Bürger als Mitmieter - Zweitwohnsitzsteuer und andere Zusatzkosten?

20. März 2023 Thema abonnieren
 Von 
Marmemole
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Bürger als Mitmieter - Zweitwohnsitzsteuer und andere Zusatzkosten?

Hallo zusammen,

ich habe heute den Entwurf eines Mietvertrags für eine Wohnung bekommen, die ich bald beziehen möchte. Ich bin zwar dualer Student und habe ein regelmäßiges Einkommen, dennoch möchte die Vermieterin eine Bürgschaft meines Vaters. Im Entwurf des Vertrags wird mein Vater aber nicht explizit als Bürge, sondern als weiterer Mieter aufgeführt.

Für mich stellt sich nun die Frage, ob für meinen Vater in dieser Form einer Bürgschaft weitere Pflichten entstehen würden. Müsste er Zweitwohnsitzsteuer zahlen, obwohl er in der Wohnung nicht lebt? Werden die Betriebskosten auf zwei Personen hochgerechnet? Und falls es solche finanziellen Fallen gibt, kann man im Vertrag vielleicht kennzeichnen, dass ich der einzige Bewohner bin, damit keine Probleme entstehen?

Falls jemand mit diesem Thema Erfahrungen hat und mir Tipps geben kann, wäre ich extrem dankbar! :)

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32890 Beiträge, 17271x hilfreich)

Müsste er Zweitwohnsitzsteuer zahlen, obwohl er in der Wohnung nicht lebt? Natürlich nicht - im Übrigen erfährt keine Behörde, dass er im Vertrag steht, denn er wird sich dort ja nicht anmelden. Ähnlich gilt für den Rundfunkbeitrag - er haftet dafür mit, aber mangels Anmeldung erfährt der Beitragsservice nichts von ihm.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120251 Beiträge, 39858x hilfreich)

Zitat (von Marmemole):
Müsste er Zweitwohnsitzsteuer zahlen, obwohl er in der Wohnung nicht lebt?

Das könnte sich einem erschließen, wenn man die uns unbekannte Satzung liest.

Kennt man diese Fakten, kann man sinnvoll weiterdiskutieren.

Bei Unklarheiten gerne wieder hier melden, den Wortlaut posten, dann können wir zielführend dazu diskutieren.




Zitat (von Marmemole):
Werden die Betriebskosten auf zwei Personen hochgerechnet?

Das könnte sich einem erschließen, wenn man die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen etc. liest.

Kennt man diese Fakten, kann man sinnvoll weiterdiskutieren.

Bei Unklarheiten gerne wieder hier melden, den Wortlaut posten, dann können wir zielführend dazu diskutieren.




Zitat (von Marmemole):
kann man im Vertrag vielleicht kennzeichnen, dass ich der einzige Bewohner bin, damit keine Probleme entstehen?

Das steht den Interessen des Vermieters fundamental entgegen ... insofern würde es mich sehr wundern, wenn der Vermieter dem zustimmen würde.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3543 Beiträge, 560x hilfreich)

Es gibt bei Haus & Grund, Bürgschaftsverträge selbige benütze ich auch.
Warum der Vater mit im Mietvertrag stehen soll, ist nicht nachvollziehbar.
Falls der Vermieter Mitglied bei Haus & Grund ist, bekommt er die Verträge.

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#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9912 Beiträge, 4488x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Warum der Vater mit im Mietvertrag stehen soll, ist nicht nachvollziehbar.
Natürlich ist das nachvollziehbar. Der Vermieter fordert diesen Bürgen. Damit haftet der Bürge maximal bis zu drei Nettokaltmieten. Wenn der Vermieter gleichzeitig auch noch eine Kaution in der Höhe fordert, haftet der Bürge gar nicht mehr. Da hilft dann auch keine Vorlage einer Vermietervereinigung.

Wenn der Vater mit als Mieter im Mietvertrag steht, ist er erstmal formal Mieter und haftet komplett für alle Mietschäden in unbegrenzter Höhe. Das ist ein riesen Unterschied. Zumindest dann, wenn diese Vereinbarung rechtlich standhält. Sollte ein Gericht auf die Idee kommen, das wäre nur ein Umgehungstatbestand für die eigentlich begrenzte Höhe der Mietsicherheit, könnte es sein, dass dieser Mitmieter doch keiner ist und dann eben nicht haftet.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2332 Beiträge, 364x hilfreich)

Der Hauptunterschied wird wohl folgender sein:
Eine Bürgschaft kann man in Anspruch nehmen, wenn der Mieter nicht zahlt.
Einen zweiten Vertragspartner (wie es Dein Vater hier werden soll) hingegen kann man jederzeit für fällige Zahlungen in Anspruch nehmen.

Da kann man sozusagen die Klärung, ob überhaupt ein Bürgschaftsfall eingetreten ist, einfach überspringen.

-- Editiert von User am 21. März 2023 09:38

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