Hallo,
folgender Fall.
Vermieter rechnet zu spät ab.
- Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2013.
- Abgerechnet am 29-12-2014 (Datum Anschreiben)
- Zugang bei Mieter laut Anwalt "Nach dem 31-12-2014".
- Anwalt schreibt Widerspruch am 16-01-2015
- Nachweis hat der Vermieter nicht wann das Schreiben abgeschickt wurde. Da kein Einschreiben.
Hier geht es wahrscheinlich um eine Verspätung von ca. 14-16 Tagen?
Nun ist der Vermieter verärgert da das Verhältnis bis jetzt super war.
Frage1
- Gibt es Ausnahmen so dass man Gegenargumente hat ?
Stichwort: Abrechnungszeitram nicht 01-01bis 31-12 sondern ab beginn des Mietverhältnises. Mieter ist z.B. im 15-August 2012 eingezogen. Also wäre da noch genug Zeit. Muss das im Vertrag stehen? Oder kann man das als alternative immer angeben? Ich Vertrag steht nur:
quote:<hr size=1 noshade>1. Der Vermieter rechnet über die Betriebskosten i.S.v. § 2 BetrKV (bei öffentlich gefördertem Wohnraum zuzüglich
Umlageausfallwagnis) unter Berücksichtigung der geleisteten Vorauszahlungen jährlich ab. Die Abrechnung ist dem
Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Er ist nicht
verpflichtet, bei Mieterwechsel eine Zwischenabrechnung zu erstellen <hr size=1 noshade>
Hier steht nicht genau wann der Abrechnungszeitraum genau sein soll
Frage2
Die Verwaltung des Vermieters hat die Abrechnung erst am 15-06-2014 gegeben. Es war also nur 6 Monate Zeit zur Erstellung der Betiebskostenabrechnung. Kann man den Verschuldensvorwurf hier entgehen wie hier im Artikel beschrieben? Oder sind die 6 Monate ausreichend für eine Betiebskostenabrechnung?
quote:<hr size=1 noshade>Ausnahme bei nicht verschuldeter Verspätung Das Gesetz ordnet an, dass der Vermieter mit seiner Nachforderung nicht ausgeschlossen ist, wenn er die Verspätung der Abrechnung nicht zu vertreten hat. Der Verschuldensmaßstab für das, was ein Schuldner (hier: Schuldner der zu erfüllenden Rechenschaftspflichten aus § 259 BGB durch den Vermieter) zu vertreten hat, folgt aus § 276 BGB . Danach hat ein Schuldner stets Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB . Im Einzelfall muss anhand dieses Maßstabes geprüft werden, ob dem Vermieter die Verspätung vorwerfbar ist oder nicht. Ein Verschuldensvorwurf trifft den Vermieter zum Beispiel dann nicht, wenn die Abrechnung dem Mieter nur deshalb nicht rechtzeitig zugegangen ist, weil für ihre Fertigstellung noch amtliche Unterlagen benötigt wurden, auf deren Ausfertigung und Überlassungszeitpunkt der Vermieter keinen Einfluss hat. Das gilt etwa für den Grundsteuerbescheid des Finanzamts, der der konkreten Ermittlung der Betriebskosten nach § 2 Nr.1 BetrKV zugrunde zu legen ist. <hr size=1 noshade>
Frage3
Hier handelt es ich um eine Nachzahlung die fast ausschließlich durch die hohen Heizkosten des Mieters entstanden sind. Ich meine hier irgendwo gelesen zu haben das es hier besondere Umstände gibt?
Sollten meine Recherchen nicht relevant sein. Bin ich um jeden weiteren Tipp dankbar.
Grüße
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