Dachrinnenreinigung umlagefähig?

11. November 2014 Thema abonnieren
 Von 
guest-12316.03.2015 10:38:06
Status:
Schüler
(158 Beiträge, 23x hilfreich)
Dachrinnenreinigung umlagefähig?

Hallo zusammen,

im Mietvertrag steht die Dachrinnenreinigung unter den Betriebskosten. Nun wohnen wir seit 1.1.2010 hier und die Dachrinne wurde nie gereinigt. Wir haben den Vermieter nun schriftlich darauf aufmerksam gemacht, dass die Dachrinne gesäubert werden müsste, da wir manches mal den Eindruck haben sie ist schon leicht verstopft. Vermieter will das nun auch machen lassen und auf die NK umlegen. Aber das geht doch nur wenn es regelmäßig gemacht wird, oder? Vor dem Haus steht direkt ein Baum.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Aber das geht doch nur wenn es regelmäßig gemacht wird, oder?
Ja - z.B. regelmäßig 1* jährlich oder regelmäßig alle 5-10 Jahre ...
Inwiefern hast Du damit ein Problem?



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"Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen D Hildebrandt"

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120144 Beiträge, 39837x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Inwiefern hast Du damit ein Problem? <hr size=1 noshade>

Man sucht einen Weg die Kosten zu umgehen.
Die Zeiten sind hart, man muss sparen ...





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12316.03.2015 10:38:06
Status:
Schüler
(158 Beiträge, 23x hilfreich)

Ich habe insofern ein Problem damit, dass wir als Mieter nicht einsehen was zu zahlen was wir nicht zahlen müssen. Wenn wir den Vermieter schon darauf hinweisen müssen und dann erst was getan wird, ist es doch keine regelmäßige Reinigung. Sollte diese danach erfolgen bin ich gerne bereit zu zahlen.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120144 Beiträge, 39837x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wenn wir den Vermieter schon darauf hinweisen müssen und dann erst was getan wird, ist es doch keine regelmäßige Reinigung. <hr size=1 noshade>

Das eine schließt das andere ja nicht aus.
Es ist nur ein Hinweis, das eventuell die Abstände verkürzt werden müssen.


Also nicht wundern wenn der Schuß dann nach hinten los geht und die Abstände auf die allgemein empfohlenen 6 Monte schrumpfen statt wie bisher alle 5 Jahre.

Den Vermieter juckt das nicht, er muss ja am Ende nicht bezahlen.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#5
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6436 Beiträge, 2318x hilfreich)

1.) die Dachrinnenreinigung steht so nicht wörtlich in der Betriebskostenverordnung.
2.) Verlangt der BGH nicht, dass die Umlage solcher Kosten dann im Mietvertrag extra aufgeführt werden muss, wenn sie unter

quote:
Ziffer 17. sonstige Betriebskosten, hierzu gehören Betriebskosten im Sinne des § 1, die von den Nummern 1 bis 16 nicht erfasst sind.

fallen soll ?
Ich denke dies ist so entschieden worden.

Die Diskussion wie der Begriff "laufend" im Sinne der Ziffer 1 der Betriebskostenverordnung ( NICHT "regelmäßig" ) zu verstehen ist, ist daher ein Nebenkriegsschauplatz.

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"Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen."

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