Aus dem Hintergrund, dass X den A als Arbeitnehmer braucht,
bürgt X für A im Mietvertrag selbstschuldnerisch für A`s Verpflichtungen aus dem Mietvertrag, und zahlt für A die verlangte Kaution (jedoch nicht die volle 3 Monate Kaltmiete).
Ohne Einhaltung der Kündigungsfrist verließt A die Wohnung und unter eigenwilligen Verrechnung der Kaution mit dem Mietschuld. Die Kaution wird dadurch vollständig ausgehöhlt
Inwieweit haftet X für A ?
- Mietschuld
- weitere Mietausfälle
- Nebenkostenabrechnung
- Entrümplung
- Renovierung
1. Nur mit der Kaution; (wobei der Kautionbetrag hatte
A angeblich dem X zurückerstattet);
2. bis 3 Monate Kaltmiete;
3. sämtliche Forderungen ?
Bürgschaft - Kaution
Fragen zur Miete?
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Wenn der Vermieter die Bürgschaft verlangt hat haftet X überhaupt nicht, da ja bereits eine Kaution bezahlt wurde.
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""Meine Beiträge sind nicht als juristische Ratschläge zu werten sondern sollen dem Erfahrungsaustaus"
Die verlangte (verlangt wurde nicht die volle 3 Monat Kalt) €.x ist bei Vertragsunterzeichnung vollständig bezahlt worden.
Aber gleichzeitig wird im Mietvertrag "sonstige Vereinbarungen" die selbstschuldnerische Bürgschaft für die Erfüllung der dem Mieter gemäß dem Mietvertrag obliegenden Verpflichtungen vereinbart. Und an dieser Stelle unterzeichnete der Bürge.
Die Bürgschaft ist weder zeitlich noch betragsmäßig eingeschränkt.
Zudem hatte der Mieter A die Kaution dem X
zurückerstattet bzw. X diesen Betrag von A`s Lohn in Abzug gebracht. Somit wurde die Kaution praktisch von A
bezahlt. X war nur in Vorlage getreten.
Wo bleibt die übernommene Bürgschaftsverpflichtung ?
Google mal unter "BGH Bürgschaft und Mietkaution" und
BGH Urteil vom 30. Juni 2004 Az.: VIII ZR 243/03
Rechtsnormen: BGB §§ 139
, 551
;
Neben der Vereinbarung einer 3monatigen Mietkaution ist keine weitere Bürgschaftsvereinbarung gültig/zulässig.
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""Meine Beiträge sind nicht als juristische Ratschläge zu werten sondern sollen dem Erfahrungsaustaus"
Bei Studenten ist es aber vollumfänglihe Bürgschaft möglich, weil sie kein Einkommen haben.
quote:
Bei Studenten ist es aber vollumfänglihe Bürgschaft möglich, weil sie kein Einkommen haben.
Ja, klar, die fallen natürlich nicht unter das BGH-Urteil...... Hätte man sich ja denken können.
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Warum dann nicht bei anderen, die auch kein oder nur geringes Einkommen haben ?
Da bekommen diese Leute doch keine oder keine gescheite Wohnung.
Eine vom Vermieter verlangte Bürgschaft geht nicht höher als 3 Monatsmieten, ob Student, Rentner oder Donaudampfschiffahrtsgesellschaftskapitän.....
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quote:
Eine vom Vermieter verlangte Bürgschaft geht nicht höher als 3 Monatsmieten, ob Student , Rentner oder Donaudampfschiffahrtsgesellschaftskapitän.....
Da kommt man ja wieder auf Elternbürgschaft zurück, und redet im Kreise um.
Huh?
Nochmal: Es gehen nicht mehr als drei Monatsmieten (§551 I, IV BGB
).
Ob derjenige Einkommen oder einen Beruf hat ist völlig irrelevant. Ist eine geringere Barkaution vereinbart so ist eine Aufstockung durch Bürgschaft bis zu dieser Höhe möglich.
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"Wenn Ihnen mein Beitrag geholfen hat, freue ich mich sehr über eine positive Bewertung (3-5 Sterne)!"
Nein,
auch da gab es schon ein Urteil.
Eine Mutter hatte den MV mit unterschrieben und nie dort gewohnt. Sie haftete auch nur bis zur Höhe von 3MM.
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Dann schau mal in meinen Beiträgen, hatte ich letztens für den Blockwart schon mal rausgesucht, ursprünglich aus einer Diskussion mit dem unvergessenen Morti.
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