Besuch vom Mieter versaut Hof

4. April 2011 Thema abonnieren
 Von 
unheiliger
Status:
Schüler
(153 Beiträge, 33x hilfreich)
Besuch vom Mieter versaut Hof

Hallo mal angenommen es gäbe folgende Situation, einer meiner Mieter bekommt regelmäßig Besuch von jemandem mit einem Auto, welches Öl verliert.
Jetzt ist dieser Besuch auch noch besonders faul und parkt dieses Auto auf dem Hof vor dem Mietobjekt und saut dort dann das Pflaster ein.

So weit, so schlecht.

Frage 1: Wer ist für die Entfernung der Ölflecken verantwortlich?

Frage 2: könnte dem Vermieter etwas passieren, wenn von diesem Öl etwas in den Boden gelangt?


-----------------
"Mir Egal wer Dein Vater ist, wenn ich hier angel läuft keiner über den See!!!"

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



48 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
unheiliger
Status:
Schüler
(153 Beiträge, 33x hilfreich)

Zu 1, muß mein Mieter die Flecken beseitigen (dieser Besuch meint nämlich ich hätte ihm/ihr gar nichts zu sagen.

Zu 2. und wenn der Verursacher von Hartz IV lebt?
Nur so hypothetisch gefragt?

-----------------
"Mir Egal wer Dein Vater ist, wenn ich hier angel läuft keiner über den See!!!"

-- Editiert am 04.04.2011 19:54

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Der Mieter hat mit der Sache überhaupt nichts zu tun.

Die Ordnungsbehörde nimmt entweder den Verursacher (als sog. Handlungsstörer) oder den Grundstückseigentümer (als sog. Zustandsstörer) in Anspruch, je nachdem was für die Behörde leichter ist (i.d.R. den Eigentümer). Der Eigentümer kann dann seinem Geld beim Verursacher hinterherlaufen.


-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
unheiliger
Status:
Schüler
(153 Beiträge, 33x hilfreich)

Und wenn der Eigentümer auch den Mieter schon gebten hat seinem Besuch klarzumachen, daß dieser seine Karre sonstwo lassen soll aber nicht einfach auf einem fremdn Grundstück.

Denn immerhin parkt dieser Mensch einfach dort ohne den Eigentümer um Erlaubnis gefragt zu haben.
Und sollte der kluge Mieter es seinem Besuch erlaubt haben ist er dann nicht doch am Fliegenfänger?

Ich sehe es irgendwie nicht ein, daß ich für solch ein asoziales Verhalten in der Haftung stehen soll.


-----------------
"Mir Egal wer Dein Vater ist, wenn ich hier angel läuft keiner über den See!!!"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

quote:
Und sollte der kluge Mieter es seinem Besuch erlaubt haben ist er dann nicht doch am Fliegenfänger?

Nö, der Mieter hat am allerwenigsten mit der Sache zu tun.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
unheiliger
Status:
Schüler
(153 Beiträge, 33x hilfreich)

Hallo Mäuschen, warum hat denn der Mieter nichts damit zu tun, wenn sein besuch mein Eigentum zerstört/beschädigt? Und der Mieter dieses zwar weiß, aber nichts dagegen tut.

-----------------
"Mir Egal wer Dein Vater ist, wenn ich hier angel läuft keiner über den See!!!"

-- Editiert am 04.04.2011 20:25

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Weil der Mieter weder Zustands- noch Verhaltensstörer ist.

Wer Verhaltensstörer ist, muss zwar durch eine wertende Betrachtungsweise ermittelt werden, aber irgendwann hört die Verantwortlichkeit des Mieters für das Verhalten Dritter auf.

Gegenprobe:
Waren Sie schon mal irgendwo zu Besuch?
Wie oft hat der Gastgeber kontrolliert,
ob Ihr Auto Öl verliert?


-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
unheiliger
Status:
Schüler
(153 Beiträge, 33x hilfreich)

Der Mieter weiß wekche Ranzkarre Öl verliert, ich weiß es und dieser Besuch weiß es auch.

Mal anders herum gefragt, wenn ich den "Störer" jetzt einfach beim Ordnungsamt anzeige, während er dort steht? Am fortkommen könnte ich ihn/sie ja hindern.

-----------------
"Mir Egal wer Dein Vater ist, wenn ich hier angel läuft keiner über den See!!!"

0x Hilfreiche Antwort


#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119416 Beiträge, 39725x hilfreich)

quote:
Der Mieter weiß wekche Ranzkarre Öl verliert, ich weiß es und dieser Besuch weiß es auch.

Dann spricht doch nichts dagegen eine anwaltliche Unterlassungserklärung zu erwirken bzw. eine entsprechende gerichtliche Verfügung?



quote:
Mal anders herum gefragt, wenn ich den "Störer" jetzt einfach beim Ordnungsamt anzeige, während er dort steht?


Beweisfotos zur Sicherung sollten schon gemacht werden.



quote:
Am fortkommen könnte ich ihn/sie ja hindern.

Das wäre dann eine Straftat (z.B. Nötigung)





-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
unheiliger
Status:
Schüler
(153 Beiträge, 33x hilfreich)

quote:
quote:
Am fortkommen könnte ich ihn/sie ja hindern.

Das wäre dann eine Straftat (z.B. Nötigung)


Aber nur, wenn ich mich dumm anstelle...

-----------------
"Mir Egal wer Dein Vater ist, wenn ich hier angel läuft keiner über den See!!!"

0x Hilfreiche Antwort



#14
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Die Kenntnis der §§ 278 , 540 BGB hätte hier sicher weiter geholfen. <hr size=1 noshade>



Da solltest du mal erläutern, weshalb der Hof "die Mietsache" ist und weshalb Besucher Erfüllungsgehilfen der Mieter sind?

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38338 Beiträge, 13980x hilfreich)

Ich gehe mal davon aus, dass der Hof nicht Gegenstand des Mietvertrages ist. Damit kann der Eigentümer ohne großes Trallalla dem Besucher ein "Befahrverbot" erteilen. Hilfreich ist auch ein Schild, auf welchem deutlich steht, dass nur Anlieger, keine Besucher den Hof befahren dürfen.

Und das Ordnungsamt der Stadt drauf hinweisen, dass da jemand mit einem PKW durch die Gegend düst, der offensichtlich nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, weil er permanent in erheblichem Maße Öl verliere. Und schon ist das Problem gelöst, wetten?

wirdwerden

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort


#17
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Pikowitzchen möge versuchen, den Unterschied zwischen Anliegen und Anlieger zu erklären.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
dem User forever known as Mortinghale
Status:
Student
(2350 Beiträge, 451x hilfreich)

Der Anlieger ist eben der, der ein Anliegen hat.
@Wirdwerden hat eben (wie auch manch anderer) Anlieger als Anwohner fehlinterpretiert.



-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

quote:
Der Anlieger ist eben der, der ein Anliegen hat.


ach, die Verkehrsbeschränkung: 'Anlieger frei' könnte man dann aufheben, weil Jeder, der das Anliegen hat, 10 m nicht zu Fuß zu gehen, in die Straße einfahren kann?

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Pikowitzchen möge versuchen, den Unterschied zwischen Anliegen und Anlieger zu erklären.
<hr size=1 noshade>


Wozu, wird doch eh gelöscht.

Hauptsache, der Unsinn verfestigt sich nicht.

Er hat es halt nicht verstanden:

Die genannten Überlegungen im Rahmen des § 278 BGB gelten natürlich nur dann, wenn der Schuldner dem Dritten den Gebrauch gestattet hat, und nicht, wenn dieser sich diesen ohne Willen des Schuldners verschafft hat.

Beispiele: Der Mieter haftet für Möbeltransporteure, die bei Anlieferung von Möbeln den Hausflur des Mietshauses beschädigen. Er haftet ebenso für seine mit ihm zusammenwohnenden Kinder. Nicht hingegen haftet er für Schäden, die ungebetene Besucher anrichten, denn diese hat er keinesfalls "eingeschaltet".



Quelle: http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2003/Vorlesung/bgb278.htm

-----------------
""

-- Editiert am 05.04.2011 10:52

0x Hilfreiche Antwort



#23
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Davon schreibt der TE natürlich kein Wort.




Aber davon, daß M seinen Besuchern ausdrücklich gestattet hat, den gar nicht mitvermieteten Hof als Parkplatz zu nutzen?

Wer müsste das ggf. wohl nachweisen und würde, da er das nicht kann, nach deiner Beratung Schiffbruch erleiden?

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort


#25
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)


Interessant, du bist doch der Papst der Grammatik und Orthografie.

quote:
sollte der kluge Mieter es seinem Besuch erlaubt haben ...


ist also als "der M hat erlaubt" zu verstehen?


quote:
... noch schreibt der TE, dass der Hof nicht "mitvermietet" sei.



Daraus kann man also den zwingenden Umkehrschluss ziehen, daß der Hof mitvermietet ist?

Mieter haften also immer für ihre Besucher, auch wenn deren Aktivitäten gar nichts mit dem MV zu tun haben?

Sagenhaft, damit hast du das komplette Schuldrecht revolutioniert.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort


#27
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)





quote:
quote:sollte der kluge Mieter es seinem Besuch erlaubt haben ...

ist also als "der M hat erlaubt" zu verstehen?

Richtig, die Frage wurde unter dieser Prämisse gestellt.



Ah ja, sicher dreht sich dann auch noch gleich die Beweislast um, sonst müsstest du ja zugeben, daß du dich wie üblich komplett verrannt hast.


quote:
Und wenn der Eigentümer auch den Mieter schon gebten hat seinem Besuch klarzumachen, daß dieser seine Karre sonstwo lassen soll aber nicht einfach auf einem fremdn Grundstück.





Jetzt bin ich aber sehr gespannt, was du daraus ableiten willst? Welche Möglichkeiten hat denn der M auf seine Besucher im Hinblick auf "fremde" Grdst. einzuwirken?

Wo steht denn das im BGB?

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
unheiliger
Status:
Schüler
(153 Beiträge, 33x hilfreich)

@imchristine wozu verpflichtet mich mein Eigentum?

Es ruinieren zu lassen?

Der Hof als solches ist nicht mitvermietet. Die Mieter wollten ja noch nicht einmal die Garage mitmieten sondern parken (außer zum Be- und Entladen) an der Straße.

Die Garage hätte ja schließlich extra gekostet...

-----------------
"Mir Egal wer Dein Vater ist, wenn ich hier angel läuft keiner über den See!!!"

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
unheiliger
Status:
Schüler
(153 Beiträge, 33x hilfreich)

Ob der M jetzt gesagt hat "Ich erlaube es" oder einfach nur gesagt hat "mir doch egal" sollte wohl nicht entscheidend sein.

quote:
Welche Möglichkeiten hat denn der M auf seine Besucher im Hinblick auf "fremde" Grdst. einzuwirken?

Das fremde Grundstück ist doch einfach nur das, welches mir gehört und auf dem dieser Mensch parkt.
Normalerweise kann ich meinem Besuch schon sagen, daß er woanders parken soll.



-----------------
"Mir Egal wer Dein Vater ist, wenn ich hier angel läuft keiner über den See!!!"

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Ob der M jetzt gesagt hat "Ich erlaube es" oder einfach nur gesagt hat "mir doch egal" sollte wohl nicht entscheidend sein.


Das Problem ist eben, wenn du den M in die Haftung nehmen willst, musst du das ggf. nachweisen.

Wenn er gar nichts oder "mir doch egal" sagt, ist es schwer das zu begründen.

quote:
Normalerweise kann ich meinem Besuch schon sagen, daß er woanders parken soll.


Sicher, aber was wenn die deiner Weisung nicht Folge leisten? Bist du dann haftbar?

Wohnung, Treppenhaus etc. ja, aber eben nicht wenn es um nicht mitvermietete Flächen geht.

Eine sichere Position hast du also nur gegenüber dem Besucher, alles andere wäre m.E. riskant.

Wie wäre es mit einer Kette an der Zufahrt? Macht zwar wieder andere Probleme, funktioniert aber erfahrungsgemäss und erhöht die Hemmschwelle, Kosten sind überschaubar.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.604 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.850 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
12