Bitte um Hilfe bzgl Mietaufhebungsvertrag

11. November 2023 Thema abonnieren
 Von 
go649734-40
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Bitte um Hilfe bzgl Mietaufhebungsvertrag

Hallo liebe Leute,

folgende Sachlage: Ich wohne in einer WG mit drei weiteren Untermietern und einem Hauptmieter. Wir wollen alle ausziehen, aber jetzt fangen die Probleme an. Der Hauptmieter will zusammen mit der Vermieterin einen Aufhebungsvertrag zur Kündigung der Wohnung zum 1.1.2024 aufsetzen. Die anderen beiden Untermieter sind d'accord. Ich nicht, weil ich im März 2024 ohnehin diese Stadt verlasse und airbnb etc. ziemlich teuer sind.

Der Hauptmieter hat gegenüber den Untermietern noch keine Kündigung aufgesetzt, lediglich Ende Oktober sein Vorhaben angekündigt. DIe Kündigungsfrist in meinem Untermietvertrag richtet sich nach der gesetzlichen drei Monaten. Erlöscht mein Anspruch auf das Zimmer bei einem Mietaufhebungsvertrag zwischen Hauptmieter und Vermietung zum 1.1.24, in sieben Wochen!!!

Mein Rechtsverständnis: Mein Untermietvertrag hat mit dem Mietaufhebungsvertrag erstmal gar nichts zu tun. Zumal ich nicht einmal eine wirksame Kündigung bekommen habe. Wenn man es genau nimmt, endet mein Untermietvertrag sogar erst zum 1.3.24 fristgerecht, weil der Hauptmieter mir erst wieder bis zum 3. Werktag des Dezembers kündigen kann.

Vielen Dank für die Hilfe :)



-- Editiert von User am 11. November 2023 18:50

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19 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127476 Beiträge, 40816x hilfreich)

Zitat (von go649734-40):
einen Aufhebungsvertrag zur Kündigung der Wohnung

Es geht nur eines von beiden.



Zitat (von go649734-40):
Erlöscht mein Anspruch auf das Zimmer bei einem Mietaufhebungsvertrag zwischen Hauptmieter und Vermietung zum 1.1.24, in sieben Wochen!!!

Aufgrund der unbekannter Faktoren / Unwägbarkeiten ist das in Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.

Da hat es sich als überaus zweckmäßig erwiesen, wenn man die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen etc. liest, denn da pflegen
mitunter hilfreiche / aufklärende Details drin zu stehen.

Bei Unklarheiten gerne wieder hier melden, den vollständigen Wortlaut der relevanten Stellen posten, denn erst mit Kenntnis dieser Fakten können wir zielführend zu Bedeutung und Auslegung diskutieren.



Zitat (von go649734-40):
und airbnb etc. ziemlich teuer sind.

Es gibt auch Zimmer zur Zwischenmiete ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35917 Beiträge, 6093x hilfreich)

Zitat (von go649734-40):
Der Hauptmieter will zusammen mit der Vermieterin einen Aufhebungsvertrag zur Kündigung der Wohnung zum 1.1.2024 aufsetzen.
Du könntest zumindest versuchen, mit der Vermieterin separat zu vereinbaren, bis März noch wohnen zu bleiben.
Zitat (von go649734-40):
Zumal ich nicht einmal eine wirksame Kündigung bekommen habe.
Es gibt ja auch noch gar keinen Aufhebungsvertrag.

Wer weiß, wie die Vermieterin tickt?
Diese müsste ja schon recht zeitnah wieder 3 Mieter ab 1.1.24 suchen...

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
go649734-40
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Es geht nur eines von beiden.



Zitat (von go649734-40):
Erlöscht mein Anspruch auf das Zimmer bei einem Mietaufhebungsvertrag zwischen Hauptmieter und Vermietung zum 1.1.24, in sieben Wochen!!!

Aufgrund der unbekannter Faktoren / Unwägbarkeiten ist das in Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.

Da hat es sich als überaus zweckmäßig erwiesen, wenn man die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen etc. liest, denn da pflegen
mitunter hilfreiche / aufklärende Details drin zu stehen.

Bei Unklarheiten gerne wieder hier melden, den vollständigen Wortlaut der relevanten Stellen posten, denn erst mit Kenntnis dieser Fakten können wir zielführend zu Bedeutung und Auslegung diskutieren.


Das ist ein Untermietvertrag im Studentenstil. Da stehen zwei Sätze drauf. Nichts bezüglich Kündigungsfristen etc. Da steht quasi nur "unbefristet" und Beginn des Untermietverhältnisses.

Ist denn vor diesem Hintergrund mein dargelegtes Rechtsverständnis korrekt?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
go649734-40
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Du könntest zumindest versuchen, mit der Vermieterin separat zu vereinbaren, bis März noch wohnen zu bleiben.
Zitat (von go649734-40):
Zumal ich nicht einmal eine wirksame Kündigung bekommen habe.
Es gibt ja auch noch gar keinen Aufhebungsvertrag.

Wer weiß, wie die Vermieterin tickt?
Diese müsste ja schon recht zeitnah wieder 3 Mieter ab 1.1.24 suchen



Hauptmieter und Vermieterin können ganz gut. Dass der Aufhebungsvertrag generell zustande käme, ist sicher. Die Vermieterin will quasi entweder den derzeitigen Hauptmieter behalten oder einen komplett neuen, der dann die entsprechenden Untermieter mitbringt und eine neue WG eröffnet.

Der Vorschlag des separaten Vereinbarens suggeriert ja, dass mein Rechtsverständnis falsch ist, oder? Weil ich der Ansicht bin, dass mir zumindest eine Kündigung geschrieben werden muss und ich dann drei Monate Zeit hätte. Ansonsten könnte der Hauptmieter sich ja mit der Vermieterin einen Aufhebungsvertrag zum z.B. 20.11.23 einigen und dann müssten quasi alle Untermieter schnellstens raus aus der Bude. Kann mir nicht vorstellen, dass das rechtens ist.

Es ist halt letztlich das Problem, dass drei zum 1. Januar raus wollen und ich erst später.

-- Editiert von User am 11. November 2023 19:56

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127476 Beiträge, 40816x hilfreich)

Zitat (von go649734-40):
Ist denn vor diesem Hintergrund mein dargelegtes Rechtsverständnis korrekt?

Nö.

So beträgt die Kündigungsfrist z.B. nach § 573c Abs. 3 BGB nur um die 14 Tage ("Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig").


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#6
 Von 
go649734-40
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
So beträgt die Kündigungsfrist z.B. nach § 573c Abs. 3 BGB nur um die 14 Tage ("Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig").


Verstehe ich Sie richtig, dass der Hauptmieter bei der Untervermietung eines unmöblierten Zimmers mit ubefristetem Mietvertrag nur eine Kündigungsfrist von 2 Wochen einhalten muss?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35917 Beiträge, 6093x hilfreich)

Zitat (von go649734-40):
Dass der Aufhebungsvertrag generell zustande käme, ist sicher.
Ganz schön viel Konjunktiv, und wann?? ist auch schon sicher?
Zitat (von go649734-40):
Die Vermieterin will quasi entweder den derzeitigen Hauptmieter behalten
Und was sollte dann in den Aufhebungsvertrag?
Zitat (von go649734-40):
oder einen komplett neuen, der dann die entsprechenden Untermieter mitbringt und eine neue WG eröffnet.
Ja, das passt mE eher. Da muss der Hauptmieter aber auch zum 31.12. raus.

Für eine der beiden Varianten werden sich Hauptmieter und Vermieterin dann entscheiden müssen.
Zitat (von go649734-40):
Der Vorschlag des separaten Vereinbarens suggeriert ja,
Nö, ich will nichts suggerieren. Vielleicht klappts, vielleicht nicht.


Auch hier noch nachlesen.:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/untermieter_kuendigen

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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#8
 Von 
go649734-40
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Ja, das passt mE eher. Da muss der Hauptmieter aber auch zum 31.12. raus.

Für eine der beiden Varianten werden sich Hauptmieter und Vermieterin dann entscheiden müssen.


Also HM und Vermieter können sich frei auf ein Ende des Vertrags einigen und ich muss als Untermieter das einfach so schlucken, ohne dass der HM mir gegenüber irgendwelche Fristen einhalten muss?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127476 Beiträge, 40816x hilfreich)

Zitat (von go649734-40):
ich muss als Untermieter das einfach so schlucken, ohne dass der HM mir gegenüber irgendwelche Fristen einhalten muss?

Doch, Fristen muss er durchaus einhalten.
Ist halt nur die Frage welche, 14 Tage, 3 Monate (§ 573c BGB) oder ganz was anderes.


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#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35917 Beiträge, 6093x hilfreich)

Zitat (von go649734-40):
Das ist ein Untermietvertrag im Studentenstil. Da stehen zwei Sätze drauf. Nichts bezüglich Kündigungsfristen etc. Da steht quasi nur "unbefristet" und Beginn des Untermietverhältnisses.
Dann mal die heiße Luft zusammengefasst:

- Es gibt noch gar keinen Aufhebungsvertrag.
- In diesem könnte irgendwann dies oder das vereinbart werden.
- Du hättest jetzt die Möglichkeit, der Vermieterin deine Not für die 2 bis 3 Monate zu schildern... und uU etwas mit ihr zu vereinbaren.
- Dein 2-Satz-Untermietvertrag lässt mE viel *Streitmasse* zu, weil so wenig drinsteht.
- Du könntest jetzt deinen Untermietvertrag schriftlich zum 1. 3. oder 31.3. 24 kündigen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort


#12
 Von 
go649734-40
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von bertram-der-bärtige):
Und dann schfft du nicht. Den Wortlaut zu schreibn?


Hiermit einigen sich Hauptmieter XXXXX und YYYYYY darauf, dass das Zimmer (Flur, dritte Tür links) in ADRESSE ab dem 1.10.2022 (1. Oktober) an YYYYYY untervermietet wird.

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#13
 Von 
go649734-40
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
- Du könntest jetzt deinen Untermietvertrag schriftlich zum 1. 3. oder 31.3. 24 kündigen.


Das hatte ich mir auch schon überlegt. Aber eine Kündigung schützt mich ja nicht vor einer Aufhebung, wenn sich HM, 2 UM und Vermieter einig sind. Und ich möchte halt gerne mit dem Wissen um meine rechtliche Position in Gespräche mit HM oder Vermieter gehen. Wissen, welchen Hebel ich habe.

Habe mir deinen Link angeguckt und da steht quasi mein Verständnis bzgl. Kündigungen drin. Wenn der HM in der Wohnung wohnt, sind es ja sogar 6 Monate, aber da gehe ich davon aus, dass ein intendierter Auszug des HM als "berechtigtes Interesse" gewertet werden kann. Also wären es wieder 3 Monate, was für mich ja völlig ok wäre. Ich will die Leute ja auch nicht unbedingt gefangen halten. Aber der Wohnungsmarkt für einige Monate hier in der Gegend, schließt airbnb ein, ist derart schlimm, dass ich halt wirklich am 1.1.24 ohne Dach überm Kopf dastehe, falls ich zum Jahreswechsel raus muss.

Aufhebungsvertrag zum 1.1.24 kommt zustande, wie mir heute gesagt wurde, und der HM will bis spätestens Neujahr die gesamte Wohnung geräumt wissen und sie an die Vermietung zurückgeben. Frage ist halt, ob der Aufhebungsvertrag den HM von der m.E. mindestens dreimonatigen Frist entbindet und daran gekoppelt natürlich die Frage ob, ein Aufhebungsvertrag automatisch jegliche UM-Verträge beenden.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(35917 Beiträge, 6093x hilfreich)

Zitat (von go649734-40):
Und ich möchte halt gerne mit dem Wissen um meine rechtliche Position in Gespräche mit HM oder Vermieter gehen.
Ich wüsste nicht, wie du 1) ohne Kenntnis des Inhaltes des Aufhebungsvertrages und 2) ohne eigenen verständlichen Untermietvertrag dir nun rechtliche Positionen aufbauen willst.
Zitat (von go649734-40):
Ich will die Leute ja auch nicht unbedingt gefangen halten.
Welche Leute? Es geht doch um dich und deinen Versuch, dort bis März 24 wohnen bleiben zu können.
Zitat (von go649734-40):
Aufhebungsvertrag zum 1.1.24 kommt zustande, wie mir heute gesagt wurde, und der HM will bis spätestens Neujahr die gesamte Wohnung geräumt wissen und sie an die Vermietung zurückgeben.
Gesagt, gesagt und --- nichts zu lesen--- und der Hauptmieter will dies&das.
Deswegen nenne ich es heiße Luft...
Wenn der Aufhebungsvertrag ähnlich lax wie dein Untermietvertrag wird, hast du vermutlich gute Chancen, dich dagegen zu wehren.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
go649734-40
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Doch, Fristen muss er durchaus einhalten.
Ist halt nur die Frage welche, 14 Tage, 3 Monate (§ 573c BGB) oder ganz was anderes.


Sorry, vielleicht übersehe ich auch etwas, aber 14 Tage greifen doch eigentlich nur bei möbliertem Wohnraum, oder? (BGB 549 2) Der HM wohnt ja mit mir zusammen, daher wären es eigentlich sogar 6 Monate Frist. Dass er selbst ausziehen will, könnte m.E. als berechtigtes Interesse gewertet werden. Dann wären es wieder 3 Monate. Was mir ja völlig ausreicht.

Mich wundert, dass ich im Netz kaum etwas zu der Frage finden kann, ob ein Aufhebungsvertrag den HM von einer Kündigung gegenüber dem UM entbindet.

Das habe ich gefunden:


Ein Untermietverhältnis endet nicht automatisch mit Auslaufen des Hauptmietvertrages – Anmerkung zu Urteil des Landgerichts Berlin (LG Berlin) vom 03.12.2018, 37 O 123/18
I.
Ein Mieter kann im Lauf eines Mietverhältnisses aus verschiedensten Gründen einen Untermieter aufnehmen wollen. Oftmals geschieht dies, um einen Teil der Miete mit der Untermiete erwirtschaften zu können. In Betracht kommt aber auch einfach der Wunsch einen weiteren Mitbewohner in die Wohnung aufnehmen zu können. Die Entscheidung des LG Berlin zeigt aber, dass dieser Untermietvertrag losgelöst vom Hauptmietvertrag zu sehen ist.
II.
Zwischen Vermieter und dem Rechtsvorgänger des Klägers bestand ein gewerbliches Hauptmietverhältnis. Der Kläger trat durch eine Vereinbarung zwischen ihm, dem Vermieter und dem Rechtsvorgänger in dieses Hauptmietverhältnis ein. Der Rechtsvorgänger des Klägers hatte mit der Beklagten einen gesonderten Mietvertrag für eine ca. 1 m² große Wandfläche in dem Objekt des Hauptmietvertrages abgeschlossen, an welcher die Beklagte einen Automaten aufhängen konnte. Der Kläger hat es ausdrücklich abgelehnt in diesen Mietvertrag mit der Beklagten einzutreten und verlangte Herausgabe der Wandfläche. Eine Kündigung des Mietvertrages für die Wandfläche ist nicht erfolgt.
Das LG Berlin hat die Klage abgewiesen. Der separate Mietvertrag für die Wandfläche sei nicht beendigt und daher könne keine Herausgabe verlangt werden.
III.
1.
Schließt ein Mieter mit einem Untermieter einen Untermietvertrag erwirbt der Untermieter von dem Mieter abgeleitete Besitzrechte. Für den Mieter besteht allerdings die Falle, dass der Untermietvertrag rechtlich losgelöst vom Hauptmietvertrag mit dem Vermieter zu sehen ist. Es bestehen zwei Rechtsverhältnisse, die selbständig nebeneinanderstehen:
(Haupt)mietverhältnis Vermieter – Mieter
(Unter)mietverhältnis Mieter - Untermieter
Beendigt der Mieter das Hauptmietverhältnis hat dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Untermietvertrages! Vielmehr muss der Mieter mit einer weiteren Willenserklärung diesen Untermietvertrag separat kündigen.
Beispiel: Mieter M hat mit Untermieter U einen Untermietvertrag geschlossen. M will den Hauptmietvertrag mit Vermieter V zum 31.07.2019 beenden und kündigt gegenüber V entsprechend.
Kündigt M gegenüber U nicht ebenfalls wäre M auch nach dem 01.08.2019 verpflichtet, U den Besitz an der Wohnung zu verschaffen, selbst wenn er hierzu nicht mehr in der Lage ist.
2.
Davon zu trennen ist allerdings die Frage, ob der Untermieter nach Kündigung des Hauptmietvertrages durch den Vermieter die Wohnung räumen muß. Der Untermieter leitet seine Rechtsposition alleine vom Mieter ab. Der Mieter kann im nicht mehr vermitteln, als er selber hat. Verliert daher der
Hauptmieter durch Kündigung seinen Mietvertrag – egal ob die Kündigung durch den Mieter oder Vermieter ausgesprochen wird - hat auch der Untermieter gegenüber dem Vermieter keine Rechte mehr und muss die Wohnung räumen.
3.
Im vorliegenden Fall hatte die Besonderheit, dass der Kläger nicht in den Untermietvertrag eingetreten war. Es ist nicht unüblich, dass es zu einem Austausch der Mieter kommt. Untermietvertrag und Hauptmietvertrag sind rechtlich selbständig. Durch den Eintritt in den Hauptmietvertrag tritt der Interessent nicht automatisch auch in den Untermietvertrag ein. Sowohl Mieter wie Untermieter, aber auch der in den Hauptmietvertrag eintretende Interessent sollten daher darauf achten, dass sich der Wechsel der Mietparteien auch entsprechend dem gewollten bei dem Untermietvertrag wiederspiegelt.
In dem entschiedenen Fall war der Kläger nicht in den Untermietvertrag eingetreten. Eine Kündigung des Untermietvertrages hätte daher durch den Rechtsvorgänger des Klägers ausgesprochen werden müssen. Im besten Fall bedeutet dies eine Komplikation, im schlimmsten Fall kann dies dazu führen, dass der neue Mieter an einen Untermietvertrag gebunden ist, den er nicht kündigen kann und er auch keinen Anspruch gegen den alten Mieter hat, diesen Untermietvertrag zu beenden.
IV.
Untermietverträge sind rechtlich selbstständig gegenüber dem Hauptmietvertrag. Kündigt der Mieter den Hauptmietvertrag beendet dies nicht den Untermietvertrag. Kommt es auf Mieterseite zu einem Wechsel tritt der neue Mieter auch nicht automatisch in den Untermietvertrag ein. Um Fehler zu vermeiden, ist anwaltliche Beratung empfehlenswert.
Diese Ausführungen stellen eine erste Information dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell war. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Die Ausführungen können und sollen eine individuelle Beratung nicht ersetzen.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(127476 Beiträge, 40816x hilfreich)

Zitat (von go649734-40):
aber 14 Tage greifen doch eigentlich nur bei möbliertem Wohnraum, oder?

Richtig - bei Studenten ja nicht gerade unüblich das möbliert bzw. teilmöbliert gemietet wird.



Zitat (von go649734-40):
Mich wundert, dass ich im Netz kaum etwas zu der Frage finden kann, ob ein Aufhebungsvertrag den HM von einer Kündigung gegenüber dem UM entbindet.

Ist auch nichts alltägliches.



Zitat (von go649734-40):
Hiermit einigen sich Hauptmieter XXXXX und YYYYYY darauf, dass das Zimmer (Flur, dritte Tür links) in ADRESSE ab dem 1.10.2022 (1. Oktober) an YYYYYY untervermietet wird.

Ich dachte es wären 2 Sätze, das ist ja nur einer?
Fraglich ob das überhaupt ein Mietvertrag darstellt, da fehlen ja wesentliche Bestandteile. Und dann gelten auch keine Mieterrechte ...

Wenn es denn doch als Mietvertrag gelten würde, dann fehlt jede Verbindung zum Hauptvertrag. Also würde weder Aufhebung noch Kündigung den Vertrag beenden und Dein Vermieter wäre weiter zur Erfüllung verpflichtet.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10368 Beiträge, 4604x hilfreich)

Manchmal kann ich Harry's Gedankengängen nicht wirklich folgen. Mir scheint bei ihm manchmal das Ziel vorzuliegen, den Fragesteller zu verwirren.

Ich ignoriere deshalb seine Antworten hier und beantworte die Fragen direkt: Selbstverständlich besteht ein Mietvertrag über Wohnraum. Es wird Miete gezahlt, ein Zimmer in einer WG darf dafür bewohnt werden. Somit ist natürlich der Mieterschutz gegeben. Wenn das Zimmer, welches vermietet wurde, nicht überwiegend möbliert vermietet wurde (heißt mindestens Bett, Schrank, Tisch), dann beträgt die Kündigungsfrist mindestens 3 Monate, wobei die ersten drei Werktage eines Monats nicht mitzählen.

Wenn der Untervermieter grundlos kündigen will, so kann er dies tun (siehe § 573a BGB, erleichtertes Kündigungsrecht). Dann kommen aber noch einmal 3 Monate oben drauf, sprich mindestens 6 Monate Kündigungsfrist.

Für eine begründete Kündigung nach § 573 BGB sind alle Form- und Begründungsvorschriften einzuhalten. Insbesondere ist das berechtigte Interesse darzulegen. Grundsätzlich kann der Wunsch nach Beendigung des Hauptmietvertrages durchaus ein berechtigtes Interesse sein. Aber das ist dann wirklich genau zu begründen.

Mein Fazit: Bis zum 1.Januar wird der Untervermieter nur dann dem Untermieter kündigen können, wenn das Zimmer möbliert vermietet wurde. Folglich wird der Untervermieter=Hauptmieter ein ganz erhebliches Problem bekommen, wenn er den Hauptmietvertrag bis zu dem Termin beendet. Der Untermieter müsste dann zum 1.Januar raus, weil der eigentliche Eigentümer ein Recht darauf hat. Aber der Hauptmieter wird gegenüber dem Untermieter voll schadensersatzpflichtig, weil er seinen, zu dem Zeitpunkt noch gültigen Untermietvertrag nicht einhalten kann.

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
go649734-40
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Mein Fazit: Bis zum 1.Januar wird der Untervermieter nur dann dem Untermieter kündigen können, wenn das Zimmer möbliert vermietet wurde. Folglich wird der Untervermieter=Hauptmieter ein ganz erhebliches Problem bekommen, wenn er den Hauptmietvertrag bis zu dem Termin beendet. Der Untermieter müsste dann zum 1.Januar raus, weil der eigentliche Eigentümer ein Recht darauf hat. Aber der Hauptmieter wird gegenüber dem Untermieter voll schadensersatzpflichtig, weil er seinen, zu dem Zeitpunkt noch gültigen Untermietvertrag nicht einhalten kann.


Danke, so sehe ich das nämlich auch. Aber deiner Ansicht nach muss ich das Zimmer dann dennoch bis zum 1. Januar räumen, weil der Vermieter ein Anrecht auf Herausgabe der gesamten Mietsache hat und muss dann den Schadensersatz vom HM fordern? Ich kann nicht einfach in der Bude bleiben und der HM wäre dann gelackmeiert?

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10368 Beiträge, 4604x hilfreich)

Zitat (von go649734-40):
Aber deiner Ansicht nach muss ich das Zimmer dann dennoch bis zum 1. Januar räumen, weil der Vermieter ein Anrecht auf Herausgabe der gesamten Mietsache hat und muss dann den Schadensersatz vom HM fordern? Ich kann nicht einfach in der Bude bleiben und der HM wäre dann gelackmeiert?
In diesem speziellen Fall hier eine schwierige Frage. Normalerweise ist es ganz klar, dass der Eigentümer nach Ende des Hauptmietvertrages ein Recht auf eine leere Wohnung hat. Bleibt einer der Untermieter drin, dann kann er Räumungsklage gegen Hauptmieter und Untermieter gemeinsam erheben und im Zweifel räumen lassen. Die Kosten des ganzen, inklusive möglicher Schadensersatzkosten, kann er sich bei einem der beiden komplett holen, sofern er den Prozess gewinnt. Er kann sich aussuchen bei wem.

Wenn du drin bleibst hast du also ein erhebliches Kostenrisiko. Es gibt nur einen Punkt der hier speziell ist: Es soll ein Aufhebungsvertrag werden. Wenn der Eigentümer beim Abschluss des Vertrages wusste, dass die Untermieter über das Ende des Hauptmietvertrages hinaus noch einen gültigen Mietvertrag haben, dann macht er sich selber ein Stück weit mitschuldig. Dann könnte (Achtung Konjunktiv!) es sein, dass er keinen Schaden beim Untermieter geltend machen kann. Das ist aber wirklich nur eine Idee und keine gesicherte Rechtslage.

Rein praktisch macht es aus meiner Sicht für dich Sinn, sowohl dem Hauptmieter als auch dem Eigentümer mitzuteilen, dass du noch einen gültigen Mietvertrag hast und nicht vor 1.März ausziehen wirst. Wenn dies rechtzeitig geschieht, dann haben die beiden hoffentlich genügend Grips um zu erkennen, dass ein früherer Aufhebungsvertrag Probleme bereiten wird. Vielleicht einigt man sich dann noch irgendwie.

1x Hilfreiche Antwort

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