Hallo,
wir haben ein Einfamilienhaus gemietet, das dachten wir zumindest. Der Mietvertrag trägt die Überschrift "Mietvertrag für Wohnräume". Meine Sorge ist jetzt, dass wir nur den Wohnraum, nicht aber alles (Garten, Garage, Nebengebäude) gemietet haben.
Es handelt sich um ein Freistehendes Haus. Das Grundstück ist nur durch ein abgeschlossenes 2m hohes Tor zu erreichen. Hinter dem Tor befindet sich ein Hof, von dem die Treppe zur Haustür hochgeht, das Garagentor und ein Durchgang in den Garten, wo auch noch Nebengebäude stehen.
Im Mietvertrag sind die Anzahl der Zimmer aufgeführt, Keller und Dachgeschoss. Zur Mitbenutzung: Garage, Garten und Nebengebäude. Beim Unterschreiben des Vertrages habe ich die Vermieter (ältere Leute) auf die Mitbenutzung angesprochen. Mündlich wurde hier gesagt, dass wir die natürlich benutzen können, sie wären ja auf dem Grundstück. Hätten wir es drauf anlegen sollen, dort alleinige Nutzung einzutragen?
Darf unser Vermieter jetzt im Nebengebäude seine Dachlatten lagern und aufs Grundstück kommen? Muss er sich ankündigen und wenn ja wie lange vorher?
Wir sind beim unterschreiben davon ausgegangen, dass uns das komplette Grundstück zur alleinigen Nutzung, da ja auch durch das hohe Tor abgeschlossen, zu Verfügung steht. Falsch gedacht?
Betreten Grundstück Vermieter Einfamilienhaus
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Der entscheidende Punkt wurde doch schon erkannt. Mitbenutzung heißt nun mal nicht alleinige Benutzung, auch nicht für einzelne Flächen.
Und, naürlich ist der Vermieter in seiner Benutzung nicht eingeschränkt.
Hi,
vielen Dank. Ich würde gerne noch etwas ergänzen.
In einem Beiblatt des Mietvertrages zur Gartenpflege steht der Satz: "Wie vereinbart gehört der Garten zum Mietobjekt!" Vielleicht änder das die Lage?
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ZitatWie vereinbart gehört der Garten zum Mietobjekt!" Vielleicht änder das die Lage? :
Die Mitbenutzung sagt doch aus, dass der Vermieter aufs Grundstück darf.
Er bewirtschaftet doch nicht den Garten.
Was ist daran so schlimm, er wird doch nicht ständig auf dem Grundstück sein. Wenn das Mietverhältnis sonst gut ist, es ihnen in diesem Haus gefällt, warum dann so kleinlich sein.
-- Editiert von Loni12 am 15.02.2022 13:26
ZitatMitbenutzung heißt nun mal nicht alleinige Benutzung, auch nicht für einzelne Flächen. :
ZitatDie Mitbenutzung sagt doch aus, dass der Vermieter aufs Grundstück darf. :
Das sehen die Gerichte speziell bei:
ZitatEs handelt sich um ein Freistehendes Haus. Das Grundstück ist nur durch ein abgeschlossenes 2m hohes Tor zu erreichen. :
gerne anders.
ZitatDas sehen die Gerichte speziell bei: gerne anders. :
ZitatDarf unser Vermieter jetzt im Nebengebäude seine Dachlatten lagern und aufs Grundstück kommen? Muss er sich ankündigen und wenn ja wie lange vorher? :
Eines der Nebengebäude hat der Vermieter offenbar nicht vermietet oder nur teilweise, ergo muss er dies auch erreichen können, in diesem Fall durch den Garten oder Hof.
ZitatMündlich wurde hier gesagt, dass wir die natürlich benutzen können, sie wären ja auf dem Grundstück. Hätten wir es drauf anlegen sollen, dort alleinige Nutzung einzutragen? :
Wenn darauf Wert gelegt wird hätte es im Mietvertrag auch so vereinbart werden müssen. Der MV ist so zu verstehen, dass Mieter wie VM die Nebenräume nutzen können.
Zitat:Das sehen die Gerichte speziell bei:
Es handelt sich um ein Freistehendes Haus.
Das Grundstück ist nur durch ein abgeschlossenes 2m hohes Tor zu erreichen.
gerne anders.
Dann schau Dir die Urteile mal genau an. Hier ist es dadurch, dass es eine Vereinbarung "Mitbenutzung" gibt einfach anders-
-- Editiert von Spezi-2 am 15.02.2022 17:11
ZitatDann schau Dir die Urteile mal genau an. Hier ist es dadurch, dass es eine Vereinbarung "Mitbenutzung" gibt einfach anders- :
Ich weiss nicht welche Urteile du meinst.
Na die Urteile der Gerichte aus Beitrag # 4
Vielleicht wäre es sinnvoll einfach mal ein Urteil zu benennen. Egal wer von euch...
Eine Diskussion:
"Da gibts Urteile." - "Die passen hier aber nicht." - "Welche meinst du, die nicht passen?" - "Na die von denen du redest."
bringt am Ende keinen wirklich weiter. ;-)
Hallo,
ein Urteil wäre hier tatsächlich mal hilfreicher als eine Diskussion. Vorzugsweise eins in meinem Sinne ;-)
Grüße Simone
Nicht alle Urteile, die ergehen sind veröffentlicht, und dann von den veröffentlichten muss es nicht im www auffindbar sein. Bei so einem Sachverhalt wie hier, es geht ja um Entscheidungen der untersten Instanz wird nur helfen, selbst mit dem Suchen anzufangen, speziell nach Urteilen, die dem zuständigen Amtsgericht zugeordnet werden.
Aber ich verstehe nicht, wieso man darauf kommt, dass Urteile, die ja gerade auf dem Level sehr speziell nur einen Einzelfall betreffen, hier hilfreich sein sollen. Hier helfen doch die allgemeinen Grundsätze, die auch jedes Gericht in Deutschland anwendet oder zumindest anwenden sollte. Haus ist Gegenstand des Mietvertrages. Eine Nutzung durch andere ist nicht eingeräumt, also alleinige Nutzung, abschließende Regelung. Das Umfeld ist eingeschränkt Gegenstand des Mietvertrages. Eben die Nutzung durch den Mieter ist möglich. Von alleiniger Nutzung, Bestandteil des Mietobjektes wie das Haus, da lese ich nichts.
wirdwerden
Hallo Wirdwerden,
Ich stimme dem oberen Teil deiner Antwort vollkommen zu.
Den unteren verstehe ich leider nicht.
Von
ZitatEine Nutzung durch andere ist nicht eingeräumt, also alleinige Nutzung, abschließende Regelung. Das Umfeld ist eingeschränkt Gegenstand des Mietvertrages. Eben die Nutzung durch den Mieter ist möglich. Von alleiniger Nutzung, Bestandteil des Mietobjektes wie das Haus, da lese ich nichts. :
Was genau willst du damit sagen?
Das Haus ist für uns alleine, das Grundstück/ Nebengebäude nur eingeschränkt?
Der Garten zählt zum Mietobjekt. Ist das Nebengebäude und die Gartenhütte dann nicht inkl.?
Ich möchte mit dem Vermieter nicht in Rechtstreit gehen, sondern meine Rechte und Pflichten, sowie die des Vermieters klar definieren.
Wenn er aufs Grundstück muss um an seine Sachen zu kommen, muss er sich dann zumindest anmelden und wenn ja wie lange vorher?
Grüße Simone
Ich verstehe deine Rückfrage nicht.
Ihr habt Recht auf Mitbenutzung. Mitbenutzung ≠ Alleinige Nutzung.
Der VM kann ebenso in gleicher Form die Bereiche mitbenutzen. Er hat sich nicht anzukündigen.
Zitatein Urteil wäre hier tatsächlich mal hilfreicher als eine Diskussion. :
OLG Köln, Urteil vom 05.11.1993 (Az.: 19 U 132/93)
Darin gab es aber keine Klausel über eine Mitbenutzung.
ZitatDas Haus ist für uns alleine, das Grundstück/ Nebengebäude nur eingeschränkt? :
Mit zur Mietsache gehören die aufgelisteten Räume (das Haus) und durch den Zusatz wohl der Garten.
Alles andere ist nicht an euch vermietet. Theoretisch gilt dies sogar für die Zufahrt oder den Hof, wobei ihr da insoweit ein Recht habt diese zu nutzen, um in die Wohnung / Keller usw. zu kommen.
Die Nebengebäude sind nicht an euch vermietet und können durch den Vermieter natürlich weiter genutzt werden. Ihr dürft sie durch die gewährte Mitbenutzung ebenfalls nutzen. Die Mitbenutzung ist aber ein Recht, das auch widerrufen werden kann, da es sozusagen nur "netterweise" unentgeltlich gewährt wird.
Das ist mein Wissensstand. Wenn was falsch ist, werde ich sehr bald korrigiert werden.
Vermutlich. Ihr wolltet sicher kein EFH allein ohne alles andere mieten. Immerhin ist Mitbenutzung von Garage, Garten und Nebengebäude doch vertraglich vereinbart. Ihr werdet das alles vermutlich am meisten benutzen.ZitatFalsch gedacht? :
Die Ergänzung bedeutet wohl, dass der mitgemietete Garten auch von den Mietern gepflegt werden soll.
Da wirst du dir wohl selbst eins erklagen müssen.ZitatVorzugsweise eins in meinem Sinne ;-) :
Bisher nicht. Auch das müsstest du wohl per Rechtsstreit erklagen.ZitatMuss er sich ankündigen und wenn ja wie lange vorher? :
Schöner Wohnen kann man da wohl nicht vermuten, wenn es so losgeht.
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Könnte sein. Kann auch *eingepreist* sein und ergäbe durchaus Sinn.Zitatunentgeltlich gewährt wird. :
Streit gibts häufig, wenn an mitbenutzten Teilen ein Mangel oder Schaden auftritt.
ZitatWir sind beim unterschreiben davon ausgegangen, dass uns das komplette Grundstück zur alleinigen Nutzung, da ja auch durch das hohe Tor abgeschlossen, zu Verfügung steht. :
ZitatBeim Unterschreiben des Vertrages habe ich die Vermieter (ältere Leute) auf die Mitbenutzung angesprochen. :
Finde den Widerspruch ...
ZitatDarf unser Vermieter jetzt im Nebengebäude seine Dachlatten lagern und aufs Grundstück kommen? :
Im Rahmen seiner Nutzungsrechte, ja
ZitatMuss er sich ankündigen und wenn ja wie lange vorher? :
Nein, er darf seine Nutzungsrechte jederzeit beanspruchen.
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