Bitte Hilfe!!! Fristlose Kündigung angedroht

6. Februar 2015 Thema abonnieren
 Von 
fb407486-75
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Bitte Hilfe!!! Fristlose Kündigung angedroht

Hallo,

ich bin Hartz 4 Empfänger und lebe in einer ein Zimmer Wohnung.

Mein Bruder ist ein Rückwanderer aus Spanien. Er ist am 29.01.2015 aus Spanien zurück gekommen und vorerst bei mir unter gekommen. Wir haben sofort die Stadtverwaltung darüber informiert das er vorübergehend, für ca. 3 - 5 Wochen, bei mir Wohnt bis er eine neue Wohnung gefunden hat. Die Hausverwaltung haben wir per Mail am 05.02.2015 über die Situation informiert. Am 06.02.2015 habe ich einen Brief der Hausverwaltung bekommen in dem steht das die Hausverwaltung dies nicht genehmigt hat und die Wohnung nicht für zwei Personen gedacht ist. Ich soll sofort dafür sorgen das mein Bruder auszieht, ansonsten würde ich ein Fristlose Kündigung erhalten. Was soll ich jetzt tun? Ist das überhaupt rechtens was die Hausverwaltung mir da androht?

Vielen Dank

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10728 Beiträge, 4715x hilfreich)

quote:
vorübergehend, für ca. 3 - 5 Wochen, bei mir Wohnt

Einen weiteren Bewohner muss der Vermieter nicht akzeptieren, sofern die Wohnung dann überbelegt wäre. Ob das der Fall ist, hängt natürlich von der Größe der Wohnung ab. Besucher kann er jedoch normalerweise nicht verbieten. Und bei 3-5 Wochen sollte man noch in dem Bereich sein, indem von einem Besuch gesprochen werden kann.

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#2
 Von 
fb407486-75
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Die Wohnung hat etwas mehr als 30 m² und ist meiner Meinung nach auf keinen Fall zu klein das vorübergehend nicht zwei Leute gleichzeitig wohnen könnten. Mein Bruder schläft auf der Couch und ist Tagsüber den ganzen Tag unterwegs um Wohnungen zu besichtigen oder um sich um seine neue Firmengründung zu kümmern. Gibt es da eine Minimum m² Anzahl oder wie wird das entschieden ob die Wohnung überbelegt ist? Welche Paragraphen des Mietrechts sind das?

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3432 Beiträge, 1957x hilfreich)

Solche Details werden nicht in Gesetzen geregelt sondern sind "Richterrecht". Woran sich Gerichte orientieren, wenn sie auf eine Überbelegung prüfen, weiss ich nicht.
Allerdings sind im sozialen Wohnungsbau nicht nur Maximalgrößen (1 Person bis 50m², 2 Personen bis 60m² + 2 Wohnräume) vorgegeben - sondern auch Mindestgrößen - m.W. 85% der Maximalgröße)
http://www.bremerhaven.de/buergerservice/aemter-einrichtungen/stadtverwaltung/sozialamt/sozialer-wohnungsbau-wohnberechtigungsschein.15424.html

Hier aber meiner Meinung nach ohne Belang, denn der Aufenthalt ist lediglich besuchsweise und nicht auf Dauer ausgerichtet.
Das Problem ist nur, dass die Person sich irgendwo melden musste - und das ist nun eigentlich ein Indiz dafür, dass der Aufenthalt gerade nicht besuchsweise ist.

Besuch wird i.A. bei einer Dauer bis 6 Wochen angenommen - allerdings urteilen auch hier die Gerichte unterschiedlich.
Einen besuchsweisen Aufenthalt kann der Vermieter auch nichts untersagen.
http://www.123recht.net/Wie-oft-und-wie-lange-darf-ein-Mieter-Besuch-empfangen-__a76895.html

Solange es sich noch um Besuch handelt, besteht kein Kündigungsgrund.
Solange noch keine Kündigung ausgesprochen wurde, besteht auch kein Handlungsbedarf.
Wenn man es nicht erst auf eine Räumungsklage mit (ggf kostenpflichtigem) Urteilsspruch ankommen lassen möchte, dann sollte der besuchsweise Aufenthalt spätestens nach 6 Wochen bzw. spätestens wenn die Kündigung zugegangen ist, beendet werden.

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"Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen D Hildebrandt"

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#4
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1263 Beiträge, 492x hilfreich)

quote:
Besuch wird i.A. bei einer Dauer bis 6 Wochen angenommen - allerdings urteilen auch hier die Gerichte unterschiedlich.
Einen besuchsweisen Aufenthalt kann der Vermieter auch nichts untersagen.

von Lolle am 06.02.2015 19:58]


Immer wieder der gleiche Denkfehler...

Es wird keineswegs angenommen, dass jeder Aufenthalt bis einer gewissen Dauer ein Besuch wäre.
Vielmehr kann ein Aufenthalt, der über die Dauer von 6-8 Wochen hinaus geht, keinesfalls als Besuch angesehen werden. Das bedeutet nun aber keineswegs, dass die ersten 6-8 Wochen immer Besuch wären.
Man wird um die Feststellung, ob es sich um einen Besuch oder um eine Gebrauchsüberlassung an Dritte handelt, nicht herum kommen.
Kommt man zum Ergebnis "Gebrauchsüberlassung", liegt diese vom ersten Tag an vor. Ohne Erlaubnis des Vermieters wäre dies - nach erfolgloser Abmahnung - auch ein Grund für eine fristlose Kündigung.


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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34309 Beiträge, 17759x hilfreich)

Man hat grundsätzlich das Recht, Verwandte 1. Grades in seiner Wohnung aufzunehmen. Der Vermieter muß informiert werden, aber er muß keinerlei Zustimung erteilen. Kurzum - die Drohungen der HV sind einfach heiße Luft. Siehe hier: http://www.rae-heckert.de/mietrecht/angeh%C3%B6rige/besuch

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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