Carport auf Vermieter Grundstück

2. Juli 2016 Thema abonnieren
 Von 
Mann72
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 3x hilfreich)
Carport auf Vermieter Grundstück

Ich hätte gerne einmal noch die eine oder andere Meinung zu folgenden Fall gehört.

Mieter vereinbart mit Vermieter die Errichtung eine Carports auf dem Grundstück des Vermieters. Mündlich wird abgesprochen das bei Auszug das Carport erstens abgebaut wird oder zweitens dem Nachmieter gegen eine Abstandszahlung überlassen wird. Das Carport wurde mit Bodenankern und kleinen Punktfundamenten errichtet.

Es kommt wie es kommen muß irgendwann das Verhälnis kippt und es kommt zum Streit.
Der Vermieter beansprucht das Carport für sich, weil er laut § 946 BGB Eigentümer des auf seinem Grundstück errichteten Carports geworden ist.

Die Nebenabsprache die unstreitig ist wäre aber aufgrund dessen unwirksam.

Jetzt meine Frage ist dies wirklich richtig, das eine Absprache unwirksam ist?

Eine weitere Frage ist ob das Carport wirklich " untrennbar " mit dem Grundstück verbunden ist ?

Ich habe hierzu einmal gelesen.

Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind nach § 94 Abs. 1 S. 1 BGB die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen. Wann eine Verbindung mit dem Boden als ,,fest" zu bezeichnen ist, ergibt sich unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung. Für die Festigkeit sind nach der Rechtsprechung zwei Gesichtspunkte entscheidend: Zum einen, ob die Ablösung zu einer physischen Zerstörung oder starken
Beschädigung der abzulösenden Teile oder des verbleibenden Grundstücks führen würde. Zum anderen, ob die Abtrennung des Bestandteils nur unter Aufwendung unverhältnismäßiger Mühen und Kosten möglich wäre.


Gibt es diesbezüglich schon die eine oder andere Rechtssprechung ?

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von Mann72):
Die Nebenabsprache die unstreitig ist wäre aber aufgrund dessen unwirksam.

Warum das? Die Nebenabsprache ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Mieter und dem Eigentümer des Grundstücks. Sittenwidrig ist sie nicht und ich sehe auch sonst keinen Grund, warum die vertragliche Vereinbarung unwirksam sein sollte.

Es ist durchaus möglich, dass der Carport inzwischen Eigentum des Grundstückseigentümers ist. Dennoch muss sich der Grundstückseigentümer an seinen Vertrag halten. Und der scheint ja zu lauten, dass der Carport-Erbauer das Ding mitnehmen oder an einen Nachmieter verkaufen darf.

Komplizierter wäre es, wenn der Grundstückseigentümer zwischendurch gewechselt hätte. Aber solange der jetztige Eigentümer diesen Vertrag (Nebenabrede) geschlossen hat und der Mieter die Nebenabrede beweisen kann, müsste der Eigentümer erstmal beweisen, warum er sich nicht mehr daran halten muss. Aus § 94 BGB ergibt sich das meiner Meinung nach nicht.

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#2
 Von 
Mann72
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo,

danke für die Information. So sehe ich es selbst auch. Gibt es zu mündlichen Nebenabreden auch Gesetzte die, die Gültigkeit regeln?

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#3
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von Mann72):
Gibt es zu mündlichen Nebenabreden auch Gesetzte die, die Gültigkeit regeln?

Pacta sunt servanda, Verträge sind einzuhalten. Alle Einschränkungen davon müssen sich aus dem Gesetz ergeben. Es ist also die Aufgabe des Vermieters nachzuweisen, warum die Nebenabrede ungültig sein sollte.

PS: Der Mieter muss die Nebenabrede aber natürlich beweisen. Wenn sie nur mündlich war, dann sollte sich der Mieter schonmal gute Argumente bereitlegen.

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#4
 Von 
Mann72
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 3x hilfreich)

Vielen Dank für die Information. Eine Frage hätte ich noch. Es sind Bilder gemacht worden vom Carport. Diese sind durch eine Person aufgenommen worden, die ein Hausverbot ausgesprochen bekommen hat. Um diese Bilder machen zu können musste diese Person das Grundstück betreten, welches von mir mitgemietet wurde / war. Diese Person wurde von einem Nachbar beobachtet und es wurde auch Strafanzeige erstellt. Wären diese Bilder als Beweis zulässig bei Gericht ?

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat:
Diese sind durch eine Person aufgenommen worden, die ein Hausverbot ausgesprochen bekommen hat.

Beides gerichtsfest belegbar?

Dann würde ich jetzt anwaltliche Unterlassung anstreben. Kostet die Person so 800-1200 EUR.



Zitat:
Wären diese Bilder als Beweis zulässig bei Gericht ?

Grundsätzlich ja.
Wird aber immer im Einzelfall bewertet.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von Mann72):
Diese sind durch eine Person aufgenommen worden, die ein Hausverbot ausgesprochen bekommen hat. Um diese Bilder machen zu können musste diese Person das Grundstück betreten, welches von mir mitgemietet wurde / war.


Bevor eine Unterlassungserklärung auf den Weg gebracht wird, würde ich erst einmal klären, ob derjenige, der das Hausverbot erteilt hat, überhaupt das Hausrecht hat und ob es sich dabei um ein eingefriedeten Bereich handelt.

Zitat (von Harry van Sell):
Dann würde ich jetzt anwaltliche Unterlassung anstreben. Kostet die Person so 800-1200 EUR.


Sonst kostet es den TE mehr als den Störer.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6444 Beiträge, 2318x hilfreich)

Zitat:
Mieter vereinbart mit Vermieter die Errichtung eine Carports auf dem Grundstück des Vermieters

Und das Grundstück gehört zur Mietsache ?
Wenn ja, gilt § 95 BGB :
Zitat:
(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist.
(2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#8
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von Mann72):
Wären diese Bilder als Beweis zulässig bei Gericht ?

Ich verstehe gerade nicht, was Bilder mit der Frage zu tun haben, ob es ein Nebenabrede zum Mietvertrag gibt bzw. ob diese Nebenabrede gültig ist. Gibt es noch andere Probleme, willst du der Person nur Ärger bereiten oder was sollen diese Bilder beweisen?

Nochmal: Wer aktuell Eigentümer ist und ob der Carport fest mit dem Grundstück verbunden ist, ist nur sehr bedingt von Bedeutung. Wenn die Nebenabrede "Mieter darf den Carport bei Auszug mitnehmen oder verkaufen" bewiesen werden kann, so ist sie auch gültig. Spätestens wenn der Mieter den Carport mitnimmt, dann wird er wieder dem dann Exmieter gehören.

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#9
 Von 
Mann72
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 3x hilfreich)

Hier ist der Vorgängerthread: http://www.123recht.net/Carport-auf-Vermieter-Grundstueck-__f506276.html. Eine Rückmeldung dazu wäre schön. Was hat die Richterin zu den damals getroffenen Absprachen gesagt? Waren die nicht beweisbar oder wertlos? Oder kam irgendwie § 552 BGB ins Spiel?


Sorry hier zum Abschluß, hatte es schon ganz verdrängt.
Die Richterin war der Überzeugung das, daß Carport fest und untrennbar verbunden ist mit dem Grundstück. Die Apsprache, die glaubhaft war und auch nicht bestritten wurde, ist aber aufgrund dessen " egal".

Es ist untrennbar mit dem Grundstück verbunden. Gleichzeitg räumte die Richterin ein das ein Schadensersatz zusteht Wert Carport - 100€ pro Jahr wäre angemessen. Der Anwalt vom Kläger wollte aber nicht im Rahmen dieser Verhandlung etwas zugestehen. Die Richterin meinte dann müssen Sie dies eben einklagen.

Was ich jetzt auch natürlich gerne machen werde.
Also Fortsetzung folgt

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Wenn es ein Urteil dazu gibt, wäre es toll, wenn du das einscannen, hochladen und hier den Link dazu einstellen könntest. Private Dinge sollteste du dabei anonymisieren.

Ich würde nämlich gerne verstehen, warum eine vertragliche Vereinbarung (Absprache) "egal" geworden ist und was das heissen soll. § 552 BGB könnte ich mir vorstellen, notfalls auch Treu&Glauben oder irgendetwas anderes allgemeines.

Es wäre auch für andere gut zu wissen, was hier genau geurteilt wurde. So selten wird es nicht vorkommen, dass bei einem gemieteten EFH im Garten vom Mieter Veränderungen vorgenommen werden. Da wäre es schon schön zu wissen, ob man rechtswirksam ein Wegnahmerecht mit dem Vermieter vereinbarn kann oder ob so eine Vereinbarung am Ende wie bei dir nicht durchsetzbar ist.

Nachtrag: Ich habe nochmal nachgeschaut. Möglicherweise meinte die Richterin Entschädigung nach § 951 (1) BGB . Dennoch ist mir nicht klar, warum die vertragliche Vereinbarung nicht mehr gelten soll.

-- Editiert von cauchy am 11.11.2016 18:36

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Mann72
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 3x hilfreich)

So hier kurz und knapp. Hilft diese Information? Die Richterin meinte sogar eine schriftlich Vereinbarung wäre nichtig gewesen.

Ganz ehrlich da macht das Zitat:

Ich glaube eher an die Unschuld einer Hure als an die Gerechtigkeit der deutschen Justiz doch wirklich Sinn.

Die Klage ist begründet.
Der Kläger ist gemäß § 946 BGB Eigentümer des auf seinem Grundstück errichteten
Carports geworden.
Der Carport ist fest mit dem Grundstück verbunden durch das errichtete
Betonfundament. Hierzu ist auf die beigefügten Lichtbilder Bezug zu nehmen, aus
denen deutlich ersichtlich ist, dass der Carport fest mit dem Boden des Grundstückes
des Klägers mittels des Fundamentes verbunden worden ist.
Die Beklagte kann nicht damit gehört werden, dass möglicherweise die Parteien eine
andere Absprache getroffen haben, da § 946 BGB nicht abdingbar ist (vgl. Palandt,
BGB, 75. Auflage, Rand-Nr. 1).
Der Kläger hat gemäß § 256 ZPO ein berechtigtes Feststellungsinteresse, da die
Beklagte die Eigentümerschaft bezüglich des Carports des Klägers in Frage stellt.
Der Nebenentscheidung folgen §§ 91 Abs. 1 , 708 Nr. 11 , 711 ZPO .

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#12
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Das erklärt die Entscheidung.

Danke für die Rückmeldung.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Offenbar ging die Richterin davon aus, dass es bei eurer Absprache um die Frage ging, wer Eigentümer vom Carport ist. Und da scheint es so zu sein, dass dies zwingend der Grundstückseigentümer ist und man dies auch nicht ändern kann. Dann würde ich das Urteil verstehen.

Nur hast du hier geschrieben, dass ihr vereinbart habt, dass du den Carport mitnehmen oder verhökern darfst. Das ist nicht notwendig gleichbedeutend damit, dass du der Eigentümer bist. Du wärest erst dann Eigentümer geworden, wenn du das Ding vereinbarungsgemäß ausgegraben und mitgenommen hättest.

Wurde in dieser Richtung diskutiert oder ging es nur um die Frage, wer Eigentümer des Carports ist?

PS: Warst du anwaltlich vertreten? Wenn nicht, so solltest du mindestens jetzt beim nächsten Verfahren einen Anwalt beauftragen.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Mann72
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 3x hilfreich)

Ja ich war durch eine Anwältin vertreten. Anscheinend nicht gut genug. Von einer Berufung habe ich abgesehen nach Rücksprache mit einem anderen Anwalt. Mir wurde erst nach Urteil von der Anwältin mitgeteilt das keine Deckungszusage besteht vom Rechtschutz, da solche Dinge nicht versichert sind. Naja das hätte Sie mir besser vorher mitgeteilt, so kann Sie jetzt die Kosten tragen.

Ich werde mir jetzt meinen Schadensersatz einfordern. So habe ich dann am Ende doch das bekommen was ich wollte und was auch Abgesprochen war. Eine kleine Abstandszahlung.

Es ging hier um die Frage ob die Abrede gültig ist und ob das Carport fest mit dem Boden verankert ist.

Ich werde jetzt erst einmal den Vermieter zur Zahlung auffordern mit angemessener Frist. Sollte er dann nicht zahlen werde ich die Angelegenheit einem Anwalt übergeben.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Per Einschreiben und die Frist nach Datum.




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
GustavRadbruch
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 01.09.2004
Aktenzeichen: 7 U 71/04 (L)
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 95
Eine vom Pächter auf einem 1,919 ha großen landwirtschaftlichen Pachtgrundstück auf 16 Punktfundamenten errichtete landwirtschaftliche Maschinenhalle, die dem landwirtschaftlichen Betrieb des Pächters dient, ist nur Scheinbestandteil des Pachtgrundstücks und kann bei Pachtende vom Pächter entfernt und mitgenommen werden.
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil
7 U 71/04 (L)

Verkündet am 1. September 2004

In der Landwirtschaftssache

hat der 7. Zivilsenat - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichtes Celle unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht K., der Richterin am Oberlandesgericht K. und des Richters am Oberlandesgericht K. als Berufsrichter sowie der Landwirte B. und B. als ehrenamtliche Richter auf die mündliche Verhandlung vom 16. August 2004 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Landwirtschaftsgerichts - Osterholz-SBl. 107 d. A.).

Einseitige Erklärungen einer Vertragspartei entfalten keine Rechtsbindungswirkung. Der Beklagte hat nicht vorgetragen, dieser - bestrittene - Wunsch des damaligen Verpächters R. sei dem Kläger gegenüber geäußert und vom ihm akzeptiert worden. In die vertragliche Vereinbarung der Parteien in dem Landpachtvertrag Bl. 10 f. d. A. aus dem Jahr 1999 hat eine solche Absprache keinen Eingang gefunden. Hierin ist lediglich festgehalten, dass für das Gebäude bei Pachtende vom Verpächter nichts vergütet werde.

Ohne Bedeutung ist auch der Streit der Parteien über den Zustand der ursprünglich auf der Pachtfläche vorhandenen ca. 100 Jahre alten Scheune. Der Kläger schuldete nach dem Pachtvertrag vom 7. November 1980 lediglich die gewöhnlichen Ausbesserungen, nicht aber z. B. einen Neubau. Der Anschlusspachtvertrag der Parteien aus dem Jahre 1999 enthielt keine entsprechende Regelung, sondern verwies in § 11 auf die Anwendung der allgemein gesetzlichen Vorschriften, die gemäß § 586 Abs. 1 Satz 2 BGB dem Pächter ebenfalls lediglich die gewöhnlichen Ausbesserungen auferlegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO . Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10 , 711 , 543 ZPO . Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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#17
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Bin irritiert: wieso muss eine Entschädigung bezahlt werden, wenn der Vermieter der Eigentümer der Sache ist...

:???:

Also sollte man als Mieter grundsätzlich nichts am Grundstück machen, da der Eigentümer sich dann einfach die Sache krallt. Interessant.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von asd1971):
wieso muss eine Entschädigung bezahlt werden, wenn der Vermieter der Eigentümer der Sache ist...

Ganz einfach: er wird kraft Gesetzes automatisch Eigentümer, der eigentliche Eigentümer also kraft Gesetzes automatisch enteignet. Ohne Entschädigung an den Enteigneten wäre das Gesetz verfassungsrechtlich mehr als bedenklich.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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