Hallo!
Ich habe ein dringliches Anliegen. Folgender Sachverhalt: Ich lebe seit Dezember 2021 in einem moblierten WG-Zimmer. Das Zimmer befindet sich im Haus meines Vermieters und ist gleichzeitig Teil seines Haushaltes (keine räumliche Trennung). Ich nutze auch seine Küche und teile mir ein Bad mit einer weiteren Mieterin.
Nun ist es so, dass mein fester Freund seit 2,5 Wochen bei mir zu Besuch ist und noch für einige Zeit sein wird. Heute hat mein Vermieter mich darauf angesprochen, dass ich ihn darüber informieren und um seine Erlaubnis bitten muss. Da es ein "mobliertes Zimmer in seinem Haushalt" ist, gelten dort angeblich andere Regeln. Ich bin der Meinung, ich habe ein Besuchsrecht von 6 Wochen, so wie es bei einer normalen Mitwohnung auch wäre. Im Internet konnte ich nichts dazu finden.
Ist das wahr? Wenn ja, gibt es da einen Gesetzestext zu? Er hat mir auch eine Abmahnung angedroht.
Vielen Dank vorab!
Besuchsrecht bei möblierten WG-Zimmer
25. Mai 2023
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Frage vom 25. Mai 2023 | 18:07
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Besuchsrecht bei möblierten WG-Zimmer
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#1
Antwort vom 25. Mai 2023 | 18:28
Von
Status: Unbeschreiblich (28349 Beiträge, 5156x hilfreich)
Was steht dazu in deinem Mietvertrag?ZitatDa es ein "mobliertes Zimmer in seinem Haushalt" ist, gelten dort angeblich andere Regeln. :
Ohne diesen zu kennen, meine ich, jeder der 3 führt seinen Haushalt allein.
Du hast ein Zimmer im Haus des Vermieters.
In deinem Haushalt darfst du Besuch empfangen, der auch länger bleiben/übernachten und auch die Gemeinschaftsräume nutzen darf.
Es sei denn, es gibt eine wirksame Ausnahmeregelung im MV, die du mit Unterschrift akzeptiert hättest.
#2
Antwort vom 25. Mai 2023 | 19:02
Von
Status: Junior-Partner (5999 Beiträge, 2256x hilfreich)
Man sollte auch bedenken daß für solche Mieterhältnisse kein Kündigungschutz besteht, dasMietverhältnis also bald beendet sein könnte. ( § 549 BGB ).
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#3
Antwort vom 26. Mai 2023 | 18:57
Von
Status: Master (4323 Beiträge, 2269x hilfreich)
ZitatNun ist es so, dass mein fester Freund seit 2,5 Wochen bei mir zu Besuch ist und noch für einige Zeit sein wird. :
Und jetzt ist der Vermieter erst draufgekommen?
ZitatIch lebe seit Dezember 2021 in einem moblierten WG-Zimmer. Das Zimmer befindet sich im Haus meines Vermieters und ist gleichzeitig Teil seines Haushaltes (keine räumliche Trennung). Ich nutze auch seine Küche und teile mir ein Bad mit einer weiteren Mieterin. :
Das heißt ja wohl auch, dass Dein Freund einfach so die Küche und das Bad mitbenutzt. Wie sieht denn die Abrechnung aus? Pauschal oder nach Anzahl der Köpfe?
ZitatDu hast ein Zimmer im Haus des Vermieters. :
In deinem Haushalt darfst du Besuch empfangen, der auch länger bleiben/übernachten
Richtig. Aber nur das Zimmer ist gemietet. Bei Küche und Bad ist das eine gemeinschaftseinrichtung. Der Vermieter und die Mitbewohnerin muss nicht dulden, dass das Bad und auch die Küche von einer weiteren Person mitbenutzt wird und das auch noch ohne zu fragen.
ZitatBesuchsrecht von 6 Wochen :
Das ist ein Märchen. Besuch ist Besuch. Aber für mehrere Wochen einziehen ist etwas anderes. Was macht der Freund denn so den ganzen Tag? Verläßt er mit der TE morgens das Haus und kehrt mit ihr zurück?
Hier ist auch der MV mal interessant. Insbesondere das Kapitel mit dem erleichterten Kündigungsrecht von 14 Tagen. Mit einer Abmahnung (sofortiger Entfernung des Freundes) wäre auch eine fristlose Kündigung drin.
Als Vermieter würde ich in dem Falle dem Freund sofort Hausverbot erteilen. Dann darf er nur noch aus Klo und ins Zimmer. Und in den Flur ohne Aufenthalt.
In dem Falle einfach mal kleine Brötchen backen.
#4
Antwort vom 26. Mai 2023 | 19:57
Von
Status: Unbeschreiblich (28349 Beiträge, 5156x hilfreich)
Ja. Und die wird im Mietvertrag wie behandelt?ZitatBei Küche und Bad ist das eine gemeinschaftseinrichtung. :
Es wurde bereits nach dem Inhalt des MV gefragt.
In WG sehr üblich ist, dass die Bewohner/Mieter mind. 1eigenes Zimmer haben und die Gemeinschaftsräume (zB Küche, Bad, Flur) gemeinschaftlich nutzen.
Somit kann der Haushalt des TE aus 1 Zimmer+anteilige Gemeinschaftsräume bestehen, zB 15m² Zimmer + anteilig 15m² Gemeinschaftsräume haben und X,-€ kosten. Dann wären 30m² gemietet und zu nutzen.
Der TE wohnt nicht im Haushalt des Vermieters, aber in seinem Haus.
Die andere Mieterin wohnt auch nicht im Haushalt des VM, aber auch in seinem Haus.
Aus welchem Buch?ZitatDas ist ein Märchen. :
Einzig kritisch sehe ich die erleichterte Kündigung.
Kannst du mir das nochmal anders erklären?ZitatAls Vermieter würde ich in dem Falle dem Freund sofort Hausverbot erteilen. Dann darf er nur noch aus Klo und ins Zimmer. Und in den Flur ohne Aufenthalt. :
#5
Antwort vom 26. Mai 2023 | 22:16
Von
Status: Unbeschreiblich (111562 Beiträge, 38601x hilfreich)
Relevant ist hier der Wortlaut der sich in den vertraglichen Vereinbarungen / den betreffenden Klauseln / Absprachen findet.
ZitatIch bin der Meinung, ich habe ein Besuchsrecht von 6 Wochen, so wie es bei einer normalen Mitwohnung auch wäre. :
Da es das auch bei einer normalen Mitwohnung nicht so wäre ... schlechte Ausgangslage ...
ZitatAus welchem Buch? :
Vermutlich das Buch in dem Du auch immer liest ... ?
ZitatDas Zimmer befindet sich im Haus meines Vermieters und ist gleichzeitig Teil seines Haushaltes (keine räumliche Trennung) :
Es befindet sich also nicht nur in seinem Haus, sondern auch in der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung?
ZitatInsbesondere das Kapitel mit dem erleichterten Kündigungsrecht von 14 Tagen. :
Richtig, dann ist das Zimmer schneller weg als man das vermeidliche "6-Wochen-Besuchsrecht" ausleben könnte...
#6
Antwort vom 26. Mai 2023 | 22:46
Von
Status: Master (4323 Beiträge, 2269x hilfreich)
ZitatSomit kann der Haushalt des TE aus 1 Zimmer+anteilige Gemeinschaftsräume bestehen, zB 15m² Zimmer + anteilig 15m² Gemeinschaftsräume haben und X,-€ kosten. Dann wären 30m² gemietet und zu nutzen. :
Falsch: es sind nur 15 qm gemietet. Die anderen fiktiven 15qm darf die TE mitnutzen. Im gemieteten Teil darf sie machen, was sie will. Aber nicht in den anderen 15 qm. Dort darf nur sie sich aufhalten!
Fast richtig: Die TE und Ihr Freund nutzen in dieser Beispielwohnung 15 qm als Zimmer und die anteiligen 15qm Gemeinschaftsräume zu ZWEIT(!). D.h. z.B. doppelt solange das Bad, das mit der anderen Mieterin geteilt wird. Vorher haben sich die beiden "Mädels" das Bad zur 50:50 geteilt. Jetzt benutzt das Paar das Bad zu 2/3 zu 1/3. Damit beeinträchtigt die TE die Nutzungsrechte der anderen Mieterin.
In der Küche (Benutzen derzeit 3 Personen) Jetzt sind es durch den Besuch 4 Personen. Die verbrauchen mehr Wasser, Strom, beanspruchen mehr Platz im Kühlschrank etc.
Brauch ein Vermieter nicht dulden. Deshalb gibt es das erleichterte Kündigungsrecht.
#7
Antwort vom 26. Mai 2023 | 22:50
Von
Status: Master (4323 Beiträge, 2269x hilfreich)
ZitatZitat (von Anami): :
Aus welchem Buch?
Vermutlich das Buch in dem Du auch immer liest ... ?
Richtig! Bäckerblume. Die TE kann ja mit Deinem Rat weitermachen und steht kurz nach ihrem Freund auf der Straße.
#8
Antwort vom 27. Mai 2023 | 17:26
Von
Status: Unbeschreiblich (28349 Beiträge, 5156x hilfreich)
Bei uns gibts das nicht.ZitatRichtig! Bäckerblume :

...und weil auch sogar der BB-Begriffs-Abonnent den Wortlaut, der sich in den vertraglichen Vereinbarungen / den betreffenden Klauseln / Absprachen (zB Mietvertrag) findet, für relevant hält... tritt hoffentlich der von dir hier skizzierte schlimmste Fall nicht ein.
Es ging übrigens um die nicht eingeholte (Besuchs)-Erlaubnis und um die angedrohte Abmahnung.
#9
Antwort vom 27. Mai 2023 | 19:51
Von
Status: Master (4323 Beiträge, 2269x hilfreich)
ZitatEs ging übrigens um die nicht eingeholte (Besuchs)-Erlaubnis und um die angedrohte Abmahnung. :
Klar. Doch wenn die TE ihren Freund nicht entfernt, gibt es nach der Abmahnung die Kündigung.
Mal seh, was im MV steht, doch die Gesetzlage ist ja eindeutig. Wenn der Vermieter nicht geschlampt hat ist der Drops gelutscht.
Übrigens meldet sich die TE schon garnicht mehr!
#10
Antwort vom 28. Mai 2023 | 12:12
Von
Status: Unparteiischer (9345 Beiträge, 4328x hilfreich)
So allgemein stimmt das natürlich nicht. Auch Besuch darf sich dort aufhalten und z.B. die Toilette benutzen oder sich ein Glas Wasser aus der Küche holen.ZitatDie anderen fiktiven 15qm darf die TE mitnutzen. Im gemieteten Teil darf sie machen, was sie will. Aber nicht in den anderen 15 qm. Dort darf nur sie sich aufhalten! :
Der Mieter und sein Besuch darf die Gemeinschaftsflächen "wie üblich" nutzen. Spannend ist, was in einer WG üblich ist. Wochenlanges bewohnen durch den Besuch ist mit einiger Sicherheit nicht üblich. Stunden- oder tageweiser Besuch sollte aber aus meiner Sicht noch okay sein.
In Anbetracht der Tatsache, dass es sich um ein möbliertes Zimmer im Haushalt des Vermieters handelt, ist das aber eine recht akademische Diskussion. Wenn der Vermieter sowas nicht will und andere Mietinteressenten zu finden sind, kündigt er einfach ohne Grund und das Problem ist aus seiner Sicht gelöst. Insoweit stimme ich Ver zu.
#11
Antwort vom 28. Mai 2023 | 23:41
Von
Status: Master (4323 Beiträge, 2269x hilfreich)
ZitatWochenlanges bewohnen durch den Besuch ist mit einiger Sicherheit nicht üblich. Stunden- oder tageweiser Besuch sollte aber aus meiner Sicht noch okay sein. :
Hier wohnt der "Besuch" schon 2,5 Wochen und will noch weitere Wochen bleiben.
ZitatAuch Besuch darf sich dort aufhalten und z.B. die Toilette benutzen oder sich ein Glas Wasser aus der Küche holen. :
Diese Diskussion hatten wir schon mehrfach. Ob der Besuch auch ohne die TE die Gemeinschaftsräume benutzen kann? Naja.
ZitatWenn der Vermieter sowas nicht will und andere Mietinteressenten zu finden sind, kündigt er einfach ohne Grund und das Problem ist aus seiner Sicht gelöst. Insoweit stimme ich Ver zu. :
Dann löst es sich eben so.
Doch die TE meldet sich ohnhin nicht mehr.
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