Betriebskostenabrechnung, hohe Nachzahlung, Pauschale oder Vorauszahlung?

4. Januar 2023 Thema abonnieren
 Von 
W.T.79
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Betriebskostenabrechnung, hohe Nachzahlung, Pauschale oder Vorauszahlung?

Hallo!

Am Heiligabend 2022 bekam ich von meiner ehemaligen Hauptmieterin Nachricht darüber, dass sie die Betriebskostenabrechnung für 2021 erhalten habe. Bis Anfang April 2022 hatten meine Tochter und ich dort zur Untermiete gewohnt.
Sie meinte, wie üblich sei die Abrechnung nicht ganz korrekt (die Vermieterin gilt als jemand, der sich nicht gut auskennt), und sie habe sie schon nachkorrigiert.
Die Hauptmieterin fordert von mir eine Nachzahlung von ca.780€ für 2021, behauptet sogar, eigentlich müssten es um die 300€ mehr sein, denn sie sei mir bezüglich der Anteiligkeit beim Strom schon entgegengekommen.
Insgesamt ist ihre Berechnung in der Mail nicht nachvollziehbar, aber da ich mich auch nicht auskenne,
bin ich vorsichtig damit sie anzuzweifeln.

Hauptpunkt dabei ist, dass im Untermietvertrag von einer Betriebskostenvorauszahlung die Rede ist, die sie allerdings nicht auf Grundlage der bereits bekannten Betriebskosten anteilig für unsere zwei Zimmer errechnet hat, sondern einfach so pi mal Daumen überlegt hat (ergab sich im persönlichen Gespräch).
Einige Monate später beschloss sie eine Erhöhung der nun von ihr als Betriebskostenpauschale bezeichneten Zahlung.
Das Jobcenter hatte seine Probleme mit den Begrifflichkeiten und hakte nach.
Die Berechnung sei nicht nachvollziehbar, und man wolle wissen, ob es nun eine Vorauszahlung oder Pauschale sei und auf welcher Grundlage.
Ich bat die Hauptmieterin um eine Erklärung zum weiterleiten an das Jobcenter, und sie sagte,
sie kenne sich halt nicht damit aus und habe die Begriffe nach Gefühl verwendet. Sie könne das gar nicht auseinanderrechnen.
Die Pauschalzahlung sei dafür da, damit ich dann nachher nicht mit Rückzahlungsansprüchen zu tun hätte.
Das gab ich so weiter und man gab sich damit zufrieden.
Im Weiterbewilligungsantrag gab ich eine Pauschalmiete an, und auch hier war die Hauptmieterin einverstanden mit dem Begriff.
Da ich nun aber einen so hohen Betrag nachzahlen soll, frage ich mich, wo ich rechtlich stehe.
Im Vertrag Vorauszahlung, im Folgenden Pauschalmiete genannt.
Muss ich nun zahlen oder nicht? Ich möchte die Dame nicht prellen, aber für mich ist das auch viel Geld,
und ich weiß nicht, ob sie wirklich einen Anspruch hat.
Kann jemand Licht ins Dunkel bringen?
Vielen Dank

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von W.T.79):
Kann jemand Licht ins Dunkel bringen?

Erst mal würde man zur sinnvollen Diskussion wohl den Wortlaut aus dem Mietvertrag und allen anderen Absprachen und Mitteilungen wo es um die Nebenkosten geht benötigen.



Zitat (von W.T.79):
Insgesamt ist ihre Berechnung in der Mail nicht nachvollziehbar

Auch hier wäre der Wortlaut wichtig.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
W.T.79
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Auch hier wäre der Wortlaut wichtig.

Liefere ich gern nach! Schaffe ich nur heute nicht mehr.
Danke schonmal für die Anregung!

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von W.T.79):
Schaffe ich nur heute nicht mehr.

Kein Problem, wir sind auch morgen noch da.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 260x hilfreich)

Zitat (von W.T.79):
Liefere ich gern nach!
Zitat (von W.T.79):
Pauschale oder Vorauszahlung?
Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob es im Mietvertrag eine Vereinbarung gem. 556 BGB gibt, derzufolge der Mieter die Betriebskosten tragen würde.
In dem Fall gäbe es Nebenkostenvorauszahlungen über die der Vermieter gem. § 556 Abs. 3 BGB jährlich gegenüber dem Mieter abzurechnen hat (Erstattung oder Nachzahlung).
Im Fall einer Pauschale wird es im Mietvertrag eine Vereinbarung gem. § 560 Abs. 1 S. 1 BGB geben müssen, die den Vermieter berechtigt, Erhöhungen von Betriebskosten auf den Mieter umzulegen.

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#5
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von W.T.79):
Im Vertrag Vorauszahlung, im Folgenden Pauschalmiete genannt.

#4, besser kann man es nicht erklären.

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Meine persönliche Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Leo4):
besser kann man es nicht erklären.

Doch, wenn man Ahnung hat geht das schon ...


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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Doch, wenn man Ahnung hat geht das schon ...

Dann erklären Sie es doch genauer, besser.

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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Leo4):
Dann erklären Sie es doch genauer, besser.

Kein Problem, deshalb ja die Nachfragen.


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