Breitbandkabelgebühren / Zurückbehaltungsrecht

20. November 2022 Thema abonnieren
 Von 
nclconcern
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)
Breitbandkabelgebühren / Zurückbehaltungsrecht

Hallo,

Dass sich die Rechtslage bzgl. Kabelgebühren Mitte 2024 ändert, ist mir bekannt.
Ein Mieter ist im Jahr 2020 in einen Neubau (Mehrfamilienhaus) eingezogen.
Im Mietvertrag steht, dass Kosten für ein sog. "Breitbandinternet" auf die Nebenkosten umgelegt werden dürfen.

Nach Einzug erkundigt sich, der Mieter beim Vermieter, wie Dieser nunmehr auf das Internet zugreifen kann.
Darauf erhält er vom Vermieter schriftlich einen Flyer von einem Internetanbieter. Auf dem Flyer stehen zahlreiche kostenpflichtige Internet- und TV-Pakete. Die Preise und Leistungen sagen dem Mieter nicht zu. In der Hotline vom Internetanbieter wird ihm gesagt, dass er für den Zugriff auf das Internet und TV natürlich die Pakete bestellen müsste.
Der Mieter holt sich über einen Anbieter TV und Internet ins Haus.

Ein Jahr später flattert die Nebenkostenabrechnung ins Haus. Dort verlangt der Vermieter nunmehr EUR 80 für sog. "Breitbandkabelgebühren". Der Mieter widerspricht diesem Posten schriftlich (Einwurfeinschreiben). Der Mieter verlangt eine Erklärung, was "Breitbandkabelgebühren" nun genau sind und wie er auf das Internet zugreifen könne. In dem Brief fordert der Mieter dem Vermieter auf, einen Beleg vom Internetanbieter in Kopie vorzulegen. Der Mieter hofft, mit diesem Beleg rauszufinden, wie er ins Internet kommt. Es ist auch nicht ganz klar, wer der Internetanbieter ist. Ohne diesen Beleg zahlt der Mieter diese EUR 80 nicht.

Der Vermieter hat auf dieses Schreiben nicht reagiert.
Also schreibt der Mieter eine E-Mail an das Kundenbüro des Vermieters. Dort sagt der Mieter, dass er in der folgenden Woche zu den Sprechzeiten vorbeikommen würde, um den geforderten Beleg eine Kopie des Belegs anzufertigen. Das Kundenbüro antwortet schriftlich, wonach der Beleg dem Kundenbüro nicht vorliegt und der Mieter nicht vorbeikommen soll. Es würde sich eine Abteilung bei ihm melden.

Eine Meldung erfolgte natürlich nicht.
Stattdessen flatterte eine Mahnung des Vermieters ins Haus, wonach der Mieter doch bitte diese EUR 80 zahlen muss. Auf das Anliegen des Mieters wird in keinster Form eingegangen.

Verhält sich der Mieter hier richtig?
Kann der Mieter hier von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen?

Ich bedanke mich für Ihre Antworten.

-- Editiert von User am 20. November 2022 12:16

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20 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120177 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von nclconcern):
In der Hotline vom Internetanbieter wird ihm gesagt, dass er für den Zugriff auf das Internet und TV natürlich die Pakete bestellen müsste.

Logischerweise ...



Zitat (von nclconcern):
Der Mieter hofft, mit diesem Beleg rauszufinden, wie er ins Internet kommt

Das wird er wohl nicht darüber herausfinden.

Im übrigen hat der Mieter hat alle dazu notwendigen Informationen bekommen.



Zitat (von nclconcern):
Verhält sich der Mieter hier richtig?

Gerichtsfest Belegeinsicht verlangen.



Zitat (von nclconcern):
Der Mieter verlangt eine Erklärung, was "Breitbandkabelgebühren" nun genau sind

Das sind die Gebühren für die bereitgestellte Breitbandinfrastruktur.



Zitat (von nclconcern):
Es ist auch nicht ganz klar, wer der Internetanbieter ist.

Wieso weis der Mieter nicht, mit wem er diesen Vertrag
Zitat (von nclconcern):
Der Mieter holt sich über einen Anbieter TV und Internet ins Haus.

geschlossen hat?
Warum nicht?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
nclconcern
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort, Harry!

Zitat (von Harry van Sell):
Gerichtsfest Belegeinsicht verlangen.


Der Mieter hat ein Einwurfeinschreiben an den Vermieter gesendet und dort ebenfalls die Belegeinsicht eingefordert. Die Sendung ist gemäß Sendungsverfolgung auch angekommen. Der Vermieter hat darauf nicht reagiert.
Daraufhin sendet der Mieter eine E-Mail an den Vermieter, um das Gleiche noch einmal zu fordern. Der Vermieter reagieret schriftlich auf die E-Mail - eben mit der o.g. Ablehnung.

Wie "gesichtsfester" soll die Aufforderung zur Belegeinsicht denn noch erfolgen?


Zitat:
Wieso weis der Mieter nicht, mit wem er diesen Vertrag
geschlossen hat?
Warum nicht?


Der Mieter hat einen Internetvertrag mit Anbieter B und einen TV-Vertrag mit Anbieter C geschlossen.
Der Flyer, den der Vermieter dem Mieter zugesandt hat, stammt von Anbieter A. Das kostenpflichtige Angebot vom Anbieter A hat dem Mieter nicht zugesagt.


Zitat:
Das sind die Gebühren für die bereitgestellte Breitbandinfrastruktur.


Das mag ja vielleicht so sein. Aber soll der Mieter hier raten? Um welche genau Breitbandinfrastruktur vom welchem Anbieter geht es hier?
Der Mieter hat etwa keinen Anspruch, genau diese Information vom Vermieter zu erhalten?
Über den Vertrag mit Anbieter B (Glasfaser Internet) bezahlt der Mieter ja ebenfalls die Breitbandinfrastruktur.


Zitat:
Im übrigen hat der Mieter hat alle dazu notwendigen Informationen bekommen.


Inwiefern? Der Vermieter hat dem Mieter nur einen Werbe-Flyer vom Anbieter A zugesandt. Laut diesem Flyer muss für TV und Internet extra gezahlt werden.
Auf dem Flyer steht nicht: "Die bereitgestellte Breitbandinfrastruktur müssen Sie nichts zahlen."


Gerne stelle ich die Frage anders:
Ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter auf Nachfrage mitzuteilen, welche Breitbandinfrastruktur von welchem Anbieter und durch welche Technologie durch die Nebenkosten finanziert wird?
Jetzt hofft der Mieter natürlich, durch die Belegeinsicht die o.g. zwei Fragen rauszubekommen.

Ja, bis Mitte 2024 darf der Vermieter diese "Zwangskabelgebühren" umlegen. Aber befreit das den Vermieter von der Pflicht, auf Nachfrage Belege zur Verfügung zu stellen, um die o.g. Fragen zu beantworten?


-- Editiert von User am 20. November 2022 14:13

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120177 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von nclconcern):
Wie "gesichtsfester" soll die Aufforderung zur Belegeinsicht denn noch erfolgen?

War dort eine Frist nach Datum genannt und diese betrug mindestens 14 Tage?

Dann kommt es noch auf den Wortlaut an, denn dem hier
Zitat (von nclconcern):
In dem Brief fordert der Mieter dem Vermieter auf, einen Beleg vom Internetanbieter in Kopie vorzulegen.
müsste der Vermieter gar nicht folgen.
Hier ist das aber unschädlich, denn der Vermieter bzw. das Büro scheint der Sache mit der Kopie ja nicht abgeneigt zu sein.


Zitat (von nclconcern):
Um welche genau Breitbandinfrastruktur vom welchem Anbieter geht es hier?

Entweder ist es die des Vermieters oder die von Anbieter A.
Aufgrund dessen
Zitat (von nclconcern):
Der Flyer, den der Vermieter dem Mieter zugesandt hat, stammt von Anbieter A.
#
wohl die von Anbieter A.

Das kann man dann wohl dem Beleg entnehmen, wer da was zur Verfügung stellt.



Zitat (von nclconcern):
Der Vermieter hat dem Mieter nur einen Werbe-Flyer vom Anbieter A zugesandt. Laut diesem Flyer muss für TV und Internet extra gezahlt werden.

Und was konkret ist daran unverständlich?



Zitat (von nclconcern):
Auf dem Flyer steht nicht: "Die bereitgestellte Breitbandinfrastruktur" müssen Sie nicht zahlen."

Logischerweise ...



Zitat (von nclconcern):
Über den Vertrag mit Anbieter B (Glasfaser Internet) bezahlt der Mieter ja ebenfalls die Breitbandinfrastruktur.

Ja und? Das ist die Leistung von B die er zahlt...



Zitat (von nclconcern):
Es ist auch nicht ganz klar, wer der Internetanbieter ist.

Das ist angesichts dessen
Zitat (von nclconcern):
Der Mieter hat einen Internetvertrag mit Anbieter B und einen TV-Vertrag mit Anbieter C geschlossen.

sogar sehr klar, es ist Anbieter B.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
nclconcern
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke noch einmal, Harry!

Eine kurze Information.
Im Mietvertrag steht "Internetanschluss".
In der Nebenkostenabrechnung steht "Breitbandkabelgebühren".

Einwurfeinschreiben vom Mieter (19.09.2022):

Zitat:
gegen die Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum 01.10.2021 - 31.12.2021 lege ich Widerspruch ein.
Den Posten "Breitbandkabelgebühren" i.d.H. EUR ... akzeptiere ich nicht.

Mir ist einerseits unklar, was die Kostenart "Breitbandkabelgebühren" bedeutet.
Ferner wurde eine solche Kostenart im Mietvertrag nicht vereinbart. Ferner habe ich widersprüchliche schriftliche Auskünfte der ... und der Fa. ... aus dem Jahr 2020 bzgl. der Leistung "Internetanschluss" erhalten.

Ich fordere Sie auf, mir Kopien der entsprechenden Belege zu dieser Kostenart zuzusenden. Ersatzweise nehme ich auch in Ihrem Büro in ... in die Rechnungsbelege Einsicht. Wie lautet die Adresse und die Öffnungszeiten dieses Büros? Zudem weise ich hier auf mein Zurückbehaltungsrecht hin
.



Auf dieses Einwurfeinschreiben gab es bis Heute keine Antwort.

Da keine Reaktion erfolgte, schrieb der Mieter am 04.10.2022 eine E-Mail an den Vermieter:

Zitat:
Sehr geehrte ....

ich würde gerne am nächsten Dienstag um 8 Uhr Ihr Büro in der .... besuchen. Diesen Besuch möchte nutzen, um die Belege für die Nebenkostenabrechnung einzusehen und zu kopieren.

Könnten Sie den Termin bitte bestätigen
.


Es erfolgte eine Antwort vom Vermieter:

...
Zitat:
Ihre Anfrage ist an unser Betriebskostenmanagement weitergeleitet. Da sich die Originalbelege für eine Belegseinsicht nicht in ... befinden, können wir Ihnen den von Ihnen geforderten Termin hierzu vorerst nicht bestätigen, vielen Dank für Ihr Verständnis.



Heute ist der 20.11.2022. Vom Betriebskostenmanagement kam bis Heute noch keine Reaktion.








-- Editiert von User am 20. November 2022 15:39

-- Editiert von User am 20. November 2022 15:52

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
nclconcern
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Gerne fasse ich zusammen. Im Mietvertrag steht unter umlagefähigen Nebenkosten eben "Internetanschluss".

Kurz vor dem Einzug im Jahr 2020 fragte der Mieter schriftlich beim Vermieter nach.

Zitat:
Im Mietvertrag steht unter dem Kapitel Betriebskosten das Wort Internetanschluss.

Da ich vermeiden möchte, für zwei Internetanschlüsse zu zahlen, benötige ich weitere Informationen. Was steckt hinter diesem Internetanschluss? Eine normale TAE-Dose? Was kommt da an Betriebskosten auf mich zu?


Die Antwort vom Vermieter:

Zitat:
Das Objekt wird durch ... über einen Breitbandkabelanschluss versorgt, dies gilt lediglich für die Bereitstellung für einen Internetanschluss.

Die Firma ... hat hier leider keine Leitungsrechte und kann daher nicht liefern, dies nur zur Information.



Die Antwort vom Mieter:

Zitat:
Welchen jährlichen bzw. monatlichen Kosten entstehen durch die Bereitstellung Internetanschluss? Verstehe ich das richtig, dass ich bei Nichtnutzung dieses Anschlusses keinen Vertrag mit ... eingehen muss?



Die Antwort vom Vermieter (wo sich im Anhang der Flyer vom Anbieter A befindet):

Zitat:
die Kosten für die hierzu sind im Mietvertrag nicht einzeln aufgeführt. Sie müssen keinen Vertrag mit ... eingehen, da Vodafone lediglich den Hausanschluss hierzu bereit stellt. Sie können einen Anbieter frei wählen, sofern dieser mit .... eine Kooperation eingegangen ist. Gerne können Sie sich mit Herrn ... von ..., Kontaktdaten beigefügt, hierzu in Verbindung setzen.



Nunmehr möchte der Mieter gerne eben den Beleg einsehen. Wenn der Beleg einwandfrei ist, zahlt der Mieter auch diese EUR 80.
Wenn aber im Beleg steht, dass der Anbieter laut Rechnung auch TV angeboten hat, dann würde der Mieter nicht den vollen Betrag zahlen, da oben ja geschrieben stand: "über einen Breitbandkabelanschluss versorgt, dies gilt lediglich für die Bereitstellung für einen Internetanschluss."

-- Editiert von User am 20. November 2022 15:54

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4603 Beiträge, 554x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120177 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von nclconcern):
Eine kurze Information.
Im Mietvertrag steht "Internetanschluss".

Das ist eine sehr wichtige Information, denn diese könnte das ganze zugunsten des Mieters wenden.


Da müsste man mal die gesamte Klausel im Wortlaut haben, um zielführend weiter zu diskutieren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
nclconcern
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Also ich schaue Morgen mal noch einmal genau nach, was im Mietvertrag vom Mieter steht.

Zitat:
Schon mal google versucht? Das ist besser als sein/ihr Ruf

https://alleantworten.de/was-sind-breitbandkabelgebuehren


Ja, das mag ja alles sein. Der Mieter möchte es aber genau wissen. Die Mieter möchte von diesen Gebühren profitieren (z.B. Nutzung des Internetanschlusses).

Zitat:
Was beinhalten kabelgebühren?
Grundsätzlich lässt sich sagen, dass folgende Punkte von den Kosten abgedeckt werden: Strom für den Betrieb. Grundgebühren (monatlich) regelmäßige Wartung / Justierung der Anlage im Gebäude.


Der Mieter erwartet, dass im Beleg steht, dass z.B. wieviel Strom für den Betrieb und für die regelmäßige Wartung der Anlage aufgewendet wurde.

Bei monatlichen Grundgebühren würde sich der Mieter natürlich fragen, für was genau werden Grundgebühren verlangt. Gerade bei einem Internetanschluss deuten doch Grundgebühren eher darauf hin, dass da ein (viell. auch langsamer) Internetanschluss beinhaltet ist.

Aktuell hat der Mieter nichts davon, denn dem Mieter liegen keine Informationen vor, wie er überhaupt ins Internet (welches Modem, welche Zugangsdaten) kommt.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6436 Beiträge, 2318x hilfreich)

So wie ich den Sachverhalt verstanden habe, ist das Haus//die Wohnung des Fragestellers mit einem Internetanschluß verbunden. Allerdings sagte dieser dem Mieter nicht zu und er suchte sich einen eigenen Anbieter.
Ob denn nun der vorhandene Anschluß von dem Anbieter welcher das Haus versorgt, für die Wohnung des Fragestellers freigeschaltet wurde und der Mieter von dem vorhandenen Anschluß Gebrauch macht, ist unklar.

Scheinbar ist/war der Fragesteller der Meinung er könne sich den Anbieter aussuchen. Dabei stellte sich aber heraus, daß nicht jeder Anbieter Zugriff auf den Hausanschluß hat. Einen Anbieter nach Wahl des Mieters wird die Vereinbarung im Mietvertrag aber nicht hergeben.

Natürlich kann der Mieter Einsicht in die Originalbelege verlangen. Dies müßte aber konkret verlangt werden.
Dazu gibt es aber ja auch schon Antworten und Vorschläge.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120177 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von nclconcern):
Der Mieter erwartet, dass im Beleg steht, dass z.B. wieviel Strom für den Betrieb und für die regelmäßige Wartung der Anlage aufgewendet wurde.

Bin mal gespannt, ob diese Erwartungen erfüllt werden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
nclconcern
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
So wie ich den Sachverhalt verstanden habe, ist das Haus//die Wohnung des Fragestellers mit einem Internetanschluß verbunden.

Der Mieter würde so einen Internetanschluss, der über die Nebenkosten abgerechnet wird, schon gerne nutzen.
Nur leider schweigt sich der Vermieter aus, wie Dieser genutzt werden kann (Stichwort: Modem, Zugangsdaten etc.).


Zitat:
Allerdings sagte dieser dem Mieter nicht zu und er suchte sich einen eigenen Anbieter.

Der vom Vermieter vorgeschlagene Anbieter A möchte aber extra Geld bzw. dafür einen extra Vertrag mit dem Mieter abschließen. Das sagt dem Mieter nicht zu, da Anbieter B+C bessere Konditionen aufweisen.


Zitat:
Ob denn nun der vorhandene Anschluß von dem Anbieter welcher das Haus versorgt, für die Wohnung des Fragestellers freigeschaltet wurde

Anscheinend nicht, sonst hätte der Mieter Diesen genutzt und wäre nicht auf Anbieter B ausgewichen.


Zitat:
und der Mieter von dem vorhandenen Anschluß Gebrauch macht, ist unklar.

Nein, das tut der Mieter nicht, da er nicht weiss, wie er Diesen technisch nutzen soll. Für den Internetempfang benötigt man ja irgendein Empfangsgerät. Physikalisch muss das Internetsignal ja die Wohnung auch irgendwie erreichen (z.B. über Mobilfunk, WLAN im Haus, Glasfaser, Kupferleitung, Kabelanschluss).


Zitat:
Scheinbar ist/war der Fragesteller der Meinung er könne sich den Anbieter aussuchen.

Der Mieter benötigt einen Internetanschluss. Anbieter A verlangt dafür aber extra Geld.


Zitat:
Dabei stellte sich aber heraus, daß nicht jeder Anbieter Zugriff auf den Hausanschluß hat.

Der Vermieter hat den Mieter mitgeteilt, dass Anbieter D keine Vereinbarung mit Anbieter A habe. Der Mieter hat sich für Anbieter B und C entschieden. Mit Anbieter B und C gab es nie Probleme bzw. das Thema fehlender Hausanschluss wurde nicht bemängelt. Internetsignal von Anbieter B kommt beim Mieter ja an (das ist ein Glasfaseranschluss).


Zitat:
Einen Anbieter nach Wahl des Mieters wird die Vereinbarung im Mietvertrag aber nicht hergeben.

Gerne. Nur dann muss der Vermieter dem Mieter bitte erklären, wie er mit Anbieter A ins Internet kommt. Der Mieter soll ja sog. Breitbandkabelgebühren über die Nebenkosten zahlen.


Zitat:
Natürlich kann der Mieter Einsicht in die Originalbelege verlangen. Dies müßte aber konkret verlangt werden.

Im Einwurfeinschreiben steht doch:
Ich fordere Sie auf, mir Kopien der entsprechenden Belege zu dieser Kostenart zuzusenden. Ersatzweise nehme ich auch in Ihrem Büro in ... in die Rechnungsbelege Einsicht.

"zu dieser Kostenart" bezieht sich auf die o.g. Breitbandkabelgebühren.




-- Editiert von User am 20. November 2022 20:41

-- Editiert von User am 20. November 2022 20:44

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#12
 Von 
nclconcern
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Bin mal gespannt, ob diese Erwartungen erfüllt werden.


Jetzt mal Butter bei die Fische.

Der Mieter hat folgende Vermutung.
Die Wohnung wurde mit einer Zwangsverkabelung ausgestattet.
Der Anbieter ist Vodafone.
Der Besuch auf der Webseite https://zuhauseplus.vodafone.de/digital-fernsehen/kabel/tv-connect-start.html
ergibt Folgendes:

"Du hast schon einen Kabelanschluss an Deiner Adresse."

Ferner schreibt diese Webseite:
Ab wann muss ich für meinen Kabelanschluss TV Connect Start zahlen?
Aktuell regelt ein Vertrag zwischen Deiner Vermieterin oder Deinem Vermieter und uns die Abrechnung der Kabelgebühren über die Nebenkosten. Sobald dieser Vertrag beendet ist, brauchst Du einen eigenen Kabelanschluss-Vertrag. Wenn Du TV Connect Start jetzt buchst, zahlst Du natürlich erst, nachdem der bisherige Vertrag beendet ist. Du hast keine doppelten Kosten. Das genaue Datum teilen wir Dir auf Deiner Auftragsbestätigung für TV Connect Start mit.


Der Mieter vermutet nunmehr, dass der Vermieter hier die Gebühren für den "Kabelanschluss TV Connect Start" umlegt.

Da würden sich 2 Probleme ergeben.

1. Der Mieter hat Vodafone nach dem Einzug schriftlich kontaktiert und diese Antwort erhalten.

Zitat:
Guten Abend ....

laut System liegt an besagter Adresse kein TV Connect an.
Am besten Sie rufen mich morgen mal an um dem Thema auf die Spur zu kommen.

Beste Grüße

....
Premiummedienberater
Vodafone Kabel Deutschland


2. Im Mietvertrag sind keine Breitbandkabelgebühren vereinbart wurden, sondern ein sog. "Internetanschluss".

Das ist aber alles Raterei, da dem Mieter eben nicht der Beleg vorliegt.


-- Editiert von User am 20. November 2022 20:57

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120177 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
So wie ich den Sachverhalt verstanden habe, ist das Haus//die Wohnung des Fragestellers mit einem Internetanschluß verbunden.

Wie kommt man darauf?
Ist doch anhand der Schilderung klar erkennbar, da findet sich nur die Infrastruktur. Den "Anschluss ans Internet" muss er selber buchen und bezahlen.



Zitat (von nclconcern):
Der vom Vermieter vorgeschlagene Anbieter A möchte aber extra Geld bzw. dafür einen extra Vertrag mit dem Mieter abschließen.

Logischerweise.



Zitat (von nclconcern):
das tut der Mieter nicht, da er nicht weiss, wie er Diesen technisch nutzen soll.

Es wurde ihm vom Vermieter erklärt, es wurde ihm von der Hotline des Anbieters A erklärt.
Was erwartet der Mieter denn noch?

Im übrigen nutzt er ihn offenbar bereits mit Anbieter B.



Zitat (von nclconcern):
Der Mieter benötigt einen Internetanschluss. Anbieter verlangt dafür aber extra Geld.

Ja, das ist so üblich.



Zitat (von nclconcern):
Nur dann muss der Vermieter dem Mieter bitte erklären, wie er mit Anbieter A ins Internet kommt.

Das tat er ja bereits.
Die Lösung Anbieter A zu nehmen sagte dem Mieter nicht zu.


Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
nclconcern
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Nur dann muss der Vermieter dem Mieter bitte erklären, wie er mit Anbieter A ins Internet kommt.

Das tat er ja bereits.


Wo and wann?

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120177 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von nclconcern):
Die Wohnung wurde mit einer Zwangsverkabelung ausgestattet.

Richtig.



Zitat (von nclconcern):
"Du hast schon einen Kabelanschluss an Deiner Adresse."

Die Dunkelheit lichtet sich ...



Zitat (von nclconcern):
Der Mieter vermutet nunmehr, dass der Vermieter hier die Gebühren für den "Kabelanschluss TV Connect Start" umlegt.

Nicht ganz richtig, es sind die Gebühren für das alte Konstrukt (wie auch immer es heißen mag) - das wird aber nicht mehr vermarktet wegen der neuen Rechtslage.



Zitat (von nclconcern):
laut System liegt an besagter Adresse kein TV Connect an.

Logischerweise, denn den müsste der Mieter noch buchen.
Wobei jetzt nutzlos, da er bei Anbieter C gebucht hat.



Zitat (von nclconcern):
Am besten Sie rufen mich morgen mal an um dem Thema auf die Spur zu kommen.

Diese Antwort ist eines "Premiummedienberaters" eigentlich unwürdig...


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0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
nclconcern
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
es wurde ihm von der Hotline des Anbieters A erklärt.


Ein Gespräch an der Hotline des Anbieters A gab es nie. An der von Vodafone genannten Nummer ging Niemand ran.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120177 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von nclconcern):
Ein Gespräch an der Hotline des Anbieters A gab es nie. An der von Vodafone genannten Nummer ging Niemand ran.

Zitat (von nclconcern):
In der Hotline vom Internetanbieter wird ihm gesagt, ...



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#18
 Von 
nclconcern
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Das stimmt, das ist mein Fehler.
Es gab kein Gespräch an der Hotline. Nur der Flyer mit den kostenpflichtigen Paketen wurde herausgegeben.

Zitat:
Nicht ganz richtig, es sind die Gebühren für das alte Konstrukt (wie auch immer es heißen mag) - das wird aber nicht mehr vermarktet wegen der neuen Rechtslage.


Über die Einsicht über die Belege würde der Mieter ja rauskriegen, um welches Konstrukt es sich handelt.
Nichtsdestotrotz denkt der Mieter, dass es die Pflicht des Vermieters ist, dem Mieter bei Vertragsbeginn auf Nachfrage mitzuteilen, um was für ein Konstrukt es sich handelt.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
nclconcern
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
"Du hast schon einen Kabelanschluss an Deiner Adresse."


Im Vertrag steht "Internetanschluss" - nichts weiter.
Da taucht das Wort Kabelanschluss, Kabelgebühren oder Breitbandkabelgebühren schlichtweg nicht auf.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Ohne die Vorlage der Belege muss der Mieter diese Gebühren nicht zahlen, insb. nachdem Diese mehrfach erfolglos angefordert wurden.

0x Hilfreiche Antwort

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