Betriebskostenabrechnung nicht erhalten (2 Hauptmieter)

9. Februar 2007 Thema abonnieren
 Von 
Shiraa
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 1x hilfreich)
Betriebskostenabrechnung nicht erhalten (2 Hauptmieter)

Hallo 123Recht-Mitglieder,

ich habe ein großes Problem. Mein Untermieter ist vor ca. 1 Jahr aus einer Wohnung ausgezogen, die ich früher mit einer Mitbewohnerin bewohnte. Wir waren beide Hauptmieter.
Wir hinterließen bei der Übergabe beide unsere neuen Anschriften. Die ehem. Mitbewohnerin verließ später Deutschland und wohnt jetzt in den USA - ich weiß nicht, ob sie sich ordnungsgemäß umgemeldet hat.

Nun erhielt ich von der Mutter der Mitbewohnerin eine weitergeleitete Mahnung über eine Betriebskostennachzahlung, die 800 % des Betrages beträgt, den wir üblicherweise nachzahlten. Eine Nebenkostenabrechnung habe ich von der Hausverwaltung nie erhalten.

1. Ist es rechtsgültig, die Nebenkostenabrechnung nicht an beide Hauptmieter zu versenden, sondern diese einer Dritten zukommen zu lassen? Gibt es dazu irgendwo ein Urteil?

2. Muss ich der Hausverwaltung die Hälfte des Geldes überweisen, obwohl ich nicht die Möglichkeit hatte, gegen die völlig überhöhte Abrechnung in Widerspruch zu gehen? (Schadenbegrenzungspflicht der Mitbewohnering - GbR?)

Tausend Dank für Eure Hilfe im Voraus!!!

LG, Shi

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-fox-
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 6x hilfreich)

Ist die Mahnung namentlich an dich gerichtet?

Wenn nein, geht dich das ganze nichts an (etwas platt gesagt).

Wenn ja, dann fordere die Betriebskostenabrechnung an um sie zu überprüfen. Wenn du diese nicht hast, hast du keine Grundlage, die Rechnung zu überprüfen und du hattest deine Adresse angegeben, deshalb ist eine Weiterleitung nicht notwendig gewesen. Nach Überprüfung musst du dann evtl. einen Einspruch einlegen. Erst wenn die Höhe vollständig geklärt ist, musst du zahlen.

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"Gaby"

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#2
 Von 
Shiraa
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 1x hilfreich)

Nein, die Mahnung war an meine Mitbewohnerin gerichtet. Aber da wir mit der Unterschrift des Vertrages automatisch eine GbR gegründet haben, haften wir im Außenverhältnis gemeinsam. Ich habe demzufolge die Befürchtung, dass es rechtlich so ist, dass es genügt, wenn die Abrechnung/Mahnung usw. einem "Gesellschafter" zugeht.

Sollte dem nicht so sein, so hat der Vermieter seine Frist für die Abrechnung doch ohnehin verpasst, da 12 Monate längst um sind, oder???

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#3
 Von 
-fox-
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 6x hilfreich)

So einfach ist es nun auch nicht. Es muss dabei erst einmal geklärt werden, ob deine Mitmieterin ein Abrechnung oder nur die Mahnung bekommen hat.
Der nächste Punkt ist, dass ihr zwar gemeinsam Mieter ward, aber jeweils eine Adresse bei Auszug angegeben habt. Damit ist klar, dass ihr nicht zusammenwohnt und der Vermieter hätte dir ebenso eine Abrechnung zukommen lassen müssen, mit dem Hinweis, dass deine damalige Mitmieterin diese auch erhalten habt. Und das ganze mit dem Hinweis, dass die Abrechnung einsehbar ist.

-----------------
"Gaby"

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#4
 Von 
Shiraa
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 1x hilfreich)

Ach so? Die Mutter der Mitbewohnerin hat die Abrechnung bekommen - soweit ich weiß. Aber da ihre Tochter in den Staaten ist (wahrscheinlich ohne Postumleitung und Ummeldung)hat sie sich erst verspätet darum gekümmert und hat "ihren" Anteil überwiesen. Das ist das, was ich weiß...

Die Hausverwaltung kann meine Adresse auch nicht "verloren" haben (auch wenn das nicht meine Schuld wäre), denn meine Mitbewohnerin erhielt den Brief an ihre neue Anschrift.

Ich würde jetzt einfach mal die Hausverwaltung einschreiben und anmerken, dass ich nie eine Abrechnung erhielt (schon gar nicht fristgerecht) und daher von der Zahlung Abstand nehme. Ist das ok?

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47625 Beiträge, 16833x hilfreich)

Damit eine Erklärung gegenüber gesamtschuldnerisch haftenden Mietern wirksam ist, muss sie beiden Mietern gegenüber abgegeben werden.

Weil aber der Vermieter die Abrechnung nur an einen Mitmieter geschickt hat, hat er jetzt ein Problem. Du kannst Dich jetzt darauf berufen, dass Du bislang keine Abrechnung erhalten hast und für eine Nachforderung die Abrechnung sowieso verspätet wäre.

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#6
 Von 
Shiraa
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich danke euch wirklich vielmals!!!

Aber ist diese Angabe irgendwie verifzierbar? Anhand einer Verordnung oder sonstigem? Oder ist das einfach eine allgemein bekannte Vorgehensweise? (Sorry, ich habe wirklich überhaupt keine Ahnung von sowas.) Ich weiß, dass die Hausverwaltung einen Justiziar hat und somit auf Hinweise dieser Art erst einmal abwehrend reagiert.


Grüße, Shi

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#7
 Von 
-fox-
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 6x hilfreich)

Ich weiß, dass ich das als Grundsatzurteil irgendwo gelesen habe, finde aber auf die Schnelle die Seite nicht.

Wende dich an den Mieterverein, der hilft dir auch bei dem Schriftverkehr. :)

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"Gaby"

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#8
 Von 
avalon2006
Status:
Praktikant
(801 Beiträge, 100x hilfreich)

Zuerst sollte mal geklärt werden, wann die TE aus der Wohnung ausgezogen ist. GGfls. ist die Frist noch gar nicht abgelaufen, und der VM kann ohne Weiteres noch die Kosten einfordern.

@shiraa, beantworte deshalb mal meine Fragen.

Wann bist Du da ausgezogen?

Von wann bis wann war der Abrechnungszeitraum der letzten Nebenkostenabrechnung?

Anhand dieser Antworten kann man ersehen, ob Du evtl. gar nicht mehr zahlen mußt. Ansonsten stimmt die Aussage, daß die Abrechnung immer an alle Mieter gerichtet sein muß.

gruß
avalon 2006


-----------------
"Das Leben ist eines der Härtesten."

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#9
 Von 
avalon2006
Status:
Praktikant
(801 Beiträge, 100x hilfreich)

Doppelpost



-- Editiert von avalon2006 am 10.02.2007 03:02:15

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#10
 Von 
CAM
Status:
Lehrling
(1242 Beiträge, 322x hilfreich)

Mal vorausgesetzt, die ehemalige Mitmieterin hat die Betriebskostenabrechnung fristgerecht erhalten. Shiraa hat davon aber nie etwas erfahren. Setzen wir weiter voraus, dass die Betriebskostenrechnung auch in Ordnung ist(wobei dies im vorliegenden Fall wohl erst einmal zweitrangig sein duerfte).Der Vermieter hat nun also seine Forderungen ausschliesslich bei der Mitmieterin geltend gemacht, die diese offensichtlich anerkannt, aber nur zur Haelfte ausgeglichen hat. Kann er sich nicht dennoch auch weiterhin an Shiraa halten, wenn die Mitmieterin nicht vollstaendig ausgleicht?

Wenn es nun so ist, wie hh schreibt (Forderungen muessen bei gesamtschuldnerischer Haftung beiden Mietern mitgeteilt werden), dann haette der Vermieter tatsaechlich keine Forderungsgrundlage gegenueber Shiraa. Er muesste seine Gesamtforderung bei der Mitmieterin geltend machen (was er ja anscheinend auch getan hat). Diese muesste die Forderung - sofern berechtigt - dann auch im vollen Umfang ausgleichen, nicht nur ihren "Anteil". Im geamtschuldnerischen Verhaeltnis gibt es ja keine einzelnen Verpflichtungsanteile gegenueber der anderen Vertragspartei, man haftet immer fuer den anderen mit.

Wie aber waere das nun mit Anspruechen der ehemaligen Mitmieterin gegenueber Shiraa? Vermutlich werden solche Ansprueche ja im Innenverhaeltnis der beiden gemeinsamen Mieter begruendet sein. Dann muesste Shira also ihrer ehemaligen Mitmieterin den unter diesen damals ausgemachten Anteil (vermutlich die Haelfte) erstatten, haette aber gar keine Moeglichkeit, die Rechtmaessigkeit der Vermieterforderung zu ueberpruefen, weil diese ja bereits von der Mitmieterin anerkannt wurde.

Wie geht es dann weiter, wenn Shiraa die Rechtmaessigkeit bzw. die Hoehe der Vermieterforderung anzweifelt und somit auch die Hoehe des von ihr im Innenverhaeltnis mit der ehemaligen Mitmieterin zu erstattenden Anteils?

Gruss
CAM

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
-fox-
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 6x hilfreich)

Hätte, wäre, wenn,.....

Wenn die Mitmieterin komplett ausgeglichen hätte, könnte Sie versuchen, ihr Geld von Shira zu bekommen. Dazu bräuchte Sie jedoch einen schriftlichen Vertrag zwischen beiden, der allerwahrscheinlichkeit nach nicht besteht. Diese Forderung müsste die Mitmieterin mit der Nebenkostenabrechnung begründen. Diese könnte von Shira angezweifelt werden und sie könnte verlangen, dass sie auf Richtigkeit geprüft wird. Ausserdem ist es müssig, weil die Mitmieterin eh nur die Hälfte bezahlt hat.

Und warum weitere Hirnverrenkungen anstrengen: Beide haben mit Unterschrift die Wohnung gemietet, also hätten beide ein Abrechnung bekommen sollen. Und somit ist es wie in meinem vorherigen Thread.
;)

-----------------
"Gaby"

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
CAM
Status:
Lehrling
(1242 Beiträge, 322x hilfreich)

Nun, mit Hirnverrenkungen hat das eigentlich nicht viel zu tun. Es bersteht eine Forderung des ehemaligen Vermieters. Dieser hat nun versucht, diese bei einer der beiden Mieterinnen einzutreiben. Allerdings hat die ehemalige Mitmieterin nur die Haelfte der Forderung bezahlt, weil sie anscheinend der Meinung ist, die andere Haelfte ginge sie nichts an und sei von Shiraa zu bezahlen.

Wie wir aber wissen, funktioniert das in einem gesamtschuldnerischen Vertragsverhaeltnis nicht. Der Vermieter kann sich aussuchen, an wen er sich haelt. Und er hat sich nun mal die ehemalige Mitmieterin ausgesucht. Die muss dann auch alles bezahlen, kann dann aber Shiraas "Anteil" wieder von Shiraa einfordern. Einer schriftlichen Vereinbarung bedarf es dafuer nicht, es reicht eine muendliche. Entsprechende Verfahrensweisen in der Vergangenheit (Miete und Betriebskosten wurden anteilig bezahlt) wuerden sehr deutlich fuer die Existenz einer solchen Vereinbarung sprechen.

Wenn Shiraa allerdings behauptet, es sei vereinbart gewesen, dass die ehemalige Mitmieterin die Betriebskosten allein tragen soll, dann wird sie dies im Bestreitensfall auch nachweisen muessen.

Langer Rede kurzer Sinn: Der Vermieter duerfte keine Ansprueche an Shiraa haben und wird sich allein an die ehemalige Mitmieterin halten muessen (was er anscheinend ja auch tut). Die wird den Gesamtbetrag erst einmal selbst bezahlen muessen, Shiras Anteil dann aber wieder von Shiraa einfordern koennen. Shiraa wird also mit hoher Wahrscheinlichkeit bezahlen muessen. Zwar nicht an den Vermieter, sehr wohl aber an ihre ehemalige Mitmieterin.

Es sei denn, die Forderung ist vor dem Jahr 2004 entstanden. Dann kaeme die Einrede der Verjaehrung in Betracht. Gemeint ist aber nicht die Grundforderung des Vermieters, sondern die von Shiraas ehemaliger Mitmieterin. Hat diese also die Betriebskostenabrechnung erst nach dem 31.12.2003 erhalten, dann ist da noch nichts verjaehrt. Zumindest fuer die Verjaehrung duerfte es in diesem Fall auch keine Rolle spielen, welchen Zeitraum die Betriebskostenabrechnung umfasst.

Gruss
CAM

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Shiraa
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo Leute,

also ich bin bereits in 2004 aus der Wohnung ausgezogen und habe meinen Teil an meinen Bruder untervermietet. Gekündigt war die Wohnung zum 31.01.2006, beide zogen ca. 2 Monate eher aus, was aber keine Rolle spielt. (außer der, dass das dafür sprechen sollte, dass die Nebenkostenabrechnung im Vergleich zu den Vorjahren eher geringer sein sollte und nicht das 8-fache betragen kann)Der Abrechnungszeitraum ist mir unbekannt, da ich ja nur eine Mahnung habe. Darauf steht "Abrechnung 2005".


Darum geht es aber nun erst zweitrangig. Dass beide Mieter im Außenverhältnis haften un d somit der Vermieter das Geld auch von einer Partei fordern kann (z.b. wenn ich nicht zahlen könnte), ist mir klar.

Die Frage ist, ob es rechtmäßig ist, nur eine der Parteien überhaupt über die Forderung in Kenntnis zu setzen und dass obwohl der Hausverwaltung bei der Übergabe 2 verschiedene Adressen genannt wurden.

Ich habe erst nach Ablauf der 12-monatigen Frist von der Forderung erfahren (Außenverhältnis) und habe aufgrund der verspäteten Info von meiner Mitbewohnerin nicht die Möglichkeit, gegen die völlig überhöhte Abrechnung Widerspruch einzulegen (Innenverhältnis).

Meiner Meinung nach kann nun der Vermieter den gesamten Betrag von ihr fordern und sie kann es sich dann von mir holen.

Es gab im Übrigen die Abmachung (mündlich), dass ich nur 30 % der Wasserkosten trage, da ich nicht täglich 2 Vollbäder genommen habe...


Die zu klärende Frage ist jedoch erstmal, ob der Vermieter berechtigt war, nur ihr die Erklärung zukommen zu lassen un ob er jetzt nicht einfach Pech (bzw. Glück, weil 50% bezahlt sind) gehabt hat, weil er das nicht getan hat.

Wenn dem also so ist und es ein Grundsatzurteil dazu gibt (siehe Kommentar von Gabi), dann müsste ich ja gar nichts zahlen, oder?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Shiraa
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 1x hilfreich)

:-(
Kennt jemand von Euch ein solches Grundsatzurteil? Ich bin etwas verzweifelt, denn ich möchte ungern 450 Euro bezahlen, obwohl das gar nicht nötig wäre... Das studentische Budget ist niedrig ;-)

0x Hilfreiche Antwort

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