Betreten der Wohnung durch Vermieter...

9. Mai 2012 Thema abonnieren
 Von 
M. Denker
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 28x hilfreich)
Betreten der Wohnung durch Vermieter...

Darf der Vermieter die Wohnung betreten, um Reparaturarbeiten durchführen zu lassen?
Wenn ja,
1. wo steht das?
2. Muss er sich vorher auf irgendeine Art und Weise anmelden (schriftlich)?

Danke für die Antworten

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10 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
M. Denker
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 28x hilfreich)

Und was kann der Vermieter machen, wenn der Mieter ihm das Betreten der Wohnung verbietet?

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3x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Unter Fristsetzung Zugang verlangen (unter Hinweis auf § 809 BGB für Besichtigung, § 554 BGB für Handwerker) und zur Not einklagen. Wird trotz richterlichem Urteil kein Zugang gewährt, ist die fristlose Kündigung fällig; danach Räumungsverfahren und nac einem Jahr oder mehr wird die Wohnung ganz frei sein.

Bei Gefahr im Verzug darf der Vermieter sich nach §554 BGB auch direkt Zugang verschaffen, sonst ist das allerdings Hausfriedensbruch.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Der VM oder eine von ihm beauftragte Person (=Handwerker) haben einen Anspruch darauf, die Mietwohnung zu betreten.

Ganz deutlich steht das nirgendwo. Das Ganze ist eine Mischung aus mietvertraglicher Nebenpflicht des Mieters, § 809 BGB und 242 BGB . Klar ist: Wenn die Mietsache beschädigt ist, hat der M einen Anspruch auf Beseitigung des Schadens. Dann ist aber auch klar: Wenn der VM (oder Handwerker) dazu in die Mietwohnung muss, dann hat der VM einen entsprechenden Anspruch.

Im Ergebnis hat der VM immer dann einen Anspruch, wenn er ein berechtigtes Interesse hat, die Wohnung zu betreten. Reparaturen an der Mietsache gehören dazu – übrigens auch dann, wenn der M gar keine Reparatur will.

Dabei müssen VM und M Spielregeln beachten. Der VM darf die Wohnung nicht gegen den Willen des M betreten, sondern beide müssen sich einigen. Der VM muss einen Besuch rechtzeitig vorher ankündigen und auf die Interessen des Mieters Rücksicht nehmen. Telefonische Ankündigung reicht aus. Droht Ärger, ist schriftlich natürlich besser.

In Notfällen, darf der VM auch ohne Ankündigung oder ohne den (ausdrücklich) erklärten Willen des M betreten (z.B. Rohrbruch und M ist in Urlaub).

Leider gibt es auch VM die „Notfälle" recht weit interpretieren. So gibt es z.B. VM die der Ansicht sind, sie könnten die Wohnung betreten, wenn der M nicht da ist und ein Fenster offen steht (= Einbruchgefahr) bzw. ein Fenster zu ist (= Schimmelgefahr wg. fehlender Lüftung). Das ist natürlich nicht zulässig.

PS
@ sonne:
Grasgeruch ist kein Notfall. Gasgeruch schon.


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0x Hilfreiche Antwort



#8
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

quote:
Grasgeruch ist kein Notfall. Gasgeruch schon. - Das kommt drauf an.

Völliger Quatsch! Grasgeruch ist nie ein Notfall, der den VM zum Betreten der Wohnung des Mieters berechtigt. Da hat ja selbst Hausmeister Krause mehr Ahnung vom Mietrecht. Der ruft nämlich immer (vergeblich) die Polizei, was auch der rechtlich richtige Weg wäre für intolerante VM mit Blockwart-Mentalität.


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