Betriebskostenabrechung - was gilt bei Verjährung, Abrechnungszeitraum oder der Nutzungszeitraum?

18. Februar 2012 Thema abonnieren
 Von 
Schrimps
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 3x hilfreich)
Betriebskostenabrechung - was gilt bei Verjährung, Abrechnungszeitraum oder der Nutzungszeitraum?

Hallo an alle,

ich habe von meinem Vermieter die Betriebskostenabrechnug 2010 vor 2 Tagen bekommen. Der Abrechnungszeitraum ist vom 01.01.2010 - 31.12.2010 --> eigentl. verjährt aber der Nutzungszeitraum ist vom 01.04.2010 - 31.12.2010.

Meine Frage ist nun, was gilt bei der Verjährung, der Abrechnungszeitraum oder der Nutzungszeitraum?



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8 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
Schrimps
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 3x hilfreich)

Sehr gut, das wollte ich hören :)

Mal noch ne andere Frage: Wir hatten im Oktober 2010 ein Kind bekommen und es nicht dem Vermieter mitgeteilt (wussten nicht, dass das wichtig wäre) jedoch beim Einzug im April 2010 der Mitarbeiterin von unserem Vermieter gesagt das wir ein Kind bekommen.

Kann es diesbezüglich Konsequenzen geben wie z.Bsp. Falschangabe bei Mieterauskunft bei Einzug (Kind war ja noch garnicht geboren) oder bei der Betriebskostenabrechung (wird in qm abgerechnet nicht pro Person)



-- Editiert Schrimps am 18.02.2012 21:24

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#3
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Sehr gut, das wollte ich hören <hr size=1 noshade>



Bevor es zu Ärger führt solltest du aber noch prüfen, weshalb die Abrechnung erst jetzt kam.

Hat der Vm. die Verspätung nicht zu vertreten, z.B. ein Versorger hat zu spät abgerechnet o.ä., wäre das nicht verfristet, der Anspruch bestünde noch, § 556 III 3 BGB .

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#5
 Von 
guest-12320.02.2012 09:53:04
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 22x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#7
 Von 
Schrimps
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 3x hilfreich)

Vielen Dank an alle, für die Info's.

Ich werde nochmal prüfen ob wirklich alles in qm abgerechnet wird. Die Abrechung liegt derzeit beim Mieterbund zur Überprü+fung.

Wir haben zum Einzug das Baby nicht mit als Person in der Mieterauskunft angegeben (war ja noch nicht da) aber der Mitarbeiterin vom Vermieter gesagt, dass wir ein Kind erwarten. Kann er uns da wegen Falschangaben belangen?



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#8
 Von 
guest-12314.03.2012 12:05:24
Status:
Lehrling
(1358 Beiträge, 211x hilfreich)

Dann melde das Kind schnellstens nach.
Evtl. war das auch der Grund für die verspätete Abrechnung.

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