Betreten Grundstück Vermieter Einfamilienhaus

15. Februar 2022 Thema abonnieren
 Von 
SimoneS123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Betreten Grundstück Vermieter Einfamilienhaus

Hallo,

wir haben ein Einfamilienhaus gemietet, das dachten wir zumindest. Der Mietvertrag trägt die Überschrift "Mietvertrag für Wohnräume". Meine Sorge ist jetzt, dass wir nur den Wohnraum, nicht aber alles (Garten, Garage, Nebengebäude) gemietet haben.

Es handelt sich um ein Freistehendes Haus. Das Grundstück ist nur durch ein abgeschlossenes 2m hohes Tor zu erreichen. Hinter dem Tor befindet sich ein Hof, von dem die Treppe zur Haustür hochgeht, das Garagentor und ein Durchgang in den Garten, wo auch noch Nebengebäude stehen.

Im Mietvertrag sind die Anzahl der Zimmer aufgeführt, Keller und Dachgeschoss. Zur Mitbenutzung: Garage, Garten und Nebengebäude. Beim Unterschreiben des Vertrages habe ich die Vermieter (ältere Leute) auf die Mitbenutzung angesprochen. Mündlich wurde hier gesagt, dass wir die natürlich benutzen können, sie wären ja auf dem Grundstück. Hätten wir es drauf anlegen sollen, dort alleinige Nutzung einzutragen?

Darf unser Vermieter jetzt im Nebengebäude seine Dachlatten lagern und aufs Grundstück kommen? Muss er sich ankündigen und wenn ja wie lange vorher?

Wir sind beim unterschreiben davon ausgegangen, dass uns das komplette Grundstück zur alleinigen Nutzung, da ja auch durch das hohe Tor abgeschlossen, zu Verfügung steht. Falsch gedacht?

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6418 Beiträge, 2315x hilfreich)

Der entscheidende Punkt wurde doch schon erkannt. Mitbenutzung heißt nun mal nicht alleinige Benutzung, auch nicht für einzelne Flächen.
Und, naürlich ist der Vermieter in seiner Benutzung nicht eingeschränkt.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#2
 Von 
SimoneS123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi,

vielen Dank. Ich würde gerne noch etwas ergänzen.

In einem Beiblatt des Mietvertrages zur Gartenpflege steht der Satz: "Wie vereinbart gehört der Garten zum Mietobjekt!" Vielleicht änder das die Lage?

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#3
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3508 Beiträge, 557x hilfreich)

Zitat (von SimoneS123):
Wie vereinbart gehört der Garten zum Mietobjekt!" Vielleicht änder das die Lage?

Die Mitbenutzung sagt doch aus, dass der Vermieter aufs Grundstück darf.
Er bewirtschaftet doch nicht den Garten.
Was ist daran so schlimm, er wird doch nicht ständig auf dem Grundstück sein. Wenn das Mietverhältnis sonst gut ist, es ihnen in diesem Haus gefällt, warum dann so kleinlich sein.


-- Editiert von Loni12 am 15.02.2022 13:26

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#4
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Mitbenutzung heißt nun mal nicht alleinige Benutzung, auch nicht für einzelne Flächen.


Zitat (von Loni12):
Die Mitbenutzung sagt doch aus, dass der Vermieter aufs Grundstück darf.



Das sehen die Gerichte speziell bei:


Zitat (von SimoneS123):
Es handelt sich um ein Freistehendes Haus. Das Grundstück ist nur durch ein abgeschlossenes 2m hohes Tor zu erreichen.


gerne anders.



Signatur:

Gruß Charly

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#5
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3508 Beiträge, 557x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Das sehen die Gerichte speziell bei: gerne anders.


Zitat (von SimoneS123):
Darf unser Vermieter jetzt im Nebengebäude seine Dachlatten lagern und aufs Grundstück kommen? Muss er sich ankündigen und wenn ja wie lange vorher?

Eines der Nebengebäude hat der Vermieter offenbar nicht vermietet oder nur teilweise, ergo muss er dies auch erreichen können, in diesem Fall durch den Garten oder Hof.



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#6
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von SimoneS123):
Mündlich wurde hier gesagt, dass wir die natürlich benutzen können, sie wären ja auf dem Grundstück. Hätten wir es drauf anlegen sollen, dort alleinige Nutzung einzutragen?

Wenn darauf Wert gelegt wird hätte es im Mietvertrag auch so vereinbart werden müssen. Der MV ist so zu verstehen, dass Mieter wie VM die Nebenräume nutzen können.

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

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#7
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6418 Beiträge, 2315x hilfreich)

Zitat:
Das sehen die Gerichte speziell bei:
Es handelt sich um ein Freistehendes Haus.
Das Grundstück ist nur durch ein abgeschlossenes 2m hohes Tor zu erreichen.
gerne anders.


Dann schau Dir die Urteile mal genau an. Hier ist es dadurch, dass es eine Vereinbarung "Mitbenutzung" gibt einfach anders-



-- Editiert von Spezi-2 am 15.02.2022 17:11

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#8
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Dann schau Dir die Urteile mal genau an. Hier ist es dadurch, dass es eine Vereinbarung "Mitbenutzung" gibt einfach anders-



Ich weiss nicht welche Urteile du meinst.

Signatur:

Gruß Charly

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#9
 Von 
frannzwick
Status:
Schüler
(174 Beiträge, 36x hilfreich)

Na die Urteile der Gerichte aus Beitrag # 4

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#10
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2019 Beiträge, 530x hilfreich)

Vielleicht wäre es sinnvoll einfach mal ein Urteil zu benennen. Egal wer von euch...

Eine Diskussion:

"Da gibts Urteile." - "Die passen hier aber nicht." - "Welche meinst du, die nicht passen?" - "Na die von denen du redest."

bringt am Ende keinen wirklich weiter. ;-)

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#11
 Von 
SimoneS123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

ein Urteil wäre hier tatsächlich mal hilfreicher als eine Diskussion. Vorzugsweise eins in meinem Sinne ;-)

Grüße Simone

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#12
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38363 Beiträge, 13981x hilfreich)

Nicht alle Urteile, die ergehen sind veröffentlicht, und dann von den veröffentlichten muss es nicht im www auffindbar sein. Bei so einem Sachverhalt wie hier, es geht ja um Entscheidungen der untersten Instanz wird nur helfen, selbst mit dem Suchen anzufangen, speziell nach Urteilen, die dem zuständigen Amtsgericht zugeordnet werden.

Aber ich verstehe nicht, wieso man darauf kommt, dass Urteile, die ja gerade auf dem Level sehr speziell nur einen Einzelfall betreffen, hier hilfreich sein sollen. Hier helfen doch die allgemeinen Grundsätze, die auch jedes Gericht in Deutschland anwendet oder zumindest anwenden sollte. Haus ist Gegenstand des Mietvertrages. Eine Nutzung durch andere ist nicht eingeräumt, also alleinige Nutzung, abschließende Regelung. Das Umfeld ist eingeschränkt Gegenstand des Mietvertrages. Eben die Nutzung durch den Mieter ist möglich. Von alleiniger Nutzung, Bestandteil des Mietobjektes wie das Haus, da lese ich nichts.

wirdwerden

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#13
 Von 
SimoneS123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Wirdwerden,

Ich stimme dem oberen Teil deiner Antwort vollkommen zu.

Den unteren verstehe ich leider nicht.

Von

Zitat (von wirdwerden):
Eine Nutzung durch andere ist nicht eingeräumt, also alleinige Nutzung, abschließende Regelung. Das Umfeld ist eingeschränkt Gegenstand des Mietvertrages. Eben die Nutzung durch den Mieter ist möglich. Von alleiniger Nutzung, Bestandteil des Mietobjektes wie das Haus, da lese ich nichts.


Was genau willst du damit sagen?

Das Haus ist für uns alleine, das Grundstück/ Nebengebäude nur eingeschränkt?

Der Garten zählt zum Mietobjekt. Ist das Nebengebäude und die Gartenhütte dann nicht inkl.?

Ich möchte mit dem Vermieter nicht in Rechtstreit gehen, sondern meine Rechte und Pflichten, sowie die des Vermieters klar definieren.

Wenn er aufs Grundstück muss um an seine Sachen zu kommen, muss er sich dann zumindest anmelden und wenn ja wie lange vorher?

Grüße Simone

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#14
 Von 
Mybe2
Status:
Schüler
(274 Beiträge, 46x hilfreich)

Ich verstehe deine Rückfrage nicht.

Ihr habt Recht auf Mitbenutzung. Mitbenutzung ≠ Alleinige Nutzung.
Der VM kann ebenso in gleicher Form die Bereiche mitbenutzen. Er hat sich nicht anzukündigen.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47480 Beiträge, 16806x hilfreich)

Zitat (von SimoneS123):
ein Urteil wäre hier tatsächlich mal hilfreicher als eine Diskussion.


OLG Köln, Urteil vom 05.11.1993 (Az.: 19 U 132/93)

Darin gab es aber keine Klausel über eine Mitbenutzung.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2019 Beiträge, 530x hilfreich)

Zitat (von SimoneS123):
Das Haus ist für uns alleine, das Grundstück/ Nebengebäude nur eingeschränkt?


Mit zur Mietsache gehören die aufgelisteten Räume (das Haus) und durch den Zusatz wohl der Garten.

Alles andere ist nicht an euch vermietet. Theoretisch gilt dies sogar für die Zufahrt oder den Hof, wobei ihr da insoweit ein Recht habt diese zu nutzen, um in die Wohnung / Keller usw. zu kommen.

Die Nebengebäude sind nicht an euch vermietet und können durch den Vermieter natürlich weiter genutzt werden. Ihr dürft sie durch die gewährte Mitbenutzung ebenfalls nutzen. Die Mitbenutzung ist aber ein Recht, das auch widerrufen werden kann, da es sozusagen nur "netterweise" unentgeltlich gewährt wird.

Das ist mein Wissensstand. Wenn was falsch ist, werde ich sehr bald korrigiert werden.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31961 Beiträge, 5628x hilfreich)

Zitat (von SimoneS123):
Falsch gedacht?
Vermutlich. Ihr wolltet sicher kein EFH allein ohne alles andere mieten. Immerhin ist Mitbenutzung von Garage, Garten und Nebengebäude doch vertraglich vereinbart. Ihr werdet das alles vermutlich am meisten benutzen.
Die Ergänzung bedeutet wohl, dass der mitgemietete Garten auch von den Mietern gepflegt werden soll.
Zitat (von SimoneS123):
Vorzugsweise eins in meinem Sinne ;-)
Da wirst du dir wohl selbst eins erklagen müssen. :wink:
Zitat (von SimoneS123):
Muss er sich ankündigen und wenn ja wie lange vorher?
Bisher nicht. Auch das müsstest du wohl per Rechtsstreit erklagen.

Schöner Wohnen kann man da wohl nicht vermuten, wenn es so losgeht.
---------------------------------------------
Zitat (von Dirrly):
unentgeltlich gewährt wird.
Könnte sein. Kann auch *eingepreist* sein und ergäbe durchaus Sinn.
Streit gibts häufig, wenn an mitbenutzten Teilen ein Mangel oder Schaden auftritt.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119526 Beiträge, 39734x hilfreich)

Zitat (von SimoneS123):
Wir sind beim unterschreiben davon ausgegangen, dass uns das komplette Grundstück zur alleinigen Nutzung, da ja auch durch das hohe Tor abgeschlossen, zu Verfügung steht.

Zitat (von SimoneS123):
Beim Unterschreiben des Vertrages habe ich die Vermieter (ältere Leute) auf die Mitbenutzung angesprochen.

Finde den Widerspruch ...



Zitat (von SimoneS123):
Darf unser Vermieter jetzt im Nebengebäude seine Dachlatten lagern und aufs Grundstück kommen?

Im Rahmen seiner Nutzungsrechte, ja



Zitat (von SimoneS123):
Muss er sich ankündigen und wenn ja wie lange vorher?

Nein, er darf seine Nutzungsrechte jederzeit beanspruchen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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