Betriebskostenabrechnung fehlerhaft - verjährung?

31. Januar 2020 Thema abonnieren
 Von 
Qwert123456
Status:
Schüler
(168 Beiträge, 15x hilfreich)
Betriebskostenabrechnung fehlerhaft - verjährung?

Hallo,

ich bin im Oktober 2018 aus einer Wohnung ausgezogen. Die privaten Vermieter haben mir im August 2019 ein Foto einer Betriebskostenabrechnung geschickt, in welcher Beispielsweise auch Kosten für Fensterputzer nach dem Auszug standen. Beendet wurde das Mietverhältnis am 26.10.2018. Die Betriebskostenabrechnung geht nun aber vom 01.01.2018 bis zum 31.10.2018. Das heißt, es wurden 4 Tage zu viel berechnet. Mein Anspruch auf Rückzahlung der Kaution (die übrigens bis heute noch nicht zurück gezahlt wurde) ist ja noch nicht verjährt. Nun wollte ich mich mal daran machen, meine Kaution wieder zu holen.

Soweit ich weiß muss die Abrechnung gem. § 556 III S.2 BGB innerhalb von 12 Monaten nach ende des Abrechnungszeitraumes korrekt erfolgen. Spielt es eine Rolle, dass ich nur eine Betriebskostenabrechnung für den falschen Zeitraum bekommen habe? Soweit ich das verstanden habe, ist diese doch dann nicht formell korrekt.

Beste Grüße und vielen Dank schonmal.

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33 Antworten
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#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Zitat:
Ich bin im Oktober 2018 aus einer Wohnung ausgezogen.

Für die Betriebskostenabrechnung ist nicht der Auszug sondern das Ende des Mietverhältnisses maßgebend.

Vermutlich ist die Abrechnungszeit immervom1.1. -31.12. ( 12 Monate sind gesetzlichvorgeschrieben.
Daher müßte es eine Abrechnung für 2018 geben, die aufzuteilen ist.
Mieter 1 = 1.1. bis 31-10-2018
Mieter 2 = 1.11. bis 31.12.2018

Aus der Abrechnung muss ersichtlich sein, welche Jährlichen Kosten angefallen sind und wie diese zwischen Mieter 1 und Mieter 2 aufgeteilt wurden.

Wenn die Abrechsperiode wie angenommen jährlich ist (hier also bis zum 31.12.2018 lief) mußte die Abrechnung dem MIeter spätestens 12 Monate später, also bis zum 31.12,2019 zugehen.
Dieser Termin ändert sich also wenn die Abrechnungsperiode (Jahreszeitraum) vom 1.10.2017 - 30.9.2018 war, oder 1.7. - 30.6. oder ....

-- Editiert von Spezi-2 am 31.01.2020 17:32

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47500 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
in welcher Beispielsweise auch Kosten für Fensterputzer nach dem Auszug standen.


Das kann durchaus richtig sein, da Du 10/12 der Jahreskosten tragen musst unabhängig davon, ob die Kosten vor oder nach Deinem Auszug angefallen sind.

Zitat:
Beendet wurde das Mietverhältnis am 26.10.2018.


Auf welche Art und Weise? Normalerweise endet ein Mietverhältnis zum Monatsende. Auf das Datum des Auszugs kommt es dabei nicht an.

Zitat:
Spielt es eine Rolle, dass ich nur eine Betriebskostenabrechnung für den falschen Zeitraum bekommen habe?


Ich habe Zweifel, dass der Abrechnungszeitraum falsch war.

Zitat:
Soweit ich das verstanden habe, ist diese doch dann nicht formell korrekt.


Ein falscher Abrechnungszeitraum wäre nur ein inhaltlicher Fehler. Formell fehlerhaft wäre die Abrechnung, wenn gar kein Abrechnungszeitraum angegeben ist.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Qwert123456
Status:
Schüler
(168 Beiträge, 15x hilfreich)

Zitat (von hh):
Beendet wurde das Mietverhältnis am 26.10.2018.


Beendet wurde das durch einen Auflösungsvertrag, da die Vermieter in der Zeit bis zum 31.10.2018 noch einen neuen Teppich verlegen wollten. Der wurde von beiden Vermietern und beiden Mietern unterschrieben. Darin steht, dass das Mietverhältnis am 26.10.2018 endet.

Zitat (von hh):
Ein falscher Abrechnungszeitraum wäre nur ein inhaltlicher Fehler. Formell fehlerhaft wäre die Abrechnung, wenn gar kein Abrechnungszeitraum angegeben ist.


Abwasser, Gebäudeversicherung, Grundsteuer usw. wurden in dem Fall aber 4 Tage zu viel berechnet. Ich dachte, dass ich irgendwo gelesen hatte, dass ein fehlerhafter Abrechnungszeitraum

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#4
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Aus der Abrechnung muss ersichtlich sein, welche Jährlichen Kosten angefallen sind und wie diese zwischen Mieter 1 und Mieter 2 aufgeteilt wurden.


I.d.R. ist die Abrechnungszeit 12 Monate.
Hier zieht der Mieter innerhalb dieser Zeit aus und somit gilt der Nutzungszeitraum 10 Monate, und genau für diese 10 Monate bezahlst Du die NK anteilmäßig. (Für kalte NK)

Die Abrechnungsdaten Deiner Nachfolger hat Dich nicht zu interssieren. So kenne ich es.

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Qwert123456
Status:
Schüler
(168 Beiträge, 15x hilfreich)

Zitat (von Leo4):
Hier zieht der Mieter innerhalb dieser Zeit aus und somit gilt der Nutzungszeitraum 10 Monate, und genau für diese 10 Monate bezahlst Du die NK anteilmäßig. (Für kalte NK)


Eben nicht, weil das Mietverhältnis 4 Tage eher endete. Dabei sind einerseits die Werte von der Ablesung vom 26.10.2018 (Strom und Wasser) als auch die anteiligen Werte fürs Jahr (Versicherung, Steuern) vermischt. Ist das ein formeller Fehler?

Spielt es eine Rolle, dass die Betriebskostenabrechnung als relativ unscharfes Foto per WhatsApp kam? Sollte ja eigentlich schriftlich sein.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47500 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Ich dachte, dass ich irgendwo gelesen hatte, dass ein fehlerhafter Abrechnungszeitraum


Ja, fehlerhaft wäre der Abrechnungszeitraum, aber nur inhaltlich fehlerhaft und nicht formell fehlerhaft.

Zitat:
Spielt es eine Rolle, dass die Betriebskostenabrechnung als relativ unscharfes Foto per WhatsApp kam?


Nein, wenn man die Abrechnung komplett lesen konnte, spielt das keine Rolle. Für die Abrechnung reicht die Textform und die ist gewahrt.

Ansonsten müsstest Du die Abrechnung hier anonymisiert einstellen. Aus Deiner Beschreibung kann ich keinen formellen Fehler entdecken.

-- Editiert von hh am 01.02.2020 10:18

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#7
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1712 Beiträge, 272x hilfreich)

Zitat (von Qwert123456):
Beendet wurde das Mietverhältnis am 26.10.2018. Die Betriebskostenabrechnung geht nun aber vom 01.01.2018 bis zum 31.10.2018. Das heißt, es wurden 4 Tage zu viel berechnet.


Das Mietverhältnis war höchstwahrscheinlich erst am 31.10.18 beendet, die Schlüssel aber am 26.10.abgegeben. Wasser und Strom werden nach Verbrauch abgerechnet, ist also Ablesung am 26.10. und sontige NK, wie Versicherungen gelten für den ganzen Monat.
Alles korrekt.

Zitat (von Qwert123456):
Eben nicht, weil das Mietverhältnis 4 Tage eher endete. Dabei sind einerseits die Werte von der Ablesung vom 26.10.2018 (Strom und Wasser) als auch die anteiligen Werte fürs Jahr (Versicherung, Steuern) vermischt. Ist das ein formeller Fehler?

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Qwert123456
Status:
Schüler
(168 Beiträge, 15x hilfreich)

Zitat (von Leo4):
Das Mietverhältnis war höchstwahrscheinlich erst am 31.10.18 beendet, die Schlüssel aber am 26.10.abgegeben.


Sorry, die Monate hatte ich vertauscht. Aber beendet wurde es trotzdem paar Tage eher. Beendet wurde das durch einen Auflösungsvertrag vom 26.09.2018 zum 26.09.2018, da die Vermieter in der Zeit bis zum 31.09.2018 noch einen neuen Teppich verlegen wollten. Der wurde von beiden Vermietern und beiden Mietern unterschrieben. Wortlaut: "Hiermit wird bestätigt, dass die gemietete Wohnung auf der Ort/Straße am Donnerstag, 26 September 2018 übergeben wurde und, dass das Mietverhältnis damit beendet wird." Das wurde dann von beiden Mietern und beiden Vermietern unterzeichnet.

Spielt es eine Rolle, dass die Nebenkostenabrechung, die als Bild per WhatsApp kam nur von einem der beiden Vermieter kam?

Anbei stell ich mal die Abrechnung anonymisiert rein.




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#9
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von Qwert123456):
Aber beendet wurde es trotzdem paar Tage eher. Beendet wurde das durch einen Auflösungsvertrag vom 26.09.2018 zum 26.09.2018,


Ich hab mal 3 Posten nachgerechnet mit den 4 Tagen.

Bei den Versicherungen macht 0,31 €, der Grundsteuer 0,48 € und beim Schornsteinfeger stolze 0,12 €.

In die Abrechnung fließen alle Kosten ein die im Abrechnungszeitraum, hier 1.1. - 31.12.2018, angefallen sind. Ob innerhalb, vor oder nach dem Nutzungszeitraum des Mieters spielt keine Rolle.

Zitat (von Qwert123456):
Spielt es eine Rolle, dass die Nebenkostenabrechung, die als Bild per WhatsApp kam nur von einem der beiden Vermieter kam?


Nein. Das ist ja keine Willenserklärung wie z. B. eine Kündigung.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#10
 Von 
Qwert123456
Status:
Schüler
(168 Beiträge, 15x hilfreich)

Zitat (von Anitari):
Ich hab mal 3 Posten nachgerechnet mit den 4 Tagen.


OK. Das ist nicht viel. Mir gehts aber vor allem darum, ob es überhaupt eine formell fehlerhafte Betriebskostenabrechnung ist. Hab online gelesen, dass es bei falschen Abrechnungszeitraum formell falsch sein soll. (https://www.mietrecht.org/nebenkosten/nebenkostenabrechnung-formelle-fehler/#II)

Für die restlichen Tage des Monats, in denen die schon in die Wohnung wollten und der Vertrag beendet war, kann ich doch zudem die für diese Tage im voraus entrichtete Miete zurück verlangen, richtig?

Die reagieren im Moment auf keine Anrufe. Ich werd die jetzt nochmal per Einschreiben auffordern innerhalb einer Frist die Nebenkosten zurück zu zahlen. Für den Fall, dass das auch nichts wird, würde ich eben nur gern wissen, welchen Betrag ich in den Mahnantrag schreibe. Daher kommts mir vor allem darauf an, ob formelle Fehler bestehen.

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#11
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Qwert123456):
Mir gehts aber vor allem darum, ob es überhaupt eine formell fehlerhafte Betriebskostenabrechnung ist.
Diese Frage wurde hier in diesem Beitrag nun schon mehrfach beantwortet.
Möchtest Du so lange nachfragen bis einer schreibt: ja formeller Fehler? Und was würde Dir die Antwort dann helfen?

Hast Du den ausgewiesenen Restbetrag nicht erhalten?

Die Abrechnung ist trotz whatsapp doch klar zu lesen. Warum hast Du den Fehler nicht rechtzeitig reklamiert?

Zitat (von Qwert123456):
Für die restlichen Tage des Monats, in denen die schon in die Wohnung wollten und der Vertrag beendet war, kann ich doch zudem die für diese Tage im voraus entrichtete Miete zurück verlangen, richtig?
Ja. Das gibt die unkluge Auflösungsvereinbarung her.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
gaga92
Status:
Praktikant
(961 Beiträge, 603x hilfreich)

Zitat:
Mein Anspruch auf Rückzahlung der Kaution (die übrigens bis heute noch nicht zurück gezahlt wurde) ist ja noch nicht verjährt. Nun wollte ich mich mal daran machen, meine Kaution wieder zu holen.


Die Kaution ist doch bereits mit den Nebenkosten verrechnet worden, so verstehe ich die Abrechnung!

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von gaga92):
Zitat:
Mein Anspruch auf Rückzahlung der Kaution (die übrigens bis heute noch nicht zurück gezahlt wurde) ist ja noch nicht verjährt. Nun wollte ich mich mal daran machen, meine Kaution wieder zu holen.


Die Kaution ist doch bereits mit den Nebenkosten verrechnet worden, so verstehe ich die Abrechnung!


Ja sehe ich auch so.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Qwert123456
Status:
Schüler
(168 Beiträge, 15x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Diese Frage wurde hier in diesem Beitrag nun schon mehrfach beantwortet.
Möchtest Du so lange nachfragen bis einer schreibt: ja formeller Fehler?


Die Frage ist nur, weshalb das hier als formeller Fehler genannt ist. Oder habe ich das falsch verstanden?

Zitat (von Qwert123456):
Hab online gelesen, dass es bei falschen Abrechnungszeitraum formell falsch sein soll. (https://www.mietrecht.org/nebenkosten/nebenkostenabrechnung-formelle-fehler/#II)


Zitat (von gaga92):
Die Kaution ist doch bereits mit den Nebenkosten verrechnet worden, so verstehe ich die Abrechnung!


Unter der Voraussetzung, dass die Abrechnung formell in Ordnung ist, bleiben doch auch so über 200€ übrig, welche Sie mir laut der Abrechnung überweisen wollen. Ist jedoch noch nicht passiert.

Ab wann kann ich denn eigentlich Verzugszinsen für die nicht gezahlte Kaution und den nicht zurück gezahlte Mietanteil verlangen? Wann ist denn eine Mietrückzahlung normalerweise fällig? Einen konkreten Fälligkeitszeitpunkt gibts ja bei einer Mietkaution nicht.

Beste Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Zitat (von Qwert123456):
Zitat (von Sir Berry):
Diese Frage wurde hier in diesem Beitrag nun schon mehrfach beantwortet.
Möchtest Du so lange nachfragen bis einer schreibt: ja formeller Fehler?

Die Frage ist nur, weshalb das hier als formeller Fehler genannt ist. Oder habe ich das falsch verstanden?
Warum die das auf dieser Seite so geschrieben haben, das kann dir nur der Verfasser dieses Textes sagen.
M.E. beziehen die sich (wie auch geschrieben) auf eine unzulässige Verlängerung/Verkürzung des Abrechnungszeitraumes nach BGB § 556 Abs. 3 S. 1 > "jährlich abzurechnen".

Wenn du wegen 4 Tagen strittiger Nutzungszeit - letztendlich wegen ein paar Cent einige Tausend Euro an Verfahrenskosto riskieren möchtest, dann ist das dein Bier ... das letztendlich du alleine austrinken musst, auch wenn es noch so bitter wird.

Kannst ja den Verfasser des Textes fragen, ob er dir dann unter die Arme greift. :bang:

Zitat (von Qwert123456):
Ab wann kann ich denn eigentlich Verzugszinsen für die nicht gezahlte Kaution und den nicht zurück gezahlte Mietanteil verlangen? Wann ist denn eine Mietrückzahlung normalerweise fällig? Einen konkreten Fälligkeitszeitpunkt gibts ja bei einer Mietkaution nicht.
Einen exakten Termin kann auch hier niemand benennen. Dass Verzug eingetretten ist, ist jedenfalls Voraussetzung dafür, dass du die Kosten des Mahnbescheids nicht selbst zu zahlen hast - und auch für die Forderung von Verzugszinsen.
Von einer nachweisbaren InVerzugSetzung hast du bisher noch nichts geschrieben ...
Dir ist aber schon klar, dass die Wahnsinnshöhe der gesetzlichen Verzugszinsen nichtmal die Kosten einer Briefmarke abdecken wird?!

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Qwert123456
Status:
Schüler
(168 Beiträge, 15x hilfreich)

Zitat (von Lolle):
Wenn du wegen 4 Tagen strittiger Nutzungszeit - letztendlich wegen ein paar Cent einige Tausend Euro an Verfahrenskosto riskieren möchtest, dann ist das dein Bier ... das letztendlich du alleine austrinken musst, auch wenn es noch so bitter wird.


Das hat ja aber erstmal nichts mit der ursprünglichen (beantworteten) Frage zu tun, ob das ein formeller Fehler ist. Es würde übrigens um ca. 170€ gehen. Da ihr Anspruch durch eine verspätete Abrechnung ja verjährt wäre und Kautionsrückzahlungsanspruch aber nicht. Ist es ja wie besprochen nicht der Fall, weil es formell korrekt war.

Es ist mir klar, dass die Höhe der Zinsen nicht viel ist. Nachweisbar (Einschreiben) in Verzug habe ich nicht gesetzt. Nen Fälligkeitszeitpunkt für die Rückzahlung von Miete gibt es nicht?

Wie hoch muss die Kaution eigentlich verzinst werden? Bzw. was ist denn der üblich Zinssatz?

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Zitat (von Qwert123456):
Wie hoch muss die Kaution eigentlich verzinst werden? Bzw. was ist denn der üblich Zinssatz?


https://www.prinz.law/kautions-zins/

Zinssatz für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist ( 3 Monate)
lt. Bundesbank Dez 2019 = 0,12 % p.a.
https://www.bundesbank.de/resource/blob/615016/1b3f4197cd94c24c77fc30795b361fa4/mL/s510atspar3-data.pdf

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Qwert123456):
Da ihr Anspruch durch eine verspätete Abrechnung ja verjährt wäre


Von einer verspäteten Abrechnung ist weit und breit nichts zu sehen.

Dir stehen aus der Abrechnung x € zu, diese sollen lt. Abrechnung auf ein benanntes Konto überwiesen worden sein.
Falls das nicht der Fall ist, solltest Du nach nochmaliger vorheriger Prüfung den Ex-Vermieter informieren und die Zahlung anmahnen.


Zitat (von Qwert123456):
Wie hoch muss die Kaution eigentlich verzinst werden? Bzw. was ist denn der üblich Zinssatz?


Zinssatz für Spareinlagen.

Und bevor Du jetzt weiter über Verjährung und co nachdenkst, auch erstmal an die eigene Nase packen, denn auch Du unterliegst Einwendungsfristen.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47500 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Zinssatz für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist ( 3 Monate)
lt. Bundesbank Dez 2019 = 0,12 % p.a.


Den halte ich für sehr hoch. Die meisten Banken gewähren auf Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist schon seit geraumer Zeit einen Zinssatz in Höhe von 0,0%.

Zitat:
Nachweisbar (Einschreiben) in Verzug habe ich nicht gesetzt.


Da muss man sich ja schon fragen, ob die Portokosten für so ein Einschreiben in einem vernünftigen Verhältnis zum strittigen Betrag stehen.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10654 Beiträge, 4201x hilfreich)

Um Dir Deine Frage noch zu beantworten.

Zitat (von Qwert123456):
ob das ein formeller Fehler ist.


Nein es ist kein formeller Fehler, es ist wenn überhaupt ein inhaltlicher Fehler.

Zitat (von Qwert123456):
Ich werd die jetzt nochmal per Einschreiben auffordern innerhalb einer Frist die Nebenkosten zurück zu zahlen.


Darauf hast Du exakt 0 Anspruch.
Du kannst eine korrigierte Abrechnung verlangen und dich über großzügig gerechnete zusätzliche 6,35€ freuen, zzgl. der anteiligen Miete für 4 Tage.

Wenn Du etwas sinnvolles fordern möchtest, fordere die offene Summe aus der Nebenkostenabrechnung ein, zzgl. 5% über Basiszinssatz (4,12 %) Verzugszinsen.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Qwert123456
Status:
Schüler
(168 Beiträge, 15x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Wenn Du etwas sinnvolles fordern möchtest, fordere die offene Summe aus der Nebenkostenabrechnung ein, zzgl. 5% über Basiszinssatz (4,12 %) Verzugszinsen.


Das meinte ich auch. Da hatte ich mich falsch ausgedrückt. Ich meine natürlich den offenen Betrag der unten in der Abrechnung steht. Zinsen sind ja erst ab Verzug fällig und so wie ich es verstanden hab, muss ich den Vermieter erstmal in Verzug setzen. Ich verstehe nicht, was da gegen ein Einschreiben spricht es geht ja hier um die ca. 230€ zzgl. 60€ zu viel gezahlter Miete zzgl. Kautionszinsen i.H.v. 12€.

Noch ne kurze andere Frage. Was hat das denn mit dieser Batterie aus dem Feuermelder auf sich. Wäre es nicht Sache des Vermieters die leere Batterie zu ersetzen. Warum rechnet er das denn in den Betriebskosten ab?

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47500 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
es geht ja hier um die ca. 230€


Warum geht es um 230€?
In Antwort#7 ging es noch um 170€ und ich hätte die Forderung so wie @spatenklopper eher auf 6,35€ geschätzt.

Zitat:
zzgl. Kautionszinsen i.H.v. 12€.


Welche Kautionszinsen?

Zitat:
Wäre es nicht Sache des Vermieters die leere Batterie zu ersetzen.


Ja, er hat die ja auch gewechslt. Da es sich allerdings um Betriebskosten handelt, kann er die auch abrechnen.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10654 Beiträge, 4201x hilfreich)

Zitat (von Qwert123456):
Zinsen sind ja erst ab Verzug fällig und so wie ich es verstanden hab, muss ich den Vermieter erstmal in Verzug setzen.


Nach erfolgter Abrechnung (welche hier ja vorliegt) ist eine Fristsetzung meines Erachtens nicht mehr nötig.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Qwert123456
Status:
Schüler
(168 Beiträge, 15x hilfreich)

Zitat (von hh):
Warum geht es um 230€?
In Antwort#7 ging es noch um 170€


Ich glaub du verwechselst da bisschen was. Gemeint ist wahrscheinlich Antwort #16.

Ich kanns ja nochmal zusammen fassen. Ich hab mal 400€ Kaution gezahlt. Die Kaution wurde mit den Betriebskosten vom Vermieter verrechnet und der Rest (230€ offen) nach mehreren Aufforderungen nicht an mich überweisen.

Die Frage ob es formell Fehler gab oder nicht war dafür relevant, da die Betriebskostenabrechnung dann nicht wirksam innerhalb der Frist von § 556 III BGB erfolgt wäre und damit für den Vermieter verstrichen wäre. Mein Anspruch auf Auszahlung der Kaution wäre demgegenüber noch nicht verjährt. Formell Fehlerhaft ist die Abrechnung wie hier beantwortet wurde nicht. Relevant war das für die ca. 170€ (Der Betrag, der von der Kaution abgezogen wurde). Die Frage ist ja aber geklärt und daher nicht mehr relevant.

Im Raum stehen daher nur noch die 230€ restliche Kaution.

Zitat (von hh):
Welche Kautionszinsen?


Kaution ist zu verzinsen und nach verschiedenen Kautionsrechnern betragen die Zinsen für die Zeit in der ich dort gewohnt habe für die 400€, bis zur Verrechnung der Kaution ca. 12€.

Verzugszinsen ab Verrechnung der Kaution für die 242€ (230€ + 12€ ) kommen dann noch dazu.

zzgl. ca. 30€ für die zu viel gezahlte Miete.

Zitat (von hh):
ich hätte die Forderung so wie @spatenklopper eher auf 6,35€ geschätzt.


Und genau das kann ich nicht nachvollziehen.


Laufen
Zitat (von spatenklopper):
Nach erfolgter Abrechnung (welche hier ja vorliegt) ist eine Fristsetzung meines Erachtens nicht mehr nötig.


Perfekt! Vielen Dank. Laufen ab der Verrechnung eigentlich die Zinsen fürs Anlegen der restlichen Kaution (i.H.d. 230€ ) neben den Verzugszinsen weiter?

-- Editiert von Qwert123456 am 24.02.2020 22:13

-- Editiert von Qwert123456 am 24.02.2020 22:13

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Was für Zinsen fürs Anlegen?

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Qwert123456
Status:
Schüler
(168 Beiträge, 15x hilfreich)

Genau. Die Zinsen die ich meine sind die fürs Anlegen der Kaution über die Mietzeit. Also der übliche Zinssatz für ein Sparkonto mit 3 Monate Kündigungsfrist oder so ähnlich war das doch.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Wieviel Zinsen hat man denn so bei Ihnen auf der Bank zu geben ...?

Nebenbei wurde die Kaution ja aufgelöst une ordnungsgemäß abgerechnet ... da wirds Täschle als nicht voll ...

(Auch vd bisher evtl. Verzugszinsen, bis heute ca. 4,60 €, wirds Täschle nicht voll ...)

-- Editiert von AltesHaus am 24.02.2020 22:33

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Qwert123456):
Also der übliche Zinssatz für ein Sparkonto mit 3 Monate Kündigungsfrist

Liegt derzeit zwischen 0,0% und -0,25%.

Da kann man froh sein, wenn man nicht die Kaution noch zwischendrin auffüllen muss...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Ich lege die Mietkautionen schon immer auf Kautionssparbüchern an und bekomme in den letzten Jahren so gut wie keine Zinsen dafür. Genau genommen waren es 0,07 €, 0,04 € 0,02 €, 0,05 € und bei allen anderen unter 500 € Kautionssumme jeweils 0 € für 2019.

Da hilft dir dann auch kein Rechner aus dem Netz, wenn die Fakten anders sind.

Zitat (von Qwert123456):
Laufen ab der Verrechnung eigentlich die Zinsen fürs Anlegen der restlichen Kaution (i.H.d. 230€ ) neben den Verzugszinsen weiter?
Ja, wenn das Kautionskonto noch nicht aufgelöst wurde.

Wenn Du Verzugszinsen berechnen willst, ab welchem Termin ist denn Deiner Meinung nach Verzug eingetreten. Ich kann nur Fälligkeit aber noch keinen Verzug erkennen.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Qwert123456
Status:
Schüler
(168 Beiträge, 15x hilfreich)

Nochmal. Ich will hier ni, dass das "Täschle" voll wird sondern einfach nur korrekt alles auflisten und per Einschreiben zur Zahlung auffordern.

Ich würde auf

Zitat (von Sir Berry):
Wenn Du Verzugszinsen berechnen willst, ab welchem Termin ist denn Deiner Meinung nach Verzug eingetreten. Ich kann nur Fälligkeit aber noch keinen Verzug erkennen.


Das war ja meine Frage und die wurde so beantwortet:

Zitat (von spatenklopper):
Zitat
Nach erfolgter Abrechnung (welche hier ja vorliegt) ist eine Fristsetzung meines Erachtens nicht mehr nötig.






-- Editiert von Qwert123456 am 24.02.2020 22:44

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