Betriebskostenabrechnung - ungerechte Umverteilung, kann man da Einspruch einlegen?

4. Januar 2013 Thema abonnieren
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)
Betriebskostenabrechnung - ungerechte Umverteilung, kann man da Einspruch einlegen?

Mietshaus, 4 Mietparteien mit ehemals jeweils einer Person pro Wohnheinheit, nun sind es aber 10 Personen.

Vertraglich wurde vor Jahrenn geregelt, dass nach qm abgerechnete wird. Im Laufe der Jahre erhöhte sich jedoch die Zahl der Bewohner, so dass letztendlich 10 (statt der anfangs vier) in dem Haus leben und Verbraucher sind.

FRAGE: Da aufgrund des Zuzuges eine verbrauchstechnisch ungerechte Umverteilung (qm) stattfindet, kann man da Einspruch einlegen? Augenmerk liegt hier auf den unverhältnismäßig hohem Verbrauch an Wasser für eine Person (welche die größte Wohnung bewohnt).

Gibt es diesbezüglich Urteile? Vielen Dank im Voraus.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Nachtrag:

Bis jetzt gibt es keine separaten Erfassungsgeräte in den einzelnen Wohneinheiten.

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#2
 Von 
Barni Gröllheimer
Status:
Lehrling
(1441 Beiträge, 278x hilfreich)

Nach Personenzahl abzurechnen ist immer problematisch, wer zieht aus, wer ein, wer hat Besuch etc.

Unabhängig von Urteilen:

Es sollte im Interesse aller, den Mietern wie dem VM, sein Wasseruhren einzubauen bzw. zu mieten und unter Betriebskosten umzulegen!

Dann sind überflüssige Diskussionen vom Tisch !

-- Editiert Barni Gröllheimer am 04.01.2013 14:08

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#3
 Von 
gaga92
Status:
Praktikant
(961 Beiträge, 603x hilfreich)

Wenn vertraglich die Verteilung nach qm vereinbart ist, dann kann diese Regelung nur durch eine Vertragsänderung geändert werden. Als Vermieter sollte man darauf achten, das man die Änderung so formuliert, das sie nur dann wirksam wird, wenn alle Mietparteien mitmachen - Verträge mit unterschiedlichen Verteilungsmaßstäben bringen nur Ärger!

Eine Verteilung nach Personen birgt übrigens die Gefahr, das dann eine Mietpartei jeden Übernachtungsbesuch der anderen aufschreibt, und damit die Personenzahl für die Jahresabrechnung festlegen will. Das kann sehr schnell zu Streit führen...

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#4
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Ich gebe euch Recht, nur ist es so, dass es lediglich eine Wohnung gibt, die nur von einer Person bewohnt wird, die Restlichen Wohnungen sind jeweils mit 3 Personen belegt. Die werden natürlich einer Änderung nicht zustimmen, da es zu ihren Ungunsten wäre. Der Vermieter macht nur was, wenn alle an einem Strang ziehen. So sieht es also schlecht aus für die Einzelperson :( Danke für Eure Hilfe

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#5
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1340x hilfreich)

s. Landgericht Aachen. 5 S 70791 bzw. 7 C 522/90

Sinngemäß:" ist ein einzelner Mieter über Gebühr benachteiligt,muß der Verteilerschlüssel "nach Köpfen"
umgeändert werden." Eine Benachteiligung von 50 % genügt nicht.
Ab wieviel % der Verteilerschlüssel geändert werden muß,
darüber hat sich der Richter nicht geäußert.


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#6
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 628x hilfreich)

Ab wieviel % der Verteilerschlüssel geändert werden muß,

Das würde mich auch mal interessieren.
Schliesslich entspricht der nach m² der Betriebskostenverordnung, (soweit nichts anderes vereinbart ist).

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