Brief vom alten Vermieter persönlich abgegeben

10. Dezember 2004 Thema abonnieren
 Von 
Amrita Vasuela
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)
Brief vom alten Vermieter persönlich abgegeben

Guten Abend miteinander,
sorry – ich muss etwas ausführlicher werden.
zum 15.3.2003 zog ich aus einer Wohnung aus. Der „neue“ Vermieter hatte die Wohnung von dem „alten“ Vermieter gekauft. Ich machte den neuen Vermieter, als ich schon längst gekündigt hatte, auf bestimmte Mängel in der Wohnung aufmerksam (ich hatte übrigens keine Kaution bei Einzug zahlen müssen) und sagte noch: also wegen mir müssen Sie das nicht reparieren. Aber er kam – häufig nach Feierabend – und belästigte mich mehrere Male bei meinen Umzugsarbeiten.
Am Tag der Übergabe schrieb er mit Bleistift irgendwelche Zahlen der Verdunstungszähler auf einen Fresszettel – ich wunderte mich noch, dass niemand der offiziellen Heizungsfirma kam.

Am 8.12.04 abends klingelt es an meiner Tür und dieser Vermieter wollte mir „etwas geben“. Als ich fragte was, gab er mir keine Antwort, sondern wiederholte, er hätte was für mich. Ich war völlig ahnungslos und perplex, dass der hier nach anderthalb Jahren auftaucht. Ich öffnete ihm die Tür und ging ihm entgegen. Auf der Treppe übergab er mir einen Brief, den ich gleich öffnete. Dieser enthielt eine Heizkostenabrechnung 2003 vom 8.7. 2004, in der die Kosten „wegen des Nutzerwechsels per 15.05.03 wurden die anteiligen Kosten nach § 9 der Heizkostenverordnung errechnet wurden“ nach „mittlerem Heizungsbedarf mit Abhängigkeit von der Außentemperatur“ umgerechnet wurden.

Außerdem erhielt der Brief die Behauptung, ich hätte den Vermieter im Mai gebeten, irgendwelche Schäden in der Wohnung zu reparieren. Das ist eine glatte Lüge, denn ich machte ihn lediglich auf bestimmte Schäden, die ich teilweise schon vom Vormieter übernommen hatte, aufmerksam. Beigefügt sind Belege für Materialkosten datiert auf 9. und 14. 5.2003 - ausgezogen bin ich am 10. und 11.5. 2003.

Meine Frage ist:
1. ist es zulässig, die Heizkosten vom 1.3. bis 15.5. 2003 zu „mitteln“ – also warum wurden die Zählerstände nicht zum Auszug vom Fachmann abgelesen? Und wo sind die Zählerstände, die der Vermieter auf den Fresszettel geschrieben hat?
2. Kann ich behaupten, ich hätte nie einen Brief bekommen?
3. Ist es zulässig, mir nach anderthalb Jahren irgendwelche Materialkosten aufzuhalsen? Da ich ja keine Kaution zu bezahlen hatte, hatte er halt nix, wovon er was einbehalten konnte, um mir die Kosten für die Mängel – die er ja beim Kauf der Wohnung gesehen hatte – aufzuhalsen.

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit und hoffentlich eine Antwort.
Es grüßt euch
eine stinksaure Amrita

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Gruwo
Status:
Lehrling
(1286 Beiträge, 181x hilfreich)

Hallo Amrita,

in den ersten 3 Monaten nach Austausch der Verdunsterröhrchen ist das Ergebnis der Zwischenablesung nicht hinreichend genau. Die Ungenauigkeit entsteht durch die Überfüllung der Röhrchen, welche die unvermeidliche Kaltverdunstung ausgleichen soll.

Aus diesem Grund sieht das Gesetz in diesen Fällen vor, den Verbrauch über starre Größen wie Gradzahltage zu ermitteln; § 9 b Abs. 3 HeizKV.

Der Vermieter wird bei Ihrem Auszug noch nichts über die "Untiefen" der Heizkostenverordnung gewusst haben und hat wohl deshalb die (unnötige) Zwischenablesung vorgenommen. Dazu bedarf es im Übrigen keines Fachmanns. Die (Fach-)Ableser machen diese Arbeit i.d.R. nebenberuflich als angelernte Mitarbeiter.

Ich kann in der Nebenkostenabrechnung keinen Fehler erkennen.

Ob die Behauptung erfolgsversprechend sein kann, dass Sie den Brief nicht erhalten haben, will ich bezweifeln. Vielleicht hatte der Vermieter Zeugen dabei, die vor der Tür gewartet haben und seine Aussage stützen. Im "besten" Fall erreichen Sie, dass Sie die Arechnung nochmal bekommen, wahrscheinlich als Einschreiben bzw. Zustellung durch Boten. Was soll Ihnen das bringen?

Allerdings sind die Aufwendungsersatzansprüche wegen der Materialkosten bereits verjährt, die Frist beträgt 6 Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses; § 548 Abs. 2 BGB . Mit der schriftlichen Einrede der Verjährung können Sie sich von den Ansprüchen befreien.

MfG Gruwo

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