Beteiligung an Reperaturkosten als Mieter

21. April 2010 Thema abonnieren
 Von 
Axl2010
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Beteiligung an Reperaturkosten als Mieter

Hi an alle,

ich wohne derzeit in einer WG und seit einigen Tagen ist mein Rolladen defekt. Das bedeutet ich kann im moment nicht lüften, da der Rolladen komplett unten ist, und in meinem Zimmer ist es 24 Stunden dunkel. Der Rolladen ist elektrisch, sprich es gibt 2 Knöpfe: einen zum hochfahren und einen zum runterfahren des Rolladens. Viel falsch machen kann ich bei der Bedienung ja nicht :) , zumal es kein technischer schaden ist, sondern der Rolladen an der obersten Lamelle einfach abgerissen ist :)

Der Mietvertrag ist ein Mietvertrag für ein möbliertes Zimmer und beinhaltet eine Selbstbeteiligung bei Reperaturen in Höhe von 60 Euro. Ein Freund meinte zu mir, dass so ein Vertrag "sittenwidrig" ist? Kennt sich jemand damit aus bzw. kann mir tipps geben, dass ich die Selbstbeteiligung nicht zahlen muss?

Vielen Dank

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Laird Mortimer
Status:
Lehrling
(1065 Beiträge, 205x hilfreich)

quote:
beinhaltet eine Selbstbeteiligung


Da sollte man mal den genauen Wortlaut kennen.

Ist das ein Wohnheim o.ä. ?



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#2
 Von 
Axl2010
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

also den entsprechenden Absatz des Mietvertrages habe ich hier mal hochgeladen

http://j.imagehost.org/download/0820/screen

Es ist kein Wohnheim sondern ein ganz normales Haus.

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#3
 Von 
Laird Mortimer
Status:
Lehrling
(1065 Beiträge, 205x hilfreich)

Die Klausel ist nach dt. Rechtsprechung in dieser Form unwirksam.



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#4
 Von 
Axl2010
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

:) das freut mich zu hören, allerdings bin ich ein "mietrecht-neuling". kannst du deine Aussage vll ein wenig näher erläutern? Worauf basiert deine Aussage bzw. auf welchen paragraphen / Gerichtsurteil beziehst du dich ?

Vielen Dank auf jeden Fall schonmal für deine Hilfe !!!

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#5
 Von 
Laird Mortimer
Status:
Lehrling
(1065 Beiträge, 205x hilfreich)

Lies Dir mal

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/k1/kleinreparaturen.htm

durch, da ist alles aufgeführt.



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#6
 Von 
Pachlus
Status:
Lehrling
(1930 Beiträge, 405x hilfreich)

Die Reparatur eines Rolladenkastens ist keine "Kleinreparatur" an den Bedienvorrichtungen für Rolläden; der Mieter muss diese Kosten nicht übernehmen. AG Leipzig, Urteil vom 14. August 2003, Az: 11 C 4919/03

Darauf kannst du dich berufen. Wenn der VM das nicht reparieren will, forderst du für diese zeit eine Mietminderung, 5%!

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"Das war -wie immer- meine unmaßgebliche persönliche Meinung!"

-- Editiert am 21.04.2010 11:33

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#7
 Von 
Axl2010
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

alles klar !! Danke für deine hilfe!!!

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#8
 Von 
guest-12326.04.2010 16:39:28
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 28x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#9
 Von 
Laird Mortimer
Status:
Lehrling
(1065 Beiträge, 205x hilfreich)

Pachlus, Pachlus,

ein AG-Urteil über einen anderen Sachverhalt ist nun auch nicht gerade das Gelbe vom Ei.



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#10
 Von 
Axl2010
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:
quote:Die Reparatur eines Rolladenkastens ist keine "Kleinreparatur"

Was sollte das denn mit der Frage zu tun haben?
Es ist doch der Gurt zu reparieren.


eben nicht. es ist ein elektrischer rolladen

quote:
Pachlus, Pachlus,

ein AG-Urteil über einen anderen Sachverhalt ist nun auch nicht gerade das Gelbe vom Ei.


Meinst du damit, dass die Argumentation von Pachlus nicht so wasserfest ist? Sondern dass ich mit deinem hinweis
quote:
Lies Dir mal

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/k1/kleinreparaturen.htm

durch, da ist alles aufgeführt.

auf der sicheren Seite bin ?

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#11
 Von 
guest-12326.04.2010 16:39:28
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 28x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#12
 Von 
Axl2010
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ein Gurt bleibt auch ein Gurt, wenn er elektrisch bewegt / betrieben wird. <hr size=1 noshade>


nunja, da magst du recht haben. Doch ich habe ja gesagt dass nicht der Gurt gerissen ist, sondern dass die Lamellen abgerissen sind. somit ist der Rolladen "unten" und lässt kein Licht rein. Der "aufroll" mechanismus funktioniert ja noch bzw. die Rolle oben dreht sich ... nur hängt außen nix mehr dran ;)

Die Texte habe ich mir natürlich durchgelesen und denke dass diese Klausel nach deutschen Recht nicht gültig ist, weil:

- keine Obergrenze für Schäden festgelegt wurde?
quote:<hr size=1 noshade>2) Unwirksamkeit bei Überschreiten von Höchstgrenzen:

Im Vertrag muss die Obergrenze für derartige Reparaturen genannt werden. <hr size=1 noshade>
heisst das, dass in der Klausel der Höchstbetrag von 75 Euro genannt werden müsste? Da kein Höchstbetrag in der Klausel (bzw. im ganzen Vertrag) genannnt wurde, ist diese Klausel nicht gültig?

- und
quote:<hr size=1 noshade>(3) Vom Mieter zu zahlende Kleinreparaturen sind in der entsprechenden Mietvertragsklausel auf die Teile der Mietsache zu beschränken, die dem häufigen und direkten Zugriff des Mieters unterliegen (BGH VIII ZR 91/88 , WM 89, 324 ). <hr size=1 noshade>
Demnach müsste meine Vermieterin explizit angeben, auf welche Teile sich die Beteiligung beschränkt?

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#13
 Von 
Laird Mortimer
Status:
Lehrling
(1065 Beiträge, 205x hilfreich)

Nein,
in Deinem Fall kippt die unbedingte Beteiligung des Mieters an sämtlichen Schäden die Wirksamkeit der Klausel.

quote:
dass nicht der Gurt gerissen ist, sondern dass die Lamellen abgerissen sind.

Das ist Teil des "Gurtsystems".





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#14
 Von 
guest-12322.04.2010 11:02:35
Status:
Praktikant
(725 Beiträge, 215x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#15
 Von 
Axl2010
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

ok, danke für die info

was wäre wenn die reperatur über 75 Euro kosten würde, dann würde die Kleinreperaturklausel sowieso nicht greifen, oder?

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0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Laird Mortimer
Status:
Lehrling
(1065 Beiträge, 205x hilfreich)

Ob drunter oder drüber ist egal, Du hast keine wirksame Kleinreparaturklausel.



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