. Man muss auch mit der Justiz rechnen." (Diete"
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