Bis wann kann sie die Grundsteuer einfordern?

18. Juli 2011 Thema abonnieren
 Von 
MariusD
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 20x hilfreich)
Bis wann kann sie die Grundsteuer einfordern?

Hallo,

ich habe in meinem Mietvertrag eine Klausel stehen, dass ich an meine Vermieterin vierteljährlich eine Grundsteuer von 26,85 DM zu zahlen habe. Details siehe Auszug Mietvertrag:
Mietvertrag

Nun ehrlich gesagt ist diese Grundsteuer von meiner Seite und von der Seite der Vermieterin von Anfang an in Vergessenheit geraten. Das heißt ich habe diese nie gezahlt und meine Vermieterin hat mich nie angemahnt diese zu zahlen, in keiner der vielen Jahresabrechnungen und ich wohne in der Wohnung seit 11 Jahren.
Nun habe ich die Wohnung gekündigt und die Vermieterin schaut sich nun nach den vielen Jahren den Vertrag genau durch und versucht für sich das Beste herauszuholen. Wie auch in dem von mir eingestellten Beitrag zum Thema Kleinreparaturen:
http://www.123recht.net/Kleinreparaturen-__f319946.html

Sie hat mir in einem persönlichen Gespräch in einem Nebensatz vorgeworfen, dass ich nie die Grundsteuer an sie bezahlt habe. In den letzten 11 Jahren kam aber keine einzige Aufforderung von Ihr diesbezüglich. Nun meine Frage, bis zu welchem Zeitpunkt hat sie das Recht zum heutigen Tag diese Grundsteuer von mir anzufordern? Für die ganzen 11 Jahre oder bis zur letzten Abrechnung oder sonst wie?

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
dem User forever known as Mortinghale
Status:
Student
(2350 Beiträge, 451x hilfreich)

quote:
dass ich an meine Vermieterin vierteljährlich eine Grundsteuer von 26,85 DM zu zahlen habe

Das geht aus dem Vertrag SO nicht hervor.
Diese Beträge sind dort nur nachrichtlich aufgeführt.
Man könnte allenfalls darüber diskutieren, ob sie dadurch der Höhe nach beschränkt wurden.

Ansonsten ist das alles in NK-Abrechnungen zu verarbeiten.



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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120048 Beiträge, 39822x hilfreich)

Nur für 2010 und für 2011 kann sie die Nebenkosten nach ordnungsgemäßer Abrechung einfordern.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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#3
 Von 
MariusD
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 20x hilfreich)

Danke für die Antworten.
Das Jahr 2010 wurde schon abgerechnet und ist somit erledigt.
Muss ich nun die Grundsteuer für das Jahr 2011, so lange ich in der Wohnung bin, also 9 Monate, zahlen oder nicht? Da es aus dem Vertrag, wie es von Mortinghale geschrieben wurde, nicht klar hervorgeht...

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#4
 Von 
dem User forever known as Mortinghale
Status:
Student
(2350 Beiträge, 451x hilfreich)

quote:
Muss ich nun die Grundsteuer für das Jahr 2011, so lange ich in der Wohnung bin, also 9 Monate, zahlen oder nicht?

Wenn sie in der NK-Abrechnung für 2011 aufgeführt ist.



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#5
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Nach dem Wortlaut des BGB hat der Vermieter die Grundsteuer nicht auf den Mieter abzuwälzen:

§ 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.[color=red] Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.[/color]
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

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#7
 Von 
dem User forever known as Mortinghale
Status:
Student
(2350 Beiträge, 451x hilfreich)

Komm schon, Meri,
nicht wieder auf DIE dumme Tour.



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#8
 Von 
pinselmeister
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

@meri:
wenn Du schon Gesetzestexte zitierts, dann solltest Du es zumindest vollständig machen.
Zusätzlich zu §535 BGB ist nämlich auch §556 BGB (auszugsweise: "(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. ... Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003").
In der BetrKV steht die Grundsteuer gleich an erster Stelle.

Langer Rede, kurzer Sinn: natürlich ist bei entsprechender (miet-)vertraglicher Regelung die Grundsteuer vom Mieter zu tragen. Sie kann im Rahmen der Nebenkostenverordnung auf den Mieter umgelegt werden.

@MariusD:
Du liegst falsch, wenn Du annimmst, dass 2010 somit erledigt ist. Die Nebenkostenabrechnung kann selbstverständlich korrigiert werden, wenn Sie Fehler enthält. Nachzahlungen muss der Mieter aber nur leisten, wenn ihm die (korrigierte) Nebenkostenabrechnung bis zum Ende des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraumes zugeht. Das heißt: obwohl für 2010 schon abgerechnet wurde, kann der Vermierter die Abrechnung noch korrigieren und gegebenenfalls auch noch eine Nachzahlung fordern. Dieses übrigens sogar dann, wenn er bereits ein (vermeintlich) bestehendes Guthaben ausgezahlt hat.

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#9
 Von 
MariusD
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 20x hilfreich)

@pinselmeister:
Aber weiter zurück als 2010 kann man die Nebenkostenabrechnung nicht mehr korrigieren? Oder können die Nebenkostenabrechnungen der letzten 11 Jahre korrigiert werden?

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#10
 Von 
dem User forever known as Mortinghale
Status:
Student
(2350 Beiträge, 451x hilfreich)

quote:
bis zum Ende des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraumes

Also "endet" 2010 am 31.12.2011.
Alles davor ist bereits jetzt schon Geschichte.



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#11
 Von 
pinselmeister
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

selbstverständlich können (und sollten) auch die davor liegenden Abrechnungen korrigiert werden, wenn sie falsch sind. Schließlich hast Du ein Anrecht auf korrekte Abrechnungen. Aber Nachzahlungen kann der Vermieter aus den früheren Abrechnungen nicht mehr geltend machen, selbst wenn Du gemäß Abrechnung eine Nachzahlung leisten müsstest - wie auch Du übrigens nur bis zu 12 Monaten nach Zugang der Abrechnung Einwendungen dagegen geltend machen kannst. Selbst bei falscher Abrechnung gibt's danach kein Geld mehr zurück.

Die entsprechenden Urteile, die meine Auskunft untermauern, sind mit Hilfe von Google zu finden.

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#12
 Von 
dem User forever known as Mortinghale
Status:
Student
(2350 Beiträge, 451x hilfreich)

quote:
wenn sie falsch sind.

Wenn der VM nicht alle umlagefähigen Kosten auch tatsächlich umlegt, wird die Abrechnung dadurch falsch ?



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#13
 Von 
pinselmeister
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:
Wenn der VM nicht alle umlagefähigen Kosten auch tatsächlich umlegt, wird die Abrechnung dadurch falsch ?


Die Frage ist nicht ernst gemeint, oder?

Wenn ich 3 Kaffee trinke, aber nur 2 auf der Rechnung stehen, ist die Rechnung dann richtig? Die Frage ist vielmehr, ob ich auf einer Korrektur der Rechnung bestehe...
Das aber hat mit Gewissen und Moral zu tun, nicht mit Richtig oder Falsch.

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-- Editiert am 19.07.2011 23:18

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#14
 Von 
dem User forever known as Mortinghale
Status:
Student
(2350 Beiträge, 451x hilfreich)

quote:
Die Frage ist nicht ernst gemeint, oder?

Sie zielte auch mehr in die Richtung:
Kann der Mieter auf einer korrigierten höheren Abrechnung bestehen, wenn er die Differenz weder bezahlen will noch muß ?
quote:
Wenn ich 3 Kaffee trinke, aber nur 2 auf der Rechnung stehen, ist die Rechnung dann richtig?

Das kommt darauf an, ob dies vom Aussteller beabsichtigt war oder ihm ein Fehler unterlaufen ist (Ich stelle auch nicht immer alles was ich könnte in Rechnung).





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#16
 Von 
pinselmeister
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:
Dem Vermieter steht es frei, auf Positionen in der Abrechnung zu verzichten. Begründen muss er das nicht.

Genau so steht es dem Mieter frei, eine Abrechnung zu reklamieren. Verpflichtet ist er dazu nicht.


Danke, genau das wollte ich ausdrücken.

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