Bitte dringend um Rat - Störung Hausfrieden, Kündigung

31. August 2024 Thema abonnieren
 Von 
tojara99
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 1x hilfreich)
Bitte dringend um Rat - Störung Hausfrieden, Kündigung

Hallo,

kurz die Eckdaten:
Ich bin Eigentümer einer 2-Zimmer-Wohnung, in der ich jeweils beide Zimmer vollmöbliert an zwei Privatpersonen vermiete.

Folgender Sachverhalt: Mieter A wohnt seit Juli 2024, will allerdings ausziehen. Ich meinte zu ihm, dass er mir ein Kündigungsschreiben zuschicken soll, allerdings kam es noch nicht an- ich vermute das liegt daher, weil er Bürgergeld (oder wie der aktuelle Begriff dafür ist) bezieht und von sich aus nicht kündigen darf (oder aus anderen Gründen die damit zusammenhängen).

Zum 26. August kam die neue Mieterin B an, Mietvertrag wurde davor geschlossen. Nun rief sie mich telefonisch an und meinte, dass sie Angst hat und sich nicht wohl und unsicher fühlt mit Mieter A zusammenzuleben. Mieter A hat ihr eine Nachricht geschickt (von der habe ich einen screenshot), wo er unter anderem schreibt, dass er gegen eine gemischte WG ist und sie bittet, z.B. Fenster offen zu halten und die Wohnung nicht abzuschließen.

Mieterin B hat zwar die anteilige Miete für August überwiesen, aber noch nicht die Kaution und auch noch nicht die September-Miete (ist ja erst der 31. August).

Sie fragte mich, ob sie den Vertrag auflösen kann, wenn nicht feststeht, wann Mieter A ausziehen wird. Außerdem meinte sie, dass sie noch heute Abend ausziehen und zu Freunden gehen kann, ggf. vorübergehend- sie will in der Wohnung bleiben, aber kann sich ein Zusammenleben nicht vorstellen, nicht mal für die reguläre Zeit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten.

Was wäre hier mein Fahrplan?

Ich kann versuchen, Mieter A nach §569 Abs. 2 BGB aus der Wohnung zu kündigen, zumal seine Nachricht das Gleichberechtigungsgesetzt verletzt. Eine "nachhaltige" Störung des Hausfriedens besteht meiner Meinung nach hier nicht, denn die Situation ergab sich erst binnen einigen Tagen nach dem Einzug von Mieterin B.

Ich kann zwar Mieterin B nachkommen und den Mietvertrag wieder auflösen, aber dann würde ich hier nicht nur wieder Mietausfall haben, sondern insb. auch Gefahr laufen, dass der nächste Mieter/Mieterin B, sich erneut über Mieter A beschweren wird.

Gibt es für mich als Eigentümer eine möglichst schnelle Lösung, dass ich Mieterin B "helfen" kann, aber zugleich mir so wenig Schaden wie möglich zufügt? Ich will sie als Mieterin beibehalten.

update: Mieterin B schrieb mir soeben, dass für sie die Situation so stressig ist, dass sie sich nicht mehr in der Lage fühlt, heute dort noch zu übernachten und somit aus der Wohnung raus ist. Sie meinte dass sie es heute nicht mehr schafft, ihre Sachen zu packen und schreibt, ob es okay für mich wäre, wenn sie morgen vormittag komplett auszieht.

Vielen Dank!



-- Editiert von User am 31. August 2024 15:39

-- Editiert von User am 31. August 2024 15:41

-- Editiert von User am 31. August 2024 15:55

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24 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6669 Beiträge, 2344x hilfreich)

Ich erkenne keinen Grund für eine fristlose Kündigung gegen Mieter A.
Die MIeterin hat auch keinen Grund für eine fristlose Kündigung, denn die Meinung und die Bitte

Zitat:
"dass er gegen eine gemischte WG ist und sie bittet, z.B. Fenster offen zu halten und die Wohnung nicht abzuschließen" .
reichen zu nichts.
Aber natürlich kann sie fristgemäß kündigen.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#2
 Von 
tojara99
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Ich erkenne keinen Grund für eine fristlose Kündigung gegen Mieter A.
Die MIeterin hat auch keinen Grund für eine fristlose Kündigung, denn die Meinung und die Bitte
Zitat:
"dass er gegen eine gemischte WG ist und sie bittet, z.B. Fenster offen zu halten und die Wohnung nicht abzuschließen" .
reichen zu nichts.
Aber natürlich kann sie fristgemäß kündigen.


Hallo vielen Dank für die schnelle Antwort!

Ich habe meinen Text nun aktualisiert- sie schrieb mir soeben, dass für sie die Situation zu stressig ist, und sie die entscheidung getroffen hat, dass sie jetzt auszieht und nicht mehr dort schlafen wird. Ihre Sachen sind noch dort und sie fragt, ob es möglich ist, die Sachen morgen Vormittag abzuholen und endgültig auszuziehen.

Somit verweise ich sie auf die reguläre Kündigungsfrist von drei Monaten gemäß Vertrag, und sie kann gerne früher ausziehen, wenn sie einen Nachmieter für sich findet und man sich einigen kann? So aber, widerspreche ich ihrem Auszug und sie hat ihren Pflichten als Mieterin nachzukommen.

Wenn Kaution und Miete spätestens am 4. September nicht ankommen, dann folgt von meiner Seite aus die erste Mahnung?

Hinzukommt- sie ist erst nach München gezogen- sprich von ihr habe ich eine Ausweißkopie, Gehaltsnachweise, aber sie hat aktuell keinen Wohnort in München.

Demnach müsste ich zur Polizei, oder wie genau? Ich kann schlecht eine Mahnung ins Ausland schicken bzw. an die Adresse, die auf dem Perso steht?


-- Editiert von User am 31. August 2024 15:59

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127407 Beiträge, 40801x hilfreich)

Zitat (von tojara99):
Was wäre hier mein Fahrplan?

Sich entscheiden, entweder den Vertrag mit B auflösen oder auf das einhalten (zumindest bis zur Kündigungsfrist) bestehen und nötigenfalls durchsetzen.



Zitat (von tojara99):
Ich kann versuchen, Mieter A nach §569 Abs. 2 BGB aus der Wohnung zu kündigen

Nur das es mangels Erfolgsaussichten bei dem Versuch bleiben dürfte.



Zitat (von tojara99):
Eine "nachhaltige" Störung des Hausfriedens besteht meiner Meinung nach hier nicht

Es liegt offenbar überhaupt keine Störung des Hausfriedens seitens A vor.



Zitat (von tojara99):
zumal seine Nachricht das Gleichberechtigungsgesetzt verletzt.

Nicht mal ansatzweise ...



Zitat (von tojara99):
Gibt es für mich als Eigentümer eine möglichst schnelle Lösung, dass ich Mieterin B "helfen" kann, aber zugleich mir so wenig Schaden wie möglich zufügt?

Ich fürchte das man da die eierlegende Wollmilchsau nicht finden wird ...



Zitat (von tojara99):
Ich will sie als Mieterin beibehalten.

Eine offenbar psychisch labile Mieterin die wegen einer Bemerkung und 2 Bitten eines Mitbewohners derart austickt wie hier beschrieben, dürfte bei jedem neuen Mieter A Probleme machen.
Insofern dürfte das hier
Zitat (von tojara99):
Ich will sie als Mieterin beibehalten.

die künftigen Probleme eher verstärken.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
tojara99
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Sich entscheiden, entweder den Vertrag mit B auflösen oder auf das einhalten (zumindest bis zur Kündigungsfrist) bestehen und nötigenfalls durchsetzen.


Hallo Harry!

Vielen Dank für die ausführlichen Kommentare- aus diesem Blickwinkel habe ich es nicht betrachtet.

Im Grunde hat sie soeben einfach mal entschieden, dass die Situation für sie nicht tragbar ist und einfach am gleichen bzw. nächsten Tag ausziehen will.

Ich kenne Mieter A seit Juli und hatte bisher keinen Streit mit ihm, und Mieterin B erst seit einigen Tagen und auf mich machte sie einen normalen Eindruck. Am Telefon wirkte sie seriös aufgelöst- sprich ich glaube ihr, dass sie sich wirklich unwohl gefühlt hat.

Tatsächlich wäre diese Variante, Mieterin B nachzukommen und Vertrag zum 1. September aufzulösen das einfachste für sie, aber aus Vermieter-Sicht würde ich deine Lösung wohl eher durchkriegen als die oben genannte Variante mit Mieter A.

Ich hätte zwar ein etwas schlechtes Gewissen wenn ich Mieterin B auf den Mietvertrag hinweisen würde und dass ihre Gründe nicht ausreichend sind, aber wenn letzten Endes diese Variante mehr Erfolg verspricht..

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127407 Beiträge, 40801x hilfreich)

Zitat (von tojara99):
Demnach müsste ich zur Polizei

Die Polizei regelt keine Vermieterprobleme, das ist reines Zivilrecht.



Zitat (von tojara99):
Ich kann schlecht eine Mahnung ins Ausland schicken bzw. an die Adresse, die auf dem Perso steht?

Es scheint, das die gute Frau jetzt einfach mal ohne festen Wohnsitz ist.
Somit auch keine ladungsfähige Wohnanschrift hat.
Insofern würde ich mangels Alternativen empfehlen, die Schreiben in gerichtsfester Form an den Arbeitgeber zu senden.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
tojara99
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Es scheint, das die gute Frau jetzt einfach mal ohne festen Wohnsitz ist.
Somit auch keine ladungsfähige Wohnanschrift hat.
Insofern würde ich mangels Alternativen empfehlen, die Schreiben in gerichtsfester Form an den Arbeitgeber zu senden.


Vielen Dank! Wo genau finde ich Mustervorlagen in "gerichtsfester Form"? Du meinst quasi Abmahnung wegen nicht Nachkommens der Pflicht? Also reicht wohl ein Standard-Muster?

Und ihr schreibe ich schriftlich: "...dass ich nach Recherche keine nennenswerten Gründe für eine fristlose Kündigung sehe und auch den Mietvertrag nicht auflösen werde. Sollte Kaution und Miete nicht spätestens am dritten Werktag des Monats kommen (eigentlich hätte Kaution jetzt schon kommen müssen), dann sehe ich mich gezwungen, rechtliche Schritte einzugehen".. ?

-- Editiert von User am 31. August 2024 16:20

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127407 Beiträge, 40801x hilfreich)

Zitat (von tojara99):
Am Telefon wirkte sie seriös aufgelöst- sprich ich glaube ihr, dass sie sich wirklich unwohl gefühlt hat.

Ja, das glaube ich, das für B die Situation sich als "untragbar" darstellt.
Nur ist nach bisheriger Schilderung das Problem eher bei B zu suchen als bei A.


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#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35894 Beiträge, 6092x hilfreich)

Zitat (von tojara99):
von sich aus nicht kündigen darf
NÖ. Bürgergeldbezieher dürfen von sich aus kündigen. Sie sind schließlich keine Strafgefangenen in irgendeiner Mietwohnung. Aber auch Bürgergeldbezieher sollten möglichst nicht kündigen, wenn sie noch keine andere Unterkunft gefunden und gemietet haben. Sonst wird ein enormer Klumpen daraus, nicht nur für Herrn A.
Warum will Herr A denn schon wieder ausziehen? Er hat vermutlich gerade erst erreicht, dass die Kosten der Unterkunft bezahlt werden, und evtl. auch die Kaution darlehensweise *vom Amt* gezahlt wird.
Zitat (von tojara99):
Mieter A wohnt seit Juli 2024
Der wird froh sein, die Unterkunft zu haben.
Zitat (von tojara99):
aber kann sich ein Zusammenleben nicht vorstellen, nicht mal für die reguläre Zeit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten.
Sensible Personen wie Frau B sollten dann wohl eine Wohnung für sich allein mieten? Sie muss weder Fenster noch Zimmer unverschlossen lassen.
Zitat (von tojara99):
zumal seine Nachricht das Gleichberechtigungsgesetzt verletzt
Hä? Wo hast du ein Gleichberechtigungsgesetz gefunden und warum dürfen Mieter und Bürgergeldbezieher nicht auch mal etwas Seltsames äußern?

Frau B macht einen seriösen Eindruck und Herr A soll raus?--->Das wird so nichts.

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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#9
 Von 
tojara99
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Frau B macht einen seriösen Eindruck und Herr A soll raus?--->Das wird so nichts.


okay- dann nach aktuellem stand: Frau B hat vor einer Stunde von sich aus "beschlossen", nicht mehr in der wohnung zu verweilen und fragt, ob sie morgen ihre restlichen sachen abholen kann um endgültig auszuziehen (sprich das wäre eine auflösung des mietvertrages).

dann bleibt für mich als einzige lösung, ihr schriftlich mitzuteilen, dass kein grund für eine fristlose kündigung besteht vom bisherigen schriftverkehr, und ich einer auflösung auch widerspreche. ich verweise sie auf pflichten des mietvertrages und sollte sie denen nicht nachkommen, dann folgen rechtliche schritte.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127407 Beiträge, 40801x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Bürgergeldbezieher dürfen von sich aus kündigen.

Ja, nur wer das als Bürgergeldbezieher im Großraum München macht, bei dem dürfte berechtigterweise am Verstand gezweifelt werden ...



Zitat (von Anami):
Wo hast du ein Gleichberechtigungsgesetz gefunden

Das wo es hingehört, in den Gesetzessammlungen dieses Landes ...
https://www.gesetze-im-internet.de/gleichberg/BJNR006099957.html


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35894 Beiträge, 6092x hilfreich)

Zitat (von tojara99):
Frau B hat vor einer Stunde von sich aus "beschlossen", nicht mehr in der wohnung zu verweilen
Na und? Das bleibt ihr unbenommen. Mieter und Innen dürfen ihre Wohnung auch verlassen, dürfen woanders verweilen... zB auch nach Honolulu reisen.
Zitat (von tojara99):
und fragt,
Ach so. Sie muss sogar sowas fragen?? Aber volljährig und ohne Betreuer ist sie schon, die Frau B, oder?
Als Vermieter muss man auf eine solche Frage und Bitte gar nicht antworten.

Sie ist Mieterin mit Mietvertrag seit 26.8.24---und hoffentlich steht dort drin, welche Rechte und Pflichten Mieter und Vermieter haben.
Wenn das so ist, dann genügt es, nachweislich darauf zu verweisen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#12
 Von 
tojara99
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Antwort vom 31. August 2024 / 17:23 Von Anami
Status:
Unbeschreiblich (33885 Beiträge, 5855x hilfreich)
Zitat (von tojara99):
Frau B hat vor einer Stunde von sich aus "beschlossen", nicht mehr in der wohnung zu verweilen
Na und? Das bleibt ihr unbenommen. Mieter und Innen dürfen ihre Wohnung auch verlassen, dürfen woanders verweilen... zB auch nach Honolulu reisen.
Zitat (von tojara99):
und fragt,
Ach so. Sie muss sogar sowas fragen?? Aber volljährig und ohne Betreuer ist sie schon, die Frau B, oder?
Als Vermieter muss man auf eine solche Frage und Bitte gar nicht antworten.

Sie ist Mieterin mit Mietvertrag seit 26.8.24---und hoffentlich steht dort drin, welche Rechte und Pflichten Mieter und Vermieter haben.
Wenn das so ist, dann genügt es, nachweislich darauf zu verweisen.
Signatur:
Ich schreibe hier nur meine Meinung.



ja sie ist volljährig und arbeitet in vollzeit... ich vermute, sie hätte nicht erwartet, dass sie mit dem ersten mieter solche "probleme" haben wird- sei es nun ob sie selbst zu sensibel ist, oder der andere mieter das problem ist - und will nun einfach aus dem vertrag raus, ohne miete+kaution zu zahlen, und denkt dass das auch so durchgehen wird wenn sie es schreibt.

aber dann habe ich meine antwort- wie oben geschrieben, teile ich ihr schriftlich mit, dass nach rücksprache mit meinem anwalt des vertrauens, keine sichtlicher grund einer aufhebung des vertrages besteht oder einer fristlosen kündigung ihrerseits. und somit verweise ich sie auf die pflichten des mietvertrages.
+ wenn sie kündigen will, dann brauche ich von ihre eine ordnungsgemäße schriftliche kündigung.

ich kann ihr entgegenkommen und sagen, dass wenn sie einen nachmieter vor ende november (sollte kündigungsschreiben bis 4. september bei mir eingehen) findet und es passt mit dem aktuellen mieter, ich dann den vertrag gerne auflösen kann.

dass sie morgen beschließt ihre sachen abzuholen spielt somit für mich keine rolle (selbst wenn sie die schlüssel hinterlassen sollte).

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127407 Beiträge, 40801x hilfreich)

Zitat (von tojara99):
fragt, ob sie morgen ihre restlichen sachen abholen kann um endgültig auszuziehen

Darauf würde ich als Vermieter gar nichts antworten, einfach um mich nicht in die Bredoullie zu bringen.
So was muss sie selber entscheiden.



Zitat (von tojara99):
sprich das wäre eine auflösung des mietvertrages

Nö, ausziehen ist einfach nur ausziehen - das ist weder eine Auflösung des Mietvertrages noch eine Kündigung desselben.



Zitat (von tojara99):
dann bleibt für mich als einzige lösung, ihr schriftlich mitzuteilen

Man sollte nicht zu viel schreiben...



Zitat (von tojara99):
dass kein grund für eine fristlose kündigung besteht vom bisherigen schriftverkehr

Gab es diese denn schon?



Zitat (von tojara99):
ich einer auflösung auch widerspreche.

Einer Auflösung müsste der Vermieter zustimmen



Zitat (von tojara99):
ich verweise sie auf pflichten des mietvertrages und sollte sie denen nicht nachkommen, dann folgen rechtliche schritte.

Das würde ich erst nächste Woche machen, wenn Miete und Kaution ausbleiben.



Man könnte überlegen, ihr aus Kulanz tatsächlich einen Auflösungsvertrag anzubieten, sollte sich ein geeigneter Nachmieter finden.

Wenn es im München immer noch so zugeht wie vor ein paar Jahren, dann sollte rein theoretisch - wenn man die Anzeigen heute Abend veröffentlicht - morgen früh sich eine Menschenmenge die Füße platt stehen und um die Mittagszeit der neue Vertrag in trockenen Tüchern sein.

Wobei man sich als Vermieter durchaus etwas mehr Zeit lassen sollte mit der Auswahl der Mieter.


Signatur:

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#14
 Von 
tojara99
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das würde ich erst nächste Woche machen, wenn Miete und Kaution ausbleiben.


Tatsächlich kann ich bezüglich der Kaution sie jetzt schon darauf hinweisen, denn der Vertrag läuft seit dem 26. August, eingezogen inkl. schlüsselübergabe ist sie aber vorgestern, also am 29. August (das hatte ich nicht erwähnt) - wir hatten uns darauf geeinigt, dass sie die kaution mit der schlüsselübergabe überweisen wird.

nagut- jetzt sind 2 werktage vergangen, somit würde es reichen wenn ich sie am montag an die kaution erinnere und am mittwoch an die miete für september.

ich weiß halt schon worauf es hinauslaufen wird- sie wird sich dennoch quer stellen

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127407 Beiträge, 40801x hilfreich)

Zitat (von tojara99):
wir hatten uns darauf geeinigt, dass sie die kaution mit der schlüsselübergabe überweisen wird.

Solche Vereinbarungen sind nichtig - der Mieter hat das gesetzliche Recht auf 3 Raten was die Kaution angeht, wobei die erste Teilzahlung erst zu Beginn des Mietverhältnisses fällig wird.



Zitat (von tojara99):
ich weiß halt schon worauf es hinauslaufen wird- sie wird sich dennoch quer stellen

Ja, diese Vermutung teile ich.


Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6669 Beiträge, 2344x hilfreich)

Wieso, macht die Kündigung Probleme ??
ich kese doch

Zitat:
Ich bin Eigentümer einer 2-Zimmer-Wohnung, in der ich jeweils beide Zimmer vollmöbliert an zwei Privatpersonen vermiete.

Ich lese in § 573c BGB:
Zitat:
Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.

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#17
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3940 Beiträge, 635x hilfreich)

Zitat (von tojara99):
Tatsächlich wäre diese Variante, Mieterin B nachzukommen und Vertrag zum 1. September aufzulösen das einfachste für sie, aber aus Vermieter-Sicht würde ich deine Lösung wohl eher durchkriegen als die oben genannte Variante mit Mieter A.

Man kann auch mal großzügig sein als Vermieter.
Mieter zieht im Juli ein und will wieder weg, Mieterin wohnt erst Tage dort und fühl sich nicht wohl. Da mag einiges nicht stimmen.
Solche Fluchten sind eigentlich nicht üblich.
Warum muss es auch eine gemischte WG sein?

Neue Mieter suchen und beide sollten sich vor dem Einzug und der Unterschrift des Mietvertrages kennenlernen.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
tojara99
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Ich lese in § 573c BGB:
Zitat:
Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.


greift nicht, da ich als vermieter dort nicht zum teil selbst wohne?

kündigung macht keine probleme- regulär 3 monate nun

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6669 Beiträge, 2344x hilfreich)

Also ist die Beschreibung 2 möbilierte Zimmer falsch.
Es sind also auch zur Mitbenutzung gemeinsame Küche, Dusche/Bad und WC, oder ?
Und dann sich fremde Mieter, schlechte Lösung.

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#20
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35894 Beiträge, 6092x hilfreich)

Zitat (von tojara99):
ich vermute, sie hätte nicht erwartet, dass sie mit dem ersten mieter solche "probleme" haben wird-
Selten kennt man als Vermieter (schon vorab oder nach wenigen Tagen) das Innerste seiner Mieter.
Zitat (von tojara99):
dass nach rücksprache mit meinem anwalt des vertrauens,
Wozu immer der Törn mit Anwalt und rechtlichem Gedöns? Am Wochenende redest du mit deinem Anwalt?? :augenroll: Dann kannst du ihn auch gleich ein entspr. Schreiben aufsetzen lassen...eins mit Hand+Fuß.
Aber erst, wenn du weißt, was DU überhaupt willst. Entgegenkommen ist gut und schön. Frau B will aber vermutlich weder Miete noch Kaution zahlen. Dann entscheide DU doch, ob da Entgegenkommen geht---und ob und wie lange du dir den Mietausfall überhaupt leisten kannst.
Was soll das Angebot an B, selbst einen Nachmieter zu suchen? Willst du vom Regen in die Traufe kommen?
Dass Frau B selbst kündigen kann, musst du ihr nicht schreiben.
Zitat (von tojara99):
da ich als vermieter dort nicht zum teil selbst wohne?
Wie könntest du denn in einer 2-Zi-Whg, in der du 2 Zimmer vermietet hast--- z.T. selbst wohnen?
Hoffentlich hat wenigstens dein Vermieter die Untervermietung der kompletten Wohnung erlaubt? Für welchen Zeitraum hast du die Wohnung zum vorübergehenden Gebrauch vermietet?

Und WARUM will Herr A auch schon wieder weg? Außerdem ist er doch z.Zt. alleiniger Nutzer dieser 2-Zi-Whg.

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#21
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35894 Beiträge, 6092x hilfreich)

Meine Frage mit deinem Vermieter nehme ich schuldbewusst zurück. :sweat:
Du bist ja Eigentümerin...

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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#22
 Von 
tojara99
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Meine Frage mit deinem Vermieter nehme ich schuldbewusst zurück.
Du bist ja Eigentümerin...


eigentümer ja;-)

update: Mieterin B hat heute fristgerecht zum 30. November gekündigt, schriftliche kündigung wird mir dann per post zugestellt. nun warte ich bis zum 4. september ab, ob miete für september+kaution (hätte eh schon bezahlt werden müssen, aber durch diese situation hat sich vermutlich noch nicht überwiesen gehabt) kommen. wenn nicht, dann entsprechend mahnung an die adresse des arbeitgebers schicken..

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35894 Beiträge, 6092x hilfreich)

Zitat (von tojara99):
wenn nicht, dann entsprechend mahnung an die adresse des arbeitgebers schicken..
Na, ob das Frau B beeindruckt?
Da bin ich mal gespannt.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#24
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127407 Beiträge, 40801x hilfreich)

Zitat (von tojara99):
Mieterin B hat heute fristgerecht zum 30. November gekündigt, schriftliche kündigung wird mir dann per post zugestellt.

Finde den Widerspruch ... eine solche Kündigung bedarf immer der Schriftform



Zitat (von tojara99):
hätte eh schon bezahlt werden müsse

Nö, siehe #15


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