Boiler defekt, wer zahlt

29. November 2014 Thema abonnieren
 Von 
go402924-80
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)
Boiler defekt, wer zahlt

Hallo zusammen,

es gibt zwar schon einige Themen zu meiner Frage, leider hat mir aber nichts 100%ig weitergeholfen.

Also zunächst einmal zu meiner Situation. Ich bin seit vier Jahren Mieter einer Wohnung und vor kurzem hat mein 5 Liter Boiler im Bad unter dem Waschbecken zu tropfen begonnen. Zufällig war gerade ein Installateur im Haus und der meinte da ist nichts mehr zu retten, wir brauchen einen neuen. (Der Boiler war schon in der Wohnung als wir eingezogen sind)

Wir haben eine Klausel im Mietvertrag, die lautet wie folgt:
Der Mieter ist verpflichtet, die Kosten der Reparaturen der Installationsgegenstände für Elektrizität, Wasser und Gas (...) zu tragen, soweit die Kosten für die einzelne Reparatur Euro 125,- und der dem Mieter dadurch entstehende jährliche Aufwand 6% der Jahresbruttokaltmiete nicht übersteigen.

Also hab ich bei der Hausverwaltung angerufen (vorher beim von der Hausverwaltung empfohlenen Handwerker, der meinte es kostet 150 Euro) und die meinte wir müssen 125 zahlen und was drüber geht zahlt sie, was aber meiner Meinung nach schlicht falsch ist was ich ihr auch so gesagt hab. Sie hat sich davon aber nicht abbringen lassen, weil "das wird schon immer so gemacht und wäre den anderen Mietern gegenüber nicht fair". Naja, lange Rede kurzer Sinn, die Quintessenz des Gesprächs war, dass sie es nicht einsieht das zu zahlen und zur Not den Handwerker anruft und ihn unter die 125 Euro drückt.

Aus ner Laune heraus hab ich sie dann nochmal gefragt wie es eigentlich mit einer Neuanschaffung ausschaut, weil das ist ja streng genommen keine Reparatur und ob das auch unter die Klausel fällt. Da meinte sie dann ihr ist das jetzt zu blöd, wir sollen den Handwerker beauftragen, ihr die Rechnung schicken und dafür krieg ich nen roten Punkt (was auch immer das heißt).

Darum jetzt meine Frage, wer ist im Recht? Auch wenn ich den Streit quasi gewonnen hab, möchte ich, dass alles korrekt abläuft, weil möglicherweise brauche ich die Hausverwaltung bei anderen Problemen wieder. Ich lasse mich auch gerne eines besseren belehren.

Zum Schluss nochmal sorry für so viel Text, aber ich wollte meine Situation möglichst genau schildern um nichts zu vergessen.

Vielen Dank schonmal!

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119527 Beiträge, 39735x hilfreich)

Also ich persönlihc würde denen schreiben:
Die Hausverwaltung bzw. dem Vermieter mit Einschreiben mitteilen, das der Bioler tropft und unverzüglich entsprechende Maßnahmen getroffen werden sollen.
Fristsetzung 14 Tage nach Datum.
Ankündigung im selben Schreiben das man nach fruchtlosem Fristablauf eine Selbstvornahme mit Verrechnung der Miete vornahmen wird.



Handwerker vor Fristablauf nicht selbst beauftragen.
Sollte eine Rechung kommen die über 125 EUR liegt, nichts bezahlen, auch nicht anteilig.

Wobei 125 EUR schon recht stramm ist, aber noch im Bereich des akzeptablen liegt.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Also hab ich bei der Hausverwaltung angerufen (vorher beim von der Hausverwaltung empfohlenen Handwerker, der meinte es kostet 150 Euro) und die meinte wir müssen 125 zahlen und was drüber geht zahlt sie, <hr size=1 noshade>


Nicht selten vorkommender Fall von Vermieter versucht den Betrag für Kleinreparaturen als "Eigenbeteiligung" auszulegen.

Ist aber unzulässig.

Mieter- Beteiligungsklauseln:

Unwirksamkeit bei Vereinbarung einer Kostenbeteiligung (an Reparaturkosten): Vertragsklauseln, wonach der Mieter sich an allen Reparaturkosten bis zu einem bestimmte Höchstbetrag beteiligen muss oder auch für Neuanschaffungen teilweise zahlen soll, sind immer unwirksam (LG Stuttgart 20 O 66/87 , WM 87, 254, BGH siehe oben).

http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/k1/kleinreparaturen.htm

Wobei Reparaturen an Heiz- und Warmwasseraufbereitungsanlagen vollständig zu Lasten des Vermieters gehen.

Auch ich sehe den Betrag von 125 € für den Einzelfall als grenzwertig an.

Kies unter dem o. g. Link den Punkt 2) Höchstgrenze für Kosten einer einzelnen Reparatur:

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
go402924-80
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank für die schnellen Antworten!

Also verstehe ich das richtig, dass Heiz- und Warmwasserbereitungsangen nicht zu Installationsgeräte für Wasser zählen und dementsprechend nicht unter die Kleinreparaturklausel fallen? Was versteht man dann unter Installationsgeräten für Wasser?

Die Hausverwaltung hat mir bereits zugesagt die Kosten zu übernehmen. Sollte Ich sie trotzdem nochmal (schriftlich) darauf hinweisen oder einfach den von ihr empfohlenen Handwerker beauftragen?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Bitte keinen Handwerker selbst beauftragen!

Schriftlich Info an die HV das Boiler defekt und man möchte das schnellstens beheben lassen.


Mehr nicht.



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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
go402924-80
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Alles klar, wird gemacht.

Und sicher, dass der Boiler nicht unter Kleinreparaturen fällt?

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
ullebap
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 7x hilfreich)

Ist die Wohnung noch mit einem Boiler (Warmwasserbereiter, Durchlauferhitzer) ausgestattet, was bei älteren Wohnungen noch häufig der Fall sein dürfte, so gehören diese Geräte zu den Installationen und damit zur Wohnung selbst. Treten Mängel an dem Gerät auf, so ist daher der Vermieter verpflichtet, das Gerät reparieren oder austauschen zu lassen (§535 Satz 2 BGB ).

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Mieter die Wohnung selbst mit einem solchen Gerät ausgestattet hat. In diesem Fall ist der Mieter selbst dafür verantwortlich.

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