Corona-bedingte Mietvertragskündigung unter besonderen Umständen?

16. Juni 2020 Thema abonnieren
 Von 
bota.nik
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Corona-bedingte Mietvertragskündigung unter besonderen Umständen?

Folgende Situation:
Ein Student erhält die Möglichkeit eines betrieblichen Praktikums in einer anderen Stadt. Der Student sucht sich eine Wohnung für den Zeitraum des Praktikums. Der Vertrag ist auf 6 Monate befristet. Einzugstermin war der 01.04.20. Nun kommt die anhaltende Pandemie dazwischen, Praktikumsbeginn wird auf Juni verschoben. Der Vermieter stimmt einem Aufschub des Einzugs zu und verzichtet auf 75% der Miete, solang der Student noch nicht eingezogen ist.
Ende April teilt das Unternehmen dem Studenten mit, dass das Praktikum nicht durchgeführt werden kann. Der Student teilt dies umgehend dem Vermieter mit, mit der Bitte den Vertrag aufzulösen. Dieser teilt mit, dass er sich erst anwaltlich beraten lassen will. Die Zeit vergeht, der Student fragt immer wieder nach, jedoch wartet der Vermieter auf die Antwort des Anwalts. Nun, Mitte Juni, meldet sich der Vermieter, um mitzuteilen, dass er auf Beibehaltung des unterschriebenen Vertrags besteht. Der Student weiß nun nicht weiter, da er weder die finanziellen Mittel hat, um zwei Wohnungen zu unterhalten, er ein internationaler Student ist, also wenig Deutsch spricht, und noch dazu keinen Nebenjob finden kann, da die meisten Betriebe momentan niemanden einstellen.

Im Mietvertrag heißt es: "Die Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (fristlose Kündigung) richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)."

Das BGB sagt dazu in §543 (1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Es werden dazu wichtige Gründe genannt, jedoch nichts diesem Fall entsprechenden. Das Verschulden der Vertragsparteien sollte doch ein guter Grund sein, oder verstehe ich da etwas fundamental falsch?

Gibt es eine einfache Lösung für den Sachverhalt oder muss der Student Mietschulden auf sich nehmen?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von bota.nik):
Das Verschulden der Vertragsparteien sollte doch ein guter Grund sein,

Ist er.

Da in der Beschreibung nichts zu lesen ist, welche Vertragspartei hat denn hier was genau verschuldet?



Zitat (von bota.nik):
Es werden dazu wichtige Gründe genannt, jedoch nichts diesem Fall entsprechenden.

Da "ich will Geld sparen" kein wichtiger Grund ist, wird der sich nicht finden.
Wichtige Gründe wären Unbewohnbarkeit der Wohnung, Tod / Koma das Mieters, ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16829x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Tod / Koma das Mieters, ...


Das sind keine Gründe für eine fristlose Kündigung.

Zitat (von bota.nik):
Das Verschulden der Vertragsparteien sollte doch ein guter Grund sein


Mit "Verschulden" ist aber nicht gemeint, dass sich der Mieter durch die Mietzahlungen verschuldet. Vielmehr ist damit ein Fehlverhalten einer Vertragspartei gemeint.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Zitat (von hh):
Vielmehr ist damit ein Fehlverhalten einer Vertragspartei gemeint

Da ich glaube, dass auch das nicht verstanden wird:
z.B. könnte der Mieter dann gem. BGB § 543 fristlos kündigen, wenn sein Vermieter die Corona-Krise verschuldet hätte

Zitat (von bota.nik):
oder verstehe ich da etwas fundamental falsch?
JA
Das Verschulden der einen Vertragspartei hat zur Folge das fristlose Kündigungsrecht der anderen Vertragspartei

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

0x Hilfreiche Antwort

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