Hallo,
ich bin am 01.11.2021 in eine Wohnung gezogen. (Wohnhaus mit Vermieter und weiteren Mieter) Es gibt für Heizung keinen separaten Zähler für mich. Zähler befindet sich in der Wohnung des Vermieters.
Anfang 2022 kam die Abrechnung, bereits mit einer Nachzahlung, welche ich unter Vorbehalt gezahlt habe.
Im Mietvertrag steht, dass die Heiz- und Warmwasserkosten zu 50% nach dem Verhältnis der erfassten Anteile des Gesamtverbrauchs und 50% nach Wohn-/Nutzfläche abgerechnet werden.
Eine Abrechnung liegt für´s Gas dabei, für den Zeitraum 25.8.2020 bis 18.08.2021. Von diesen Gesamtkosten berechnet mir der Vermieter 85% umgelegt auf meine Nutzfläche. Zu diesem Zeitpunkt habe ich ja noch gar nicht da gewohnt. Von daher frage ich mich, sind die Kosten so richtig? Das ich für die 2 Monate Heizung zahlen muss ist ja richtig, aber hätte der Vermieter hier nicht mit Auszug der Vormieter eine Art Zwischenablesung etc machen müssen? Vermieter bekommt ja Abrechnungen nach kWh.
Ich habe so schon keine "Kontrolle", ich kann Heizung sparen wie ich will, bezahlen muss ich trotzdem.
Dann gibt es eine Rechnung (beauftragte Firma) vom September 2021 über Gartenpflege (Heckenschnitt, Tannenbaum gekürzt, Efeu entfernt), auch diese wurde mir umgelegt. Richtig so?
Für mich ist das Thema alles neu, sorry. Wenn noch was unklar ist, bitte einfach nachfragen. Ich verstehe halt nicht, warum mir Posten umgelegt werden, wo ich ja noch nicht gewohnt habe
Hoffe, ihr könnt mir hier ein wenig Licht ins Dunkel bringen.
Betriebskosten 2021
17. Oktober 2022
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Frage vom 17. Oktober 2022 | 11:02
Von
Status: Frischling (13 Beiträge, 0x hilfreich)
Betriebskosten 2021
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#1
Antwort vom 17. Oktober 2022 | 11:45
Von
Status: Unparteiischer (9133 Beiträge, 4269x hilfreich)
Auch wenn ich deinen Post nicht vollständig durchschaut habe, so kann ich an der Stelle vielleicht helfen. Umgelegt wird für ein ganzes Abrechnungsjahr von 12 Monaten. Das kann ein Kalenderjahr sein (also Januar bis Dezember), es kann aber Z.B. auch Juli-Juni sein. Auf der Nebenkostenabrechnung sollte das Abrechnungsjahr draufstehen.ZitatIch verstehe halt nicht, warum mir Posten umgelegt werden, wo ich ja noch nicht gewohnt habe :
Wenn bei dir das Abrechnungsjahr das Kalenderjahr 2021 war, dann gehen alle Nebenkosten aus diesem Jahr in diese Abrechnung rein. Also auch Gartenpflegekosten aus dem September. Allerdings zahlst du diese Kosten dann nur anteilig. Wenn du nur 2 Monate des Abrechnungsjahres dort gewohnt hast, würden also die Gartenpflegekosten erst auf alle Wohnungen aufgeteilt. Vom Anteil deiner Wohnung zahlst du dann ein Sechstel (2/12).
So zumindest die grobe Theorie. Nebenkostenabrechnungen sind kompliziert. Man könnte jetzt noch ewig über Abfluss- und Leistungsprinzip sowie anderen Formen der Aufteilung (individuelle Ablesung, Gradtagtabelle) sprechen. Das ist in der Allgemeinheit aber nicht sinnvoll. Unabhängig davon ist nicht alles umlegbar. Gerade bei der Gartenpflege kann man ewig diskutieren, was umlegbar ist und was nicht.
Entweder du bist bereit, dich ernsthaft selber einzuarbeiten und entsprechende Quellen im Internet zu lesen. Oder du suchst dir jemanden mit der entsprechenden Erfahrung, der deine Abrechnung (meist kostenpflichtig) prüft. Zur Sicherheit der Hinweis, dass ein Forum oder anonyme Internetuser wie ich dazu eher nicht geeignet sind. Ich denke da eher an einen Mieterverein vor Ort.
#2
Antwort vom 27. Oktober 2022 | 07:26
Von
Status: Frischling (13 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatWenn bei dir das Abrechnungsjahr das Kalenderjahr 2021 war, dann gehen alle Nebenkosten aus diesem Jahr in diese Abrechnung rein. Also auch Gartenpflegekosten aus dem September. Allerdings zahlst du diese Kosten dann nur anteilig. Wenn du nur 2 Monate des Abrechnungsjahres dort gewohnt hast, würden also die Gartenpflegekosten erst auf alle Wohnungen aufgeteilt. Vom Anteil deiner Wohnung zahlst du dann ein Sechstel (2/12). :
Ok, dem kann ich soweit folgen.
Beim Gas ist aber eine Rechnung aus 2020 dabei.
Hier schreibt mir der Vermieter: "In die Betriebskostenabrechnung 2021 fliesst die überjährige Gas- und Wasserabrechnung mit ein. Die Erklärung hierzu finden Sie im Deutschen Mietrecht-Betriebskostenabrechnung/kalenderübergreifende Rechnungen."
Hier kann ich nicht folgen
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#3
Antwort vom 27. Oktober 2022 | 10:00
Von
Status: Unparteiischer (9133 Beiträge, 4269x hilfreich)
Ohne die entsprechenden Details konkret zu kennen, wird das auch keiner in einem Forum können. Ich vermute, es hat etwas mit dem Leistungsprinzip zu tun. Bei Heizkosten ist es üblich und sinnvoll, dass es nicht darauf ankommt, wann eine Rechnung bezahlt wurde (das wäre Abflussprinzip) sondern wann das Gas verbraucht wurde. Es kann also sein, dass Rechnungen in den Nebenkostenabrechnung auftauchen mit einem Rechnungsdatum, welches außerhalb des Abrechnungszeitraums liegt.ZitatHier kann ich nicht folgen :
Das ist aber bitte nur als grober Anhaltspunkt zu verstehen. Mit scheint deine Abrechnung durchaus Anlass für eine genaue Prüfung zu geben. Aber dazu würde ich wie gesagt eine Fachperson vor Ort empfehlen.
#4
Antwort vom 27. Oktober 2022 | 10:25
Von
Status: Unparteiischer (9133 Beiträge, 4269x hilfreich)
Nachtrag: Ich sehe gerade, dass die Gasrechnung einen Leistungszeitraum umfasst, der komplett vor dem Mietzeitraum liegt. Ich vermute, der Vermieter hat über das Kalenderjahr 2021 abgerechnet und der Gasversorger rechnet von Sommer zu Sommer (August) ab. Auf die Schnelle habe ich hier etwas gefunden, was zumindest in die Richtung geht: https://www.nebenkostenabrechnung.com/unterschiedliche-abrechnungszeitraeume-betriebskosten-heizkosten/.
-- Editiert von User am 27. Oktober 2022 10:27
#5
Antwort vom 27. Oktober 2022 | 12:52
Von
Status: Frischling (13 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatNachtrag: Ich sehe gerade, dass die Gasrechnung einen Leistungszeitraum umfasst, der komplett vor dem Mietzeitraum liegt. Ich vermute, der Vermieter hat über das Kalenderjahr 2021 abgerechnet und der Gasversorger rechnet von Sommer zu Sommer (August) ab. :
So ist es wohl. Es gibt eine Rechnung von der EVM über Abrechnungszeitraum 28.8.2020 bis 18.08.2021. Ersichtlich sind hier verschiedene Zeiträume:
1) 25.08.2020 - 30.09.2020 über Summe X
2) 01.10.2020 - 31.12.2020 über Summe X
3) 01.01.2021 - 01.03.2021 über Summe X
4) 02.03.2021 - 18.08.2021 über Summe X
Hier musste eine Nachzahlung getätigt werden und neuer Abschlag (was Vermieter monatlich an EVM zahlt) wurde festgelegt.
#6
Antwort vom 27. Oktober 2022 | 13:22
Von
Status: Unparteiischer (9133 Beiträge, 4269x hilfreich)
Das zusammen mit dem Zeitraum 19.8.21 - 31.12.21 wäre aus meiner Sicht relevant. Letztere Abrechnung wird aber vermutlich nicht vorliegen.Zitat3) 01.01.2021 - 01.03.2021 über Summe X :
4) 02.03.2021 - 18.08.2021 über Summe X
Wie gesagt: Besser vor Ort prüfen lassen. Aber auf den ersten Blick hat der Vermieter aufgrund der Vereinbarung einer Umlage zu 50% nach Verbrauch zumindest die Heizkosten zwingend nach dem Leistungsprinzip abzurechnen. Wenn er wirklich das Kalenderjahr 2021 abrechnen will, müssen da also alle Kosten eingehen, die in diesem Kalenderjahr angefallen aber nicht notwendig bezahlt worden sind. Wenn er die Heizkosten mit einem anderen Abrechnungszeitraum abrechnen will (um nicht ständig aufs Kalenderjahr umzurechnen), dann kann er die Heizkosten z.B. auch von August bis Juli abrechnen. Aber so wie er es jetzt gemacht hat, geht's meiner Meinung nach nicht.
#7
Antwort vom 27. Oktober 2022 | 13:55
Von
Status: Frischling (13 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatDas zusammen mit dem Zeitraum 19.8.21 - 31.12.21 wäre aus meiner Sicht relevant. Letztere Abrechnung wird aber vermutlich nicht vorliegen. :
Genau, der Rest liegt nicht vor. Wird dann nächstes Jahr auf der Abrechnung stehen.
ZitatAber auf den ersten Blick hat der Vermieter aufgrund der Vereinbarung einer Umlage zu 50% nach Verbrauch zumindest die Heizkosten zwingend nach dem Leistungsprinzip abzurechnen :
steht zwar so im Mietvertrag, wie ich anfangs geschrieben habe, aber er kann ja nicht nach Verbrauch abrechnen, es gibt keine Heizungszähler in meiner Wohnung. Es gibt für 3 Parteien nur 1 Zähler. Er rechnet komplett 100% nach Wohnfläche ab
#8
Antwort vom 27. Oktober 2022 | 14:13
Von
Status: Unparteiischer (9133 Beiträge, 4269x hilfreich)
Autsch. Ob das rechtlich aufgrund der Heizkostenverordnung überhaupt erlaubt ist, wäre zu diskutieren. Aufgrund der Vereinbarung im Mietvertrag muss man das aber nicht.Zitatsteht zwar so im Mietvertrag, wie ich anfangs geschrieben habe, aber er kann ja nicht nach Verbrauch abrechnen, es gibt keine Heizungszähler in meiner Wohnung. Es gibt für 3 Parteien nur 1 Zähler. Er rechnet komplett 100% nach Wohnfläche ab :
Ich bleibe dabei, dass diese Abrechnung viel Grund zu einer eingehenden Überprüfung liefert. Die Wahrscheinlichkeit, dass dein Beitrag dadurch deutlich geringer ist, ist zumindest da. Aber das sollte wirklich eine Fachperson prüfen.
#9
Antwort vom 27. Oktober 2022 | 18:10
Von
Status: Lehrling (1634 Beiträge, 271x hilfreich)
Zitatsteht zwar so im Mietvertrag, wie ich anfangs geschrieben habe, aber er kann ja nicht nach Verbrauch abrechnen, es gibt keine Heizungszähler in meiner Wohnung. Es gibt für 3 Parteien nur 1 Zähler. Er rechnet komplett 100% nach Wohnfläche ab :
In diesem Fall dürfen die Mieter Ihre Rechnung um 15% kürzen, wenn eigene Zähler nicht eingebaut werden können. So war das jedenfalls mal.
#10
Antwort vom 28. Oktober 2022 | 05:21
Von
Status: Frischling (13 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatIn diesem Fall dürfen die Mieter Ihre Rechnung um 15% kürzen, wenn eigene Zähler nicht eingebaut werden können. So war das jedenfalls mal. :
habe nochmal geguckt, das hat er gemacht, er berechnet 85%
Und jetzt?
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