Betriebskostenabrechnung 2008
Hallo, so langsam bin ich auch verwirrt. Ich habe soviele Beiträge zur Ausschlussfrist § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB
gelesen, dass ich jetzt gar nichts mehr verstehe. Vielleicht kann mir jemand helfen? Mein Fall: ich bin am 30.06.09 ausgezogen. Ende 2010 ging mir nun die Abrechnung für das halbe Jahr in 2009 zu. Lt Abrechnung steht dort Abrechnungszeitraum 01.01.09-31.12.09. Gilt denn hier doch diese Ausschlussfrist? Schließlich kann ich doch davon ausgehen, dass der Abrechnungszeitraum nur bis 30.06. genommen wird, bzw. ab da duch meinen Auszug gilt. Damit wäre die Ausschlussfrist um ein halbes Jahr überschritten. Sehe ich das so richtig? Oder ist es rechtens, das der Vermieter sich eineinhalb Jahre Zeit lassen kann? Danke für Eure Hilfe!
Betriebskostenabrechnung/Ausschlussfrist
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
quote:
Sehe ich das so richtig?
Nein.
quote:
ist es rechtens, das der Vermieter sich eineinhalb Jahre Zeit lassen kann?
Kann er doch garnicht.
Der Abrechnungszeitraum (das Abrechnungsjahr) muß doch erst mal abgelaufen sein, bevor er es abrechnen kann.
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Hi,
@ Manyana123
Die Abrechnungsperiode beträgt grundsätzlich zwölf Monate sh. § 556 Abs. 3 BGB
. Kürzere oder längere Zeiträume sind nicht zulässig.
Im geschilderten Fall also 1.1.-31.12.2009.
Die Abrechnungsfrist=Ausschlußfrist beträgt ebenfalls zwölf Monate und zwar nach Ende des Abrechnungszeitraumes!!, d.h. im geschilderten Fall ist dies der 31.12.2010 .
Wenn Mieter/innen - wie im Regelfall - im Laufe eines Jahres einziehen oder ausziehen, ändert sich weder etwas am Abrechnungszeitraum noch an der Ausschlußfrist (s.o).
Das Errechnen der anteiligen Nebenkosten für die Nutzungsdauer=Mietdauer (1.1.-30.6.2009) erfolgt zeitanteilig/verbrauchsabhängig anhand der Gesamt-Nebenkosten (Abrechnungsperiode 1.1.-31.12.2009) und muß bis 31.12.2010 dem Mieter zugegangen sein.
Gruß
Karakorum
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"Jenseits von Richtig und Falsch gibt es einen Ort. Dort treffen wir uns. (Rumi)"
-- Editiert am 25.01.2011 08:41
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Prinzipiell alles oben richtig beantwortet, der Fragesteller befand sich mit seiner Überlegung auf dem Holzweg.
Für den Fragesteller irrelevant, aber trotzdem eine kleine Korrektur:
quote:
Kürzere ... Zeiträume sind nicht zulässig.
Das ist so nicht richtig, kürzere Abrechnungsperioden als 1 Jahr sind durchaus zulässig. Im Gesetzestext heißt es nur, dass jährlich abgerechnet werden muss. Das heißt genaugenommen nur, dass die Abrechnungsperiode längstens ein Jahr betragen darf, aber auch kürzer sein kann. Kürzere Abrechnungsperioden gibt es aber nur in wenigen begründeten Fällen und können vom Vermieter nicht willkürlich oder gar jede Abrechnungsperiode anders festgelegt werden. Denkbare Fälle:
- das erste Abrechnungsjahr bei Neubau bzw. Erstbezug nach Grundsanierung kann je nach Fertigstellungstermin zur Anpassung an einen üblichen Abrechnungsturnus (i.d.R. kalenderjährlich oder vom 01.07. d.J. bis zum 30.06. d. Folgejahres) kürzer sein. Die Möglichkeit z.B. die ersten 1,5 Jahre zusammen abzurechnen wurde durch die Neuregelung des Gesetzes ja gerade gestrichen.
- Umstellung des Abrechnungsturnus von kalenderjährlich auf Halbjahresstichtag (vorallem bei Heizkostenabrechnungen durchaus sinnvoll) oder umgekehrt. Da nicht mehr als ein Jahr abgerechnet werden darf, muss die Abrechnungsperiode folglich kürzer sein.
lg
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