Hallo zusammen!
1.) Darf ein Vermieter nach Kündigung des Mietverhältnisses Wohnungsbesichtigungen auch an Sonn- und Feiertagen durchführen, wenn dies vertraglich vereinbart ist? Oder verstößt diese Regelung grundsätzlich gegen geltendes Recht (Schutz der Privatsphäre)?
2.) Kann ein Vermieter die Frist für die Vorankündigung einer Besichtigung von 7 Tagen (allg. Besichtigungen) bzw. 48 Std. (nach Kündigung des Mietverhältnisses) auf generell 24 Std. verkürzen, oder verstößt dies grundsätzlich gegen geltendes Recht (Schutz der Privatsphäre)?
Freue mich über eine Einschätzung.
MfG
T.R.
Betreten der Mietsache durch den Vermieter
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Mal abgesehen von der rechtlichen Seite, wenn die Zahl der Wohnungsbesichtigungen im Rahmen bleibt, warum soll dem Vermieter Steine in den Weg gelegt werden.
Ich hatte auch mal so einen Fall, und fand es unmöglich fast zwei Wochen auf einen Termin zu warten.
Meiner Ansicht war das reine Schikane. Wohlgemerkt bei mir.
Obwohl ich immer dachte das Mietverhältnis sei normal und gut. Aber am Ende einer Mietzeit zeigt sich nunmal der wahre Charakter. (ich rede von meinen Mietern!) Man wird halt noch vorsichtiger und misstrauischer. Schade.
Ein Monat Mietverlust beschränkt sich nicht nur auf die entgangene Kaltmiete, die meistens auch noch zur Tilgung der Darlehen genutzt wird.
Gruß Gast
@Gast
Bei zwei Wochen Frist weißt Du doch wenigstens, wo Du dran bist.
Kleiner Fall aus meinem Erfahrungsschatz:
Mieterin beschwert sich über angeblichen Schimmelschaden (stellte sich sehr viel später als stecknadelkopfgroßer dunkler Punkt auf der Tapete heraus); verweigert die Herausgabe ihrer Telephonnummer; möchte stattdessen für den Handwerkerbesuch drei Termine zur Auswahl schriftlich benannt haben; läßt eine Stunde vor dem dann ausgesuchten Termin diesen durch eine Freundin telephonisch wieder absagen (Handwerker war natürlich schon unterwegs); Freundin soll natürlich nur absagen und nicht direkt einen neuen Termin vereinbaren; ganzes Spiel beginnt wieder von vorn. Da kommt Freude auf.
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Grundsätzlich sind aber Sonn- und Feiertage, die Ruhezeiten und die Zeit nach 20h von Besichtigungen ausgenommen, weiterhin hängt die Voranmeldung von den Bedingungen des Mieters ab, so z.B. ob der Mieter arbeiten muss.
Ich würde dem VM feste Besichtigungszeiten, die angemessen sind, anbieten.
z.B. Mittwochs 16 h-19 h und Samstag 9h - 12 h etc. anbieten.
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"MfG
Susanne"
siehe hier:
http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=18945
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"MfG
Susanne"
@ Mortinghale
Es ging um das weitervermieten der Mietsache.
Und ich hatte das Problem, dass es mir kaum möglich war einen Nachmieter zu finden der bereit war zwei Wochen zu warten.
Nach dem lesen der Zeitungsanzeige wollen die meisten am nächsten Tag einmal die Wohnung sehen.
Mittlerweile ist die Quertreiberin weg und die Wohnung gut vermietet.
Immer dieser unnötige Stress.
.. zurück zur eingangsfrage: t.r. spricht davon, dass das betreten und die fristen vertraglich
geregelt sind. da gilt m.e. die vermutung, dass der vertrag allgemeinen grundsätzen vorgeht und nicht, dass die vertragliche regelung quasi von haus aus unsittlich wäre. dann gilt aber weiter, dass auch die fristen für den vm gelten und er sie nicht einseitig verkürzen kann - was aber nicht hindert, das einverständnis für einen besuch vor 48 h einzuholen.
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