hallo zusammen. ich habe von meinem "EX" vermieter eine nebenkostenabrechnung über 600 euro erhalten. einmal für 2001 und einmal für 2002, wo er selber aufschlüsselt was verbraucht wurde, also nicht durch ZB Ista oder so. jetzt schrieb ich ihm, dass 2001 verjährt ist, wrauf mir sein anwalt!!! zurückschrieb, dass der Vermieter mir angeblich am 13.11.2001 die nebenkosten für 2001 geschickt hat. Ich habe den Brief jedoch nie erhalten. nun meine frage. Wer ist da in der Beweispflicht und wo gibt´s das gesetz dazu.
>danke für jede antwort. da ich keine rechtschutz habe und auch nicht einsehe einen anwalt zu nehmen muss ich da wohl mit geballtem wissen aufwarten!!
Betriebskosten - Wer ist da in der Beweispflicht und wo gib das Gesetz dazu?
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?



Geh zum Mieterverein. Das kostet nicht die Welt und die helfen Dir garantiert.
M.E. muss Dein Vermieter den Zugang dieses Schreibens nachweisen, soweit Du diesen verneinst.
mfg specht
_Hallo!
Wieso ist denn die Abrechnung für 2001 angeblich schon im November verschickt worden? Dasteht daoch noch gar nicht der Jahresverbrauch fest.
Ansonsten schau mal unten:
Hier einige Regeln dazu:
_______________________________
Nebenkosten - Abrechnungsfrist:
Nach dem neuen Mietrecht hat der Vermieter auch für „freie“ Wohnungen über die vom Mieter geleisteten Nebenkosten-Vorschüsse innerhalb von 12 Monaten abzurechnen, gerechnet ab Ende des Abrechnungszeitraums. Bei verspäteter Abrechnung stehen dem Vermieter Nachforderungen nicht zu, der Mieter verliert aber nicht den Anspruch auf etwaige Erstattungen. Diese Regelung gilt erstmals für Abrechnungszeiträume, die nach dem 31.8.2001 enden.
Beispiel: Der Vermieter rechnet kalenderjährlich ab. Dann gilt die Abrechnungsfrist erstmals für das Abrechnungsjahr 2001, die Abrechnung hierfür musste bis zum 31.12.2002 vorliegen. Wenn dieser Termin überschritten wurde, braucht der Mieter nichts nachzuzahlen. Wegen verzögerter Abrechnungen für frühere Zeiträume fragen Sie bitte den Mieterverein.
Nebenkosten - Abrechnungszeitraum: Betriebskosten müssen nach dem sog. Leistungsprinzip abgerechnet werden, d.h. es dürfen nur Kosten angesetzt werden, die in der jeweiligen Abrechnungsperiode den Mietern zugute kamen, wie z.B. die verbrauchten Zentralheizungs-Brennstoffe (LG Hamburg).
Nebenkosten - Belege: Die Einsicht in die Belege des Vermieters hat an dessen Sitz zu erfolgen, es sei denn er wohnt auswärts. Für Fotokopien der Belege kann der Vermieter nur je DM -,50 verlangen, weil er den Verwaltungsaufwand einer Belegeinsicht spart (LG Hamburg).
_______________________________________
Deutscher Mieterbund:
Abrechnungszeitraum und -frist
Der Vermieter darf nur die Nebenkosten abrechnen, die in dem vertraglich festgelegten Abrechnungszeitraum von 12 Monaten, z.B. 1.1. bis 31.12. oder 1.4. bis 31.3., angefallen sind. Spätestens 12 Monate nach Ende einer Abrechnungsperiode muss die Abrechnung kommen. Neues Mietrecht: Verspätete Nachforderungen des Vermieters verfallen. Der Mieter kann die Abrechnung nur innerhalb von 12 Monaten ab Erhalt beanstanden (Gilt erst für Abrechnungen für Zeiträume, die nach dem 31.8.2001 enden.)
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ich mein natürlich 13.11.2002. aber danke soweit. werde mal zum mieterschutzbung gehen!!
Hallo .. ich habe heute (2004) von meinem Vermieter die Nebenkostenabrechnung vom 01.07.2000 bis 30.06.2001 erhalten .. das ist mittlerweile die Dritte in diesem Jahr. Die anderen Beiden stammen von 1998 bis 1999 und 1999 bis 2000 (die habe ich schon bezahlt), aber jetzt zweifle ich, ob das alles so Rechtens ist.
nach dem Neuen Mietrecht steht ihm das Geld doch garnicht mehr zu?? oder liege ich jetzt da falsch. Wer kennt sich damit aus
danke für eure Antworten
gruss swan
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