DIN 5034 Tageslicht in Innenräumen

30. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
BubbleGum
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 15x hilfreich)
DIN 5034 Tageslicht in Innenräumen

Servus.

mal eine Frage:
Wenn sich herausstellt, dass in der angemieteten Wohnung diese Norm nicht eingehalten wird, und die Wohnräume dadurch tatsächlich als "Wohnraum" so nicht zulässig sind, was dann?
Hier betrifft es das Wohnzimmer mit offener Küche, also den Hauptaufenthaltraum und damit auch das größte Zimmer der ganzen Wohnung. Der Raun hat ca. 28 qm und nur eine Terrassentür, die von der Größe nach diesen Vorschriften nicht ausreichend ist.

Man ist da schon per Anwalt dran, aber so aus Neugier:
Kennt sich jemand damit aus und kann dazu was sagen?

LG

Fragen zur Miete?

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21 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Was soll man dazu sagen?

Gemietet wie gesehen.

Leuchten installieren.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#2
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1379x hilfreich)

Zitat (von BubbleGum):
Kennt sich jemand damit aus und kann dazu was sagen?

Ich denke, dass der Anwalt was dazu sagen kann, vorausgesetzt man hat den richtigen ausgewählt. Hier wird nicht den Anwälten ins Handwerk geredet.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
BubbleGum
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 15x hilfreich)

Gemietet wie gesehen. Müssen Mieter jetzt auch solche DIN-Normen auswendig kennen?

Und hier soll niemand einem Anwakt vorgreifen. Kennt ihr euch mit dieser Norm aus und könnt dazu was sagen?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39822x hilfreich)

Welchen Tageslichtquotienten hat man denn?

Altbau oder Neubau?



Zitat (von BubbleGum):
Müssen Mieter jetzt auch solche DIN-Normen auswendig kennen?

Klar, wenn man Wert darauf legt, sollte man die Wohnung vor Anmietung entsprechend prüfen bzw. von Fachleiten prüfen lassen. Dazu gehört dann auch die entsprechend Kenntnis der relevanten Bestimmungen.

Im übrigen dürfte man ja auch bei Besichtigung die Bauart gesehen haben, es war also offensichtlich, somit auch für Laien ohne Kenntnisse von Normen erkennbar.
Oder hat der Vermieter zwischen Besichtigung und Einzug Umbauten vorgenommen?



Zitat (von BubbleGum):
Man ist da schon per Anwalt dran,

Finde ich mutig, wenn das alleine auf Basis der DIN 5034 erfolgt sein sollte.
Die ist meines Wissens nach nicht der Liste der Technischen Baubestimmungen und damit eher eine unverbindliche Empfehlung.
Das nichteinhalten dürfte - sofern die Anwendung der DIN nicht irgendwo in den regional gültigen Bauordnungen vorgeschrieben ist - dahher folgenlos sein.





-- Editiert von Harry van Sell am 30.01.2017 20:55

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6435 Beiträge, 2317x hilfreich)

Werden jetzt die Lampen und Leuchtmittel ( Birnen, LED's usw.) mitvermietet ?
Normalerweise doch Mietersache.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von BubbleGum):
Servus.

Wenn sich herausstellt, dass in der angemieteten Wohnung diese Norm nicht eingehalten wird, und die Wohnräume dadurch tatsächlich als "Wohnraum" so nicht zulässig sind, was dann?
Hier betrifft es das Wohnzimmer mit offener Küche, also den Hauptaufenthaltraum und damit auch das größte Zimmer der ganzen Wohnung. Der Raun hat ca. 28 qm und nur eine Terrassentür, die von der Größe nach diesen Vorschriften nicht ausreichend ist.

Man ist da schon per Anwalt dran, aber so aus Neugier:
Kennt sich jemand damit aus und kann dazu was sagen?

LG
Tante Google weiß alles :neck:

Zitat:
Die DIN 5034-1 hat Empfehlungscharakter, die Anforderungen über die Vorgaben der BauO NRW § 48 hinaus unverbindlich beschreibt und weitergehend als Planungshilfe zur Ausstattung der Wohnräume mit Tageslicht zu verstehen ist.

Ferner gilt nach den Vorgaben der DIN 5034-1dass nur ein Wohnraum einer Wohnung besonnt sein muss. Hierzu heißt es in der DIN 5034-1: "Eine Wohnung gilt als ausreichend besonnt, wenn in ihr mindestens ein Wohnraum ausreichend besonnt wird. Ein Raum gilt als besonnt, wenn Sonnenstrahlen bei einer Sonnenhöhe von mindestens 6 Grad in den Raum einfallen können. …. Ein Wohnraum gilt als ausreichend besonnt, wenn seine Besonnungsdauer am 17. Januar mindestens 1 h beträgt."


Es passiert nichts.

Zitat:

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#7
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Eine DIN-Norm regelt nicht die Zulässigkeit von Räumen als Wohnraum.
Schaust du vielleicht mal direkt auf deren Seite

Sind Normen Pflicht?
Die Anwendung von DIN-Normen ist grundsätzlich freiwillig. Erst wenn Normen zum Inhalt von Verträgen werden oder wenn der Gesetzgeber ihre Einhaltung zwingend vorschreibt, werden Normen bindend. Zwar stellen sie im Fall einer möglichen Haftung keinen Freibrief dar. Aber wer DIN-Normen – als anerkannte Regeln der Technik – anwendet, kann ein korrektes Verhalten einfacher nachweisen.

http://www.din.de/de/ueber-normen-und-standards/normen-und-recht

Impressum
DIN e.V.


Mitglieder dieses Vereins sind gerade auch Unternehmen, die natürlich wieder von der Vereinsarbeit profitieren.
Irgendwo auf einer der Unterseiten steht dann auch "DIN fördert die Wirtschaft" :devil:

DIN-Normen können zwar durchaus Stand der Technik sein (wie im Eigenlob oben) - sie können aber auch längst überholt sein oder sich in der Praxis einfach nie durchgesetzt haben.
Von daher können DIN-Normen z.B. bei der Errichtung eines Gebäudes oder bei Umbauten/o.Ä. eine Rolle spielen - zwischen Fachfirma/Handwerker und dem Bauherrn. Sie spielen auch tatsächlich eine Rolle, wo sie über das Baugesetz/die Bauordnungen vom Gesetzgeber als verbindlich vorgeschrieben sind.
Ob eine Bauordnung bei "Aufenthaltsräumen" auf die DIN Bezug nimmt weiss ich nicht.
In Hessen lautet der Passus z.B.
§ 42 HBO – Aufenthaltsräume
...
(2) 1Aufenthaltsräume müssen ausreichend belüftet und mit Tageslicht beleuchtet werden können. 2Sie müssen Fenster mit einem Rohbaumaß der Fensteröffnungen von insgesamt mindestens einem Achtel der Grundfläche des Raumes einschließlich der Grundfläche verglaster Vorbauten und Loggien haben.
...

http://www.lexsoft.de/normensammlung/169492,43

Bei einem Raum mit 28m² wären das 3,5m² Fensteröffnungen. Das dürfte in vielen Bestandsbauten nicht erreicht werden - allerdings juckt das weder ein Bauamt noch einen Richter. Und bei einem Neubau wäre das ggf. über eine Ausnahme/Befreiung zu regeln.

Zitat (von BubbleGum):
Wenn sich herausstellt, dass in der angemieteten Wohnung diese Norm nicht eingehalten wird, und die Wohnräume dadurch tatsächlich als "Wohnraum" so nicht zulässig sind, was dann?

Nichts, :dance: denn mit dem Mieten einer bereits bestehenden Wohnung hat das alles nichts zu tun (und sogar ebenfalls nicht mit dem Kauf einer Bestandsimmobilie).
Bei der Miete besteht ein Angebot - nämlich eine Wohnung in einem bereits gegebenen Zustand, die man vor seiner Entscheidung i.d.R. auch besichtigt hat.
Entweder gefällt sie dir und du mietest sie - oder du lässt es eben bleiben.

Oder wurde dir in deinem Mietvertrag ausdrücklich "natürliche Belichtung nach DIN5034" zugesichert?
Wenn das nicht der Fall ist, was soll denn jetzt überhaupt mit dem Anwalt bezweckt werden?

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Es passiert nichts.

Doch, Anwalt schickt Rechnung ...




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Doch, Anwalt schickt Rechnung ...


Und zwar dem, der ihn beauftragt.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von Anitari):
Was soll man dazu sagen?

Gemietet wie gesehen.

Leuchten installieren.


:???:

Deine Antworten waren mal bessern. Wenn die Wohnung nicht als Wohnung vermietet werden darf, dann ist deine Antwort schlichtweg falsch...

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von BubbleGum):
Gemietet wie gesehen. Müssen Mieter jetzt auch solche DIN-Normen auswendig kennen?

Und hier soll niemand einem Anwakt vorgreifen. Kennt ihr euch mit dieser Norm aus und könnt dazu was sagen?


:???:

Nicht die Mieter. Aber der Vermieter durchaus.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Die Frage ist erstmal, ob die Vermietung überhaupt rechtens ist. In der Regel ist Wohnraum durchaus mit genügend Tageslicht geflutet.

Oder ist Vermietung von Wohnraum neuerdings - ohne Genehmigung - auch im Bunker erlaubt... :grins:

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von asd1971):
Oder ist Vermietung von Wohnraum neuerdings - ohne Genehmigung - auch im Bunker erlaubt.


Ob eine Wohnung (oder ein Zimmer) zum dauerhaften Aufenthalt von Personen geeignet ist, "entscheidet" das Bauamt aufgrund der Baugesetzes. Und diese DIN ist nicht Bestandteil der Baugesetze.

Deshalb bitte verschieben zu Baurecht :forum:

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
BubbleGum
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 15x hilfreich)

Zitat (von Ver):

Zitat:
Die DIN 5034-1 hat Empfehlungscharakter, die Anforderungen über die Vorgaben der BauO NRW § 48 hinaus unverbindlich beschreibt und weitergehend als Planungshilfe zur Ausstattung der Wohnräume mit Tageslicht zu verstehen ist.

Ferner gilt nach den Vorgaben der DIN 5034-1dass nur ein Wohnraum einer Wohnung besonnt sein muss. Hierzu heißt es in der DIN 5034-1: "Eine Wohnung gilt als ausreichend besonnt, wenn in ihr mindestens ein Wohnraum ausreichend besonnt wird. Ein Raum gilt als besonnt, wenn Sonnenstrahlen bei einer Sonnenhöhe von mindestens 6 Grad in den Raum einfallen können. …. Ein Wohnraum gilt als ausreichend besonnt, wenn seine Besonnungsdauer am 17. Januar mindestens 1 h beträgt."


Es passiert nichts.


Servus,

sag mal.... ist Besonnung dein neues Lieblingswort? ;)
Aber im ernst - was willst du mir damit sagen?
Die Wohnung liegt 365 Tage im Jahr im Schatten, es gibt zu keiner Jahreszeit auch nur einen Sonnenstrahl in irgendein Zimmer.
Also was willst du mir mit deinem Post sagen?

Zitat (von Lolle):

Bei einem Raum mit 28m² wären das 3,5m² Fensteröffnungen....


Im angesprochenen Hauptaufenthaltsraum liegt die Fensterfläche bei 1,8qm, allerdings handelt es sich dabei um eine Tür, also senkrecht verbaut. Waagerecht wäre vielleicht ja noch zu vertreten, aber so.....
Lesen ist in diesem Zimmer zu keiner Tageszeit ohne Kunstlicht möglich - sowas ist normal?



0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Wie es sich nun herausgestellt hat siehe hierzu insbesondere #6 und #7 sind DIN Maße keine Vorschriften. und die Zulässigkeit von Wohnraum wird hieran nicht festgenagelt.

Zitat (von BubbleGum):
Servus.

mal eine Frage:
Wenn sich herausstellt, dass in der angemieteten Wohnung diese Norm nicht eingehalten wird, und die Wohnräume dadurch tatsächlich als "Wohnraum" so nicht zulässig sind, was dann?


Wie hat es sich denn herausgestellt? Wurden nach Unterschrift des MV und vor Einzug vorhandene Fensteröffnung zugemauert?

Zitat:
Hier betrifft es das Wohnzimmer mit offener Küche, also den Hauptaufenthaltraum und damit auch das größte Zimmer der ganzen Wohnung. Der Raun hat ca. 28 qm und nur eine Terrassentür, die von der Größe nach diesen Vorschriften nicht ausreichend ist.


Und dass war bei der Besichtigung und Anmietung der Wohnung anders? Wie viele Wohnungen befinden sich in dem Haus? ´Wie ist die "Befensterung" (Ihnen gefiel ja Besonnung) in den anderen Räumen und bei den anderen Wohnung?



-- Editiert von AltesHaus am 31.01.2017 10:21

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Anjuli123
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1464x hilfreich)

Klingt mir nach jemandem, der eine Wohnung anmietet und danach nach Gründen sucht, um nicht die volle Miete zahlen zu müssen.

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von BubbleGum):
Servus,

sag mal.... ist Besonnung dein neues Lieblingswort?


Das stammt auch einer Beschreibung der DIN 5034-1.

Zitat (von BubbleGum):
Die Wohnung liegt 365 Tage im Jahr im Schatten, es gibt zu keiner Jahreszeit auch nur einen Sonnenstrahl in irgendein Zimmer. Also was willst du mir mit deinem Post sagen?


Das die DIN 5034-1 keinen Einfluss auf die Vermietung keinen Einfluß hat.

Mal abgesehen, das ich so eine Wohnung NIEMALS mieten würde: Hast Du mal die Himmelsrichtung kontrolliert? Es gibt Wohnungen, die liegen komplett nach Norden. Da fällt auch kein Sonnenstrahl in die Wohnung.

Das da nie Sonne in die Wohnung kommt, ist bei der Besichtigung nicht aufgefallen. Nun gut, nicht jeder hat bei der Besichtigung einen Kompass dabei, doch ein Hinweis in der Straßenkarte oder auf dem Stadtplan ist zu finden (= Norden ist oben!).

Zitat (von Anjuli123):
Klingt mir nach jemandem, der eine Wohnung anmietet und danach nach Gründen sucht, um nicht die volle Miete zahlen zu müssen.


Mal was Neues. Der Anwalt findet es vermutlich ganz witzig.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

@Ver

Mag ja sein, dass man sich mit den Himmelsrichtungen nicht auskennt ... alles ist möglich. Aber wenn ich einen Raum betrete der 28 qm hat ... und im gesamten Raum gibt es nur eine Möglichkeit Tageslicht zu haben, bzw. zu Lüften und das ist eine kleine Balkontür (1,8 qm Fläche) ...., tja dann würde ich sagen "ne reicht mir nicht, is zu dunkel, is auch zu dunkel, wenn bei der Besichtigung Licht eingeschaltet war, das fällt ja auf, ich hätte diese merkwürdige Wohnung nicht gemietet. Der TE jedoch, dem schien das gefallen zu haben und nun auf einmal nicht mehr. Woher kam der Sinneswandel? Wir werden es wohl nicht erfahren. Ich zweifel immr noch an dem Tatsachenbestand des 28 qm Zimmers mit nur einer kleinen Balkontür, macht irgendwie wenig Sinn.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Ich zweifel immr noch an dem Tatsachenbestand des 28 qm Zimmers mit nur einer kleinen Balkontür, macht irgendwie wenig Sinn.

Och, das gibt es häufiger.
Sind sogenannte "Einliegerwohnungen" die man einfach vom ursprünglich nicht dafür vorgesehenen Keller abgezweigt hat um mit der Miete die Haushaltskasse aufzubessern :)



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von AltesHaus):
Ich zweifel immr noch an dem Tatsachenbestand des 28 qm Zimmers mit nur einer kleinen Balkontür, macht irgendwie wenig Sinn.

Och, das gibt es häufiger.
Sind sogenannte "Einliegerwohnungen" die man einfach vom ursprünglich nicht dafür vorgesehenen Keller abgezweigt hat um mit der Miete die Haushaltskasse aufzubessern :)


Es fällt mir schwer zu glauben, dass jemand Wohnraum vermietet mit nur einem Balkontürchen als Licht-/Lüftungmöglichkeit.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Altes Haus):
ch zweifel immr noch an dem Tatsachenbestand des 28 qm Zimmers mit nur einer kleinen Balkontür, macht irgendwie wenig Sinn.


Och, das gibt es häufiger.
Sind sogenannte "Einliegerwohnungen" die man einfach vom ursprünglich nicht dafür vorgesehenen Kellerabgezweigt hat um mit der Miete die Haushaltskasse aufzubessern


Da würde man mit der Bauverordnung viel weiterkommen als mit der DIN 5034-1. Wenn in einer solchen nachträglichen Wohnung die Fensterfläche nicht groß genug ist, dann ist es schon nicht als Wohnung vorgesehen.

Zitat (von AltesHaus):
tja dann würde ich sagen "ne reicht mir nicht, is zu dunkel, is auch zu dunkel, wenn bei der Besichtigung Licht eingeschaltet war, das fällt ja auf, ich hätte diese merkwürdige Wohnung nicht gemietet.


Dito.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

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