Briefkasten für andere zugänglich

2. Februar 2019 Thema abonnieren
 Von 
megazostrodon
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
Briefkasten für andere zugänglich

Guten Tag,
ich wohne in einer WG und einer meiner Mitbewohner hat den Briefkastenschlüssel an eine nicht im Haus wohnende Person weitergegeben.

Meine Vermieter sind der Meinung, das sei alles rechtens und sehen nicht ein, dass ich da Schwierigkeiten sehe, zumal ich vertrauliche Post bekomme. Was kann ich tun?

VG
megazostrodon

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120319 Beiträge, 39872x hilfreich)

Zitat (von megazostrodon):
Was kann ich tun?

A) akzeptieren
B) umziehen
C) vertrauliche Post umleiten


Wenn man in einer WG wohnt ist es normal, dass der Briefkasten auch für andere zugänglich ist. Da das auch bereits bei Abschluss des Mietvertrages so bekannt war, gilt "gemietet wie besehen".


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
megazostrodon
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Es ging darum, dass der Mitbewohner den Briefkastenschlüssel an einen Fremden weitergegeben hat. Das habe ich nicht vorhersehen können.

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47648 Beiträge, 16842x hilfreich)

Dann fordere Deinen Mitbewohner auf, den Briekastenschlüssel zurückzuholen. Das ist nicht Sache des Vermieters.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120319 Beiträge, 39872x hilfreich)

Zitat (von hh):
Dann fordere Deinen Mitbewohner auf, den Briekastenschlüssel zurückzuholen.

Nur muss der Mitbewohner dem mangels Rechtsgrundlage nicht Folge leisten. Er darf durchaus andere mit dem Postempfang bevollmächtigen - das muss kein WG-Mitbewohner sein.

Bei Anmietung hat man sich die Empfangsvorrichtung mit X Unbekannten geteilt, X Unbekannte hatten einen Schlüssel dazu. Wenn man nun zu der Überzeugung kommt, das dies nicht mehr gewünscht ist, wird man da
weder den Vermieter noch den Mitbewohner einspannen können.

Anders wäre es wenn der aktuelle Bevollmächtigte die Post anderer unterschlagen, öffnen oder zurückhalten würde.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Das sehe ich anders. Bei Anmietung wird klar gewesen sein, dass alle WG-Bewohner Zugang zum Briefkasten haben. Das ist aber ein eng umgrenzter Personenkreis. Wenn nun ein Bewohner den Schlüssel an Fremde weiterreicht oder z.B. nachmacht, so ändert sich das.

Aber bevor wir darüber diskutieren müsste man erstmal abklären, wie diese WG aufgebaut ist. GIbt es einen gemeinsamen Mietvertrag, mehrere einzelne Mietverträge oder Untermietverträge?

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#6
 Von 
megazostrodon
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Es gibt einzelne Verträge - die sind aber sehr dürftig gehalten, sodass nicht ganz klar wird, ob es ein Miet- oder ein Untermietvertrag ist.
Dass ich mir mit meinen Mitbewohnern einen Briefkasten teile, wusste ich. Dass jemand den Briefkasten der Öffentlichkeit zugänglich macht, habe ich nicht erwartet. Muss man mit sowas rechnen? Sollte man nicht zumindest mein Einverständnis zu erfragen?

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#7
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6438 Beiträge, 2318x hilfreich)

Zitat:
Dass jemand den Briefkasten der Öffentlichkeit zugänglich macht,

Das ist jetzt aber stark übertrieben.
Wenn ein anderer WG Bewohner z.B. im Krankenhaus liegt und seinen Briefkastenschlüssel jemanden Dritten aushändigt, damit dieser nach der Post schaut, ist das OK.
Auch die anderen Bewohner der WG könnten Post zur Kenntnis nehmen.
Wenn man dies als Hauptmieter nicht möchte kann man vom Vermieter eine Platz angewiesen verlangen, damit man seinen eigenen Briefkasten dort aufhängen kann.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120319 Beiträge, 39872x hilfreich)

Zitat (von megazostrodon):
Dass jemand den Briefkasten der Öffentlichkeit zugänglich macht, habe ich nicht erwartet.

Zum Glück hat das ja niemand gemacht ...



Zitat (von Spezi-2):
Wenn man dies als Hauptmieter nicht möchte kann man vom Vermieter eine Platz angewiesen verlangen, damit man seinen eigenen Briefkasten dort aufhängen kann.

Nur muss der Vermieter dem mangels Rechtsgrundlage nicht Folge leisten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Es gibt ein Urteil eines Amtesgerichtes, dass hier relevant sein könnte (AG Frankfurt/Main, 09.03.2016 - 33 C 3463/15 (51) ). Natürlich ist das nicht der BGH, aber immerhin mal ein Urteil. Das Originalurteil habe ich nicht gelesen. Ich zitiere von einer Besprechung des Mietervereins Frankfurt (zugegeben nicht gerade unparteiisch). Hier (/www.mieterschutzverein-frankfurt.de/urteileffm/H166.htm) heisst es " Der Vermieter kann diesem Anspruch des Mieters (Anm. von mir: DIN konformer Briefkasten) nicht entgegenhalten, dass der Briefkasten schon bei Anmietung der Wohnung den Anforderungen der maßgeblichen DIN EN 13724 nicht entsprochen hatte und dies vom Mieter nicht beanstandet wurde. Denn angesichts der untergeordneten Bedeutung des Briefkastens bei Anmietung einer Wohnung kann daraus nicht geschlossen werden, dass der Mieter den mangelhaften Briefkasten als vertragsgemäß akzeptiert habe (vgl. LG Berlin, Urt. v. 11.5.1990 – 29 S 20/90 , MM 1990, 261 ; AG Berlin-also Gerichtspost, die ja in der Regel nicht gerade unwichtig ist) werden in den Briefkasten dieser Wohnung möglich sein. Das kann der Mieter gar nicht verhindern. Das dürfte auch ein Grund dafür sein, dass der Mieter Anspruch auf einen absolut sicheren Briefkasten hat, bei dem nur er die Post entnehmen kann.

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#10
 Von 
QM1
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Eigenen separaten Briefkasten installieren. Womöglich ist noch ein schon vorhandener frei?

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#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32267 Beiträge, 5670x hilfreich)

Zitat (von megazostrodon):
Dass jemand den Briefkasten der Öffentlichkeit zugänglich macht, habe ich nicht erwartet
Halt halt, nicht mit Kanonen... ;)
Deine unterstellte Öffentlichkeit ist nur eine dem 1 Mitbewohner bekannte Person. Die ist dir fremd. Die Person ist nicht die Öffentlichkeit.
Was ist denn vertrauliche Post? Vermisst du schon welche?
Wenn du nicht einmal einen *richtigen* Mietvertrag hast, wirst du wohl wenig Ansatzpunkte haben.
Wer sind denn deine Vermieter?

Zitat (von cauchy):
Das dürfte auch ein Grund dafür sein, dass der Mieter Anspruch auf einen absolut sicheren Briefkasten hat, bei dem nur er die Post entnehmen kann.
Diesen Anspruch hätte dann jeder WG-Mitbewohner mit einem Einzelmietvertrag? Welcher Briefkasten ist absolut sicher?
Zitat (von cauchy):
Daher ist dieser Anspruch prinzipiell mal auch bei einer solchen WG denkbar.
Zitat (von megazostrodon):
Es gibt einzelne Verträge - die sind aber sehr dürftig gehalten, sodass nicht ganz klar wird, ob es ein Miet- oder ein Untermietvertrag ist.
Ich lese nicht *Einzelmietvertrag*.

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