Bohrlöcher in Fliesen

23. September 2007 Thema abonnieren
 Von 
Antje2006
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Bohrlöcher in Fliesen

Hallo,
wir ziehen aus unserer Mietwohnung aus. In einem Vorbesichtigungsprotokoll unseres Vermieters steht, dass wir beschädigte Fliesen ersetzen müssen.
Wir haben damals bei unserem Einzug einen Spiegelschrank angebracht und da auch zwei Löcher in Fliesen gebohrt. Müssen wir diese jetzt ersetzen, können wir die Löcher einfach so lassen wie sie sind oder ist es eine Möglichkeit diese mit Silikon zu verschließen (man würde dann ja immer noch sehen, dass da mal Löcher waren).
Vielen Dank für eine Antwort im Voraus.

Antje

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eirene113
Status:
Master
(4098 Beiträge, 627x hilfreich)

Die Fliesen brauchen nicht ersetzt zu werden.
2 Bohrlöcher für die Anbringung eines Spiegelschrankes sind nun mal erlaubt. Bei einem Spiegelschrank ist die Bohrung angegeben, also man kann sich nicht unbedingt aussuchen, wo man bohren soll (also in die Fuge).

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#2
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4957 Beiträge, 466x hilfreich)

Bei einem Spiegelschrank ist die Bohrung angegeben

Und wenn man sich trotzdem nach der Fuge richtet, muß man eine Ordnungsstrafe zahlen ?

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#3
 Von 
guest123-1299
Status:
Student
(2376 Beiträge, 252x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#4
 Von 
Eirene113
Status:
Master
(4098 Beiträge, 627x hilfreich)

nein Morti, aber es gibt Spiegelschränke, die haben eine Einsparung für die Haken. Man kann also nicht immer frei wählen (bei der 1. EInsparung ja) wo man bohren muß.

und Blocki, es ist egal, welche Farben die Fliesen haben, der Mieter muß diese Fliesen nicht ersetzen. Kommt doch eh wieder ein Spiegel an die Wand.

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#5
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4957 Beiträge, 466x hilfreich)

Liebe Eirene,

ich kenne keinen Spiegelschrank, bei dem man das nicht 'regeln' kann. Aber es gibt natürlich viele Mieter, die lieber den 'einfachen' Weg gehen (solange es nicht ihr Geld kostet).

Kommt doch eh wieder ein Spiegel an die Wand.

Incl. noch ein paar Löcher.

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#6
 Von 
Eirene113
Status:
Master
(4098 Beiträge, 627x hilfreich)

mh, ich habe hier aber einen Spiegelschrank, da kann man das nicht regulieren. Und nun?

--Kommt doch eh wieder ein Spiegel an die Wand.

Incl. noch ein paar Löcher.---

Ja Morti, so ist es. Wäre natürlich ratsam, wenn der VM ...... :)

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest123-1299
Status:
Student
(2376 Beiträge, 252x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4957 Beiträge, 466x hilfreich)

Liebe Eirene,

und wenn das mit der Höhe nicht klappen sollte, nimmt man eben einen Zwischenträger.

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#9
 Von 
Gast
Status:
Praktikant
(533 Beiträge, 144x hilfreich)

Was ist billiger, die Rückwand eines Spiegelschrankes, oder das Ersetzen zweier Fliesen?

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#10
 Von 
Eirene113
Status:
Master
(4098 Beiträge, 627x hilfreich)

tja Blocki, da hast du mal zum 1. Mal recht.:) Da hab ich gepennt (geschlafen).

Aber: Es gibt ja auch feste Elemente, da kann man nicht regulieren. Ist ja auch egal.

Aber trotzdem darf der Mieter im Bad seine Dübellöcher machen z.B. für die Handtuchhalterrung oder für das Klopapier, oder für eine Lampe. Darum gehen ja schon VM hin, diese Teile im Bad zu belassen, damit der Mieter nicht bohren muß.

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#11
 Von 
Eirene113
Status:
Master
(4098 Beiträge, 627x hilfreich)

hier mal etwas aus dem Vermieternetz von Sonnenstern (ich hoffe, dass ist erlaubt) :

Der Mieter darf in den Wänden der Wohnräume Bohrlöcher anbringen, soweit sich ihre Anzahl im üblichen Rahmen hält (BGH, WM 93, 109). Nach diesen Maßstäben ist auch das Anbohren von Kacheln und Fliesen im Badezimmer oder in der Küche zulässig (LG Münster, WM 99, 720). Der Mieter darf dort übliche Gegenstände wie Spiegel, Hängeschränke, Toilettenpapier- und Handtuchhalter befestigen.

Im üblichen Umfang gesetzte Bohrlöcher braucht der Mieter beim Auszug nicht zu beseitigen (OLG Frankfurt/Main, WM 92, 56). Eine Klausel in Formularverträgen, die den Mieter verpflichtet, Dübellöcher ordnungsgemäß zu verschließen und angebohrte Kacheln durch gleichartige zu ersetzen, ist unwirksam (BGH, WM 93, 109). Muss der Mieter beim Auszug jedoch die Schönheitsreparaturen durchführen, gehört dazu auch die Beseitigung der Dübellöcher.

Davon abgesehen kann der Vermieter Schadensersatz verlangen, wenn die Anzahl der Dübellöcher über das Maß des Üblichen hinausgeht. Zur Verringerung des Schadens ist es dem Vermieter zuzumuten, einige Fliesen als Ersatz vorrätig zu halten. Ist eine große Zahl von Fliesen zu ersetzen, die im Handel nicht mehr erhältlich sind, muss der Mieter unter Umständen für eine komplett neue Verfliesung aufkommen (LG Göttingen, WM 90, 199).


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#12
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4957 Beiträge, 466x hilfreich)

Das ist putzig

Zur Verringerung des Schadens ist es dem Vermieter zuzumuten, einige Fliesen als Ersatz vorrätig zu halten

Da sollte es dem Mieter doch auch zuzumuten sein, den Schaden garnicht erst entstehen zu lassen.

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