Betriebskostenvorauszahlung

14. März 2005 Thema abonnieren
 Von 
liane
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Betriebskostenvorauszahlung

Hallo,

meine Freundin erhielt in Rahmen der Festsetzung der monatlichen Betriebskostenvorauszahlung von ihrer Wohnungsbaugesellschaft folgendes Schreiben:

"... die Anpassung Ihrer neuen Vorauszahlung für das kommende Wirtschaftsjahr erfolgt mit einer Erhöhung um 10% bezogen auf Ihre Abrechnungskosten. Damit reagieren wir auf die angkündigten Preiserhöhungen im Energiebereich."

Ist eine derartige Erhöhung zulässig und wenn nicht, was kann sie dagegen tun?
(Meines Wissens sind solche gravierenden Erhöhungen im Energiebereich unzulässig.)

Danke, Uwe



-- Editiert von uwe.helbig am 14.03.2005 19:14:04

-- Editiert von uwe.helbig am 14.03.2005 19:55:13

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-545
Status:
Praktikant
(567 Beiträge, 228x hilfreich)

quote:
Meines Wissens sind solche gravierenden Erhöhungen im Energiebereich unzulässig


Würde mich und bestimmt alle anderen freuen, wenn Du dazu noch ein Urteil oder Gesetz finden würdest.

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49314 Beiträge, 17346x hilfreich)

quote:
Meines Wissens sind solche gravierenden Erhöhungen im Energiebereich unzulässig.

Würde mich auch interessieren, wo Du so eine Bestimmung oder ein entsprechendes Urteil gefunden hast.
Ich glaube nicht, dass es solche Regelungen gibt.

Der Vermieter ist berechtigt, die Nebenkostenvorauszahlung den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen. Die Ölpreise sind übrigens im letzten Jahr um bis zu 50% gestiegen, ohne dass man dagegen etwas machen konnte.

Viele Mieter werden das erst in diesem Jahr bei ihrer Nebenkostenabrechnung merken.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Rechtsanwalt Fabian Sachse
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 4x hilfreich)

Ob die Rechnung korrekt ist, kann nur anhand der Abrechnungsunterlagen (Belege + Quittungen) entschieden werden.

Sie haben das Recht, die Abrechnungsunterlagen vom Vermieter anzufordern. Gegen Entrichtung von Kopier- und Portokosten werden diese zur Einsicht verschickt.
Lassen Sie die Unterlagen prüfen. leisten Sie Mehrzahlungen nur unter Vorbehalt
Sollten Sie rechtsschutzversichert sein, übernimmt dies ein Anwalt, ohne das Kosten entstehen, es sei denn Sie haben eine Slebstbeteiligung vereinbart.

-----------------
"Rechtsanwalt Fabian Sachse ist Schwacke Vertragsanwalt"

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#4
 Von 
guest123-545
Status:
Praktikant
(567 Beiträge, 228x hilfreich)

Vielleicht steht ja in Deinem Mietvertrag ähnliches wie:

"Werden öffentliche Abgaben neu eingeführt oder entstehen Betriebskosten neu, so können diese vom Vermieter im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften umgelegt und angemessene Vorauszahlungen festgesetzt werden."

Üblich ist, für Betriebskosten
monatliche angemessene
Vorauszahlungen zu vereinbaren.
Vorgeschrieben ist die jährliche
Abrechnung der Betriebskosten nach §
556 (3) BGB. Nach erfolgter
Betriebskostenabrechnung und einer
offensichtlichen Diskrepanz zwischen
Vorauszahlung und Abrechnung
können seit 2001 sowohl Vermieter
als auch Mieter auf dieser Grundlage
eine Anpassung der
Betriebskostenvorauszahlung auf eine
angemessene Höhe durch einseitige
schriftliche Erklärung vornehmen (§ 560
Abs. 4 BGB).

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#5
 Von 
sky321
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Wir sind von einer Zweiraumwohnung in eine Dreiraumwohnung in den nächsten Eingang gezogen. Der Vermieter verlangt nun auf Grund der Nachzahlung für die Zweiraumwohnung eine Anpassung für die Dreiraumwohnung hochgerechnet auf die höheren m².

Ich denke dies ist nicht möglich, da beide Wohnungen nicht vergleichbar sind (Z.Bsp. Deckenhöhe) und mit den m² ja auch nur die fixen und nicht die verbrauchsabhängigen Kosten steigen.

§ 560 Abs. 4 BGB setzt ja auch eine Abrechnung voraus, die ja dann für uns als Mieter genau dieser Wohnung erfolgt sein muß.

Hat jemand hier schon Erfahrungen gemacht?

Und wie sieht es mit der Anpassung aus, wenn Teile der Betriebskostenabrechnung strittig sind. (Wärmepreis, Wärmecontracting, Fernwärme)

Vielen Dank!

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